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Nachrichten aus unserem Haus

Nur zehn Prozent der Senioren legen Wert auf Barrierefreiheit

Viel entscheidender für die Zufriedenheit der älteren Bewohner sind gute Einkaufsmöglichkeiten, ein Balkon oder eine Terrasse.

Auch wenn bei älteren Menschen andere Kriterien Vorrang haben: Barrierefreiheit ist aufgrund der demografischen Entwicklung immer wichtiger. Treppen und schwellenfreie Eingänge, bodengleiche Duschen und ein ebener Zugang zum Balkon sind noch viel zu selten Standard in Wohnungen.


Urteil: Keine Mietausfallzahlung bei nicht unterschriebenem Mietvertrag:

In München plant ein Paar zusammenzuziehen und bewirbt sich am 13. August 2019 auf ein Inserat für eine Dreizimmerwohnung. Unter 60 Bewerbern, die zu einem Besichtigungstermin eingeladen wurden, entschieden sich die Vermieter, die Wohnung an das Paar zu vermieten, und zwar zum 01. Oktober 2019. Der beauftragte Makler erteilte am 05.09.2019 telefonisch die Zusage der Vermieter an das Paar. Zu diesem Zeitpunkt war das Paar im Urlaub und sollte am 16.09.2019 aus diesem zurückkommen. Danach sollte der Mietvertrag unterschrieben werden. In dieser Zeit hat der Makler einen Mietvertrag aufgesetzt, den die Eigentümer bereits unterschrieben haben. Den anderen Bewerbern sagte der Makler ab. In einem weiteren Anruf an das Paar am 17.09.2019 erfuhr der Makler, dass sich die Interessenten entschieden haben, die Wohnung nicht zu beziehen und kein Mietverhältnis einzugehen. Sie begründen die Entscheidung damit, dass sie während des Urlaubs festgestellt haben, dass sie doch nicht zusammenziehen möchten. Trotz einer unmittelbar nach der Mitteilung des Paares neuen Inserierung der Wohnung durch den Makler sowie eines offenen Besichtigungstermins am 20.09.2019 kam kein Mietvertrag mit einem Interessenten zum 01.10.2019 zustande. Daraufhin klagten die Eigentümer und verlangen von dem Paar die Kosten für den Mietausfall für Oktober 2019 in Höhe von 1.450 Euro sowie die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 201,71 Euro bis zum 30.09.2019 zu begleichen (AZ 473 C 21303/19). Aus Sicht der Eigentümer sei zwischen den beiden Parteien auch durch die mündliche Zusage und die Bereitschaft zur Vertragsunterzeichnung ein gesetzliches Schuldverhältnis mit beiderseitigen Pflichten zustande gekommen. Anders sieht es das Amtsgericht München und lehnt die Forderung der Vermieter nach Schadenersatzzahlung für den Mietausfall ab. Die Mietinteressenten haben bis zur Verkündung ihrer Entscheidung keinen Mietvertragsentwurf erhalten und seien demnach nicht zur Zahlung des Mietausfalls verpflichtet. Auch wenn ein Mietvertragsschluss grundsätzlich gemäß § 550 BGB formfrei möglich ist, gilt dies hier nicht. Denn die Mietparteien haben sich darauf geeinigt, dass das Vertragsverhältnis schriftlich mit einem Mietvertrag geschlossen werden muss. Dies erfolgte nicht. Somit scheidet eine Haftung nach § 311 Abs. 2 BGB aus. Quelle: AG München © photodune.net

Tipps: Minimalismus und die Kunst des Aufräumens:

Heutzutage folgen immer mehr Menschen dem Trend zum Minimalismus und sortieren ihr Leben. So geht es zunächst in den eigenen vier Wänden ans Ausmisten von Gegenständen, die man nicht wirklich benötigt sowie ans Aufräumen und Ordnen vom dem, was einem wichtig ist. Mit unterschiedlichen Methoden beginnen sie mit dem Schritt 1: dem Aussortieren. Ob mit der Ein-Jahres-Regel, in der alle Gegenstände, die innerhalb eines Jahres nicht genutzt werden, aus dem Haushalt eliminiert werden oder nach Grundlage der KonMari-Methode nach Marie Kondō, die mit ihrem Erfolgsbuch „Magic Cleaning“ zu mehr Ordnung im Leben verhilft – es gibt viele Ansätze, um Wichtiges von Unwichtigem zu trennen. Hat man sich einmal von überflüssigen Besitztümern getrennt, geht es an Schritt 2: Das Aufräumen. Hier ist die Regel zu beachten, dass jeder Gegenstand einen festen Platz im Haushalt bekommt. So ist dieser nicht nur schnell wieder auffindbar, sondern die Regel hat auch den angenehmen Nebeneffekt, dass Ordnung auch langfristig bestehen bleibt. Zudem sollte man sich jeden Tag zehn Minuten Zeit nehmen, um die Wohnung aufzuräumen und alles, was sich am Tag angesammelt hat, wegzuschmeißen. Auch das Ausmisten und Ordnung halten von Dokumenten auf dem Computer oder dem Smartphone gehört zum Aufräumen dazu. Ganz im Zeichen des Minimalismus sollte die Inneneinrichtung in der Wohnung ein geordnetes und ruhiges Ambiente schaffen. Mit klaren Linien und hellen Farben wirken Räume größer; Möbelstücke sollten genauso gut ausgewählt werden, wie die übrig gebliebenen Alltagsgegenstände. Die wenigen Dinge, die man besitzt, sollten aus hochwertigen Materialien bestehen und eine gute Qualität haben. Sowohl Holz als auch Beton oder Metall eignen sich hervorragend für eine minimalistische Einrichtung. Auf Dekoartikel und Accessoires sowie auf Teppichböden, Läufer und Bilder an den Wänden sollte nach Möglichkeit verzichtet werden. So behalten Sie den Überblick und das Putzen und Abstauben geht leichter und schneller von der Hand. Quelle: Das Haus Online © fotolia.de

Marktbericht: Gewerbe-Immobilienmarkt – Deutsche Top-7-Standorte:

Der Marktbericht von German Property Partners (GPP) zum Thema „Gewerbe-Immobilienmarkt – Deutsche Top-7-Standorte“ untersucht die Entwicklungen im Bereich der Büroimmobilien. Zu den sieben analysierten Städten gehören Hamburg, München, Berlin, Köln, sowie Frankfurt am Main, Düsseldorf und Stuttgart. Die Datenerhebung und -auswertung bezieht sich auf das erste und zweite Quartal 2020. Insgesamt zeichnet sich laut Studie durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie ein Rückgang auf dem Büroimmobilienmarkt ab. Auch wenn das Transaktionsvolumen auf dem Investmentmarkt von 12,5 Mrd. Euro im ersten Quartal 2020 nur um zwei Prozent unter dem Umsatz vom Vorjahr lag, brach vor allem der Büroflächenumsatz deutlich ein. So wurden zwischen Januar und Juni 2020 in den untersuchten Städten rund 35 Prozent weniger Büroflächen belegt als im Vorjahr. Konkret handelt es sich dabei um 1,2 Mio. Quadratmeter Fläche, die unbesetzt geblieben sind. Zwischen Januar und März sank der Markt für Bürovermietung in den Top-7-Städten um 25 Prozent und zwischen April bis Juni um 44 Prozent ein. Einer der Gründe für den Rückgang ist, dass viele Unternehmen neue Anmietungen zunächst gestoppt bzw. aufgeschoben haben. Am stärksten betroffen war Frankfurt am Main mit einem Einbruch von 55 Prozent (125.800 Quadratmeter) im Bereich der Nachfrage nach Büroflächen und der Belegung. Berlin hatte, aufgrund der Vermietung des Bürokomplexes „Cule“ durch die Deutsche Rentenversicherung, den geringsten Rückgang im Vergleich zu den anderen untersuchten Städten im Quartal 2020 aufgewiesen. Dennoch ist auch hier ein Minus von 19 Prozent und 310.000 Quadratmeter Fläche im Vergleich zum Vorjahr verzeichnet worden. Analysen und weitere Informationen zum Leerstand, zu den Mietpreisen sowie ein Ausblick können im Marktbericht von GPP nachgelesen werden. Quelle: GPP © photodune.net

Bestimmungen für den Anbau einer Terrasse:

Wer auf seinem Grundstück eine Terrasse anbauen möchte, ist in den meisten Fällen baurechtlichen Bestimmungen ausgesetzt. Sobald Veränderungen am Gebäude durchgeführt werden oder das Vorhaben eine Wirkung auf die Nachbarn und das Nachbargrundstück hat, ist eine Genehmigung vom Bauamt erforderlich. Die Grundlage für die Erlaubnis eines Bauvorhabens ist somit vom öffentlichen und privaten Baurecht abhängig. So müssen beim Anbau einer Terrasse sowohl die Nachbarrechte des privaten Baurechts als auch das Bauordnungsrecht der einzelnen Bundesländer sowie das bundesweite Bauplanungsrecht geachtet werden. Grundsätzlich gibt es vier unterschiedliche Arten eines Terrassen-Anbaus. Eine Terrasse, ganz gleich, ob diese überdacht oder ohne Dacht ist, ist eine bauliche Nebenanlage. Da von der gebauten Terrasse – wie von einem Gebäude – eine Wirkung auf das Nachbargrundstück ausgeht, ist die Einhaltung der vorgeschriebenen Abstandsflächen zum Nachbargrundstück erforderlich. Laut Bauordnung wird diese Wirkung erreicht, wenn die Terrasse höher als einen Meter über der Geländeoberfläche aufgeschüttet wird. Soll der Abstand der Terrasse weniger als 2,5 Meter vom Nachbargrundstück betragen, ist laut Nachbarrechtgesetz die Erlaubnis der Nachbarn erforderlich. Handelt es sich um eine unterkellerte Terrasse, wird diese als Gebäudeteil angesehen. Das bedeutet, dass alle Bestimmungen in Hinsicht auf die Grundflächenbebauung, die Abstände sowie Geschossflächen eingehalten werden müssen. Eine Baugenehmigung oder eine Bauanzeige ist hierbei erforderlich. Der Anbau einer Dachterrasse ist in der Regel erlaubt, insofern die überbaubaren Flächen eines Gebäudes betroffen sind, die im Bebauungsplan gekennzeichnet sind. Da eine Dachterrasse als „bauliche Anlage“ gilt, bedarf sie ebenfalls einer Baugenehmigung. Quelle: Hausbautipps 24 © photodune.net

Vor- und Nachteile von Schaumglas als Dämmmaterial:

Ob für die Außendämmung der Fassade oder des Dachs unter der Dachdeckung sowie als Dämmmaterial im Innenbereich von Decken oder Wänden, Schaumglas verfügt über hervorragende Dämmeigenschaften. Es besteht zu 66 Prozent aus recyceltem Altglas, zum größten Teil aus Fenster- oder Autoglasscheiben. Dieses wird zunächst unter Einsatz von Zusatzstoffen, wie beispielsweise Feldspat oder Natriumkarbonat, in energiesparenden Niedrigtemperaturöfen geschmolzen. Das erkaltete Gemisch wird zusammen mit Kohlenstoff in Kugelmühlen zermahlen und anschließend bei über 1.000 Grad erhitzt und dadurch zu einer Zellstruktur mit Zellwänden aufgeschäumt. Schaumglas hat viele Vorteile. Aufgrund seiner niedrigen Wärmeleitfähigkeit hält die Schaumglas-Dämmung die Wärme im Haus. Zudem ist Schaumglas wasser- und dampfdicht, solange die Schaumglasplatten unbeschädigt sind. Unter diesen Voraussetzungen lässt sich der Baustoff deshalb auch hervorragend in Bereichen einsetzen, in denen mit einer hohen Feuchtigkeitsbildung zu rechnen ist, da die Platten kein Wasser aufnehmen. Befinden sich allerdings kleine Bläschen auf der Oberfläche der Platten, könnte Wasser eindringen und gefrieren. Vergrößert sich das Volumen der gefroren Bläschen, kann die Zellstruktur zerspringen und es können sich Risse in den Schaumglaswänden bilden. Dies hat zur Folge, dass sich mit der Zeit die Dämmwirkung verringern kann, da die Wärmeleitfähigkeit zunimmt. Dafür erfüllt Schaumglas als Baumaterial höchste Anforderungen im Bereich Brandschutz. Nach DIN 4102-1 sowie EN 13501-1 gehören Schaumglas-Dämmungen der Klasse A1 an, der höchsten Baustoffklasse im Bereich Brandschutz, da sie keine brennbaren Stoffe beinhalten. Wer allerdings viel Wert auf einen guten Schallschutz legt, sollte auf andere schalldämpfende Lösungen zurückgreifen, da Schaumglas über keine guten Schallschutzeigenschaften verfügt. Weitere Vorteile sind eine hohe Belastbarkeit sowie eine sehr gute Ökobilanz im Vergleich zu synthetischen Baustoffen. Im Handel erhältliche Platten kosten zwischen 40 und 60 Euro pro Quadratmeter. Quelle: Wohnglück © photodune.net

Urteil: Räumung der Wohnung trotz Widerspruchsrecht :

Die Vermieterin einer Zweieinhalbzimmerwohnung in Berlin hat aufgrund von sich angesammelten Mietschulden gegenüber einer ihrer Mieterinnen eine fristlose Kündigung erlassen. Die monatliche Miete betrug 564 Euro zzgl. Nebenkosten. Im Februar 2016 bestand ein Zahlungsrückstand von 1.630 Euro, sodass die Vermieterin den Mietvertrag fristlos, hilfsweise ordentlich kündigte. Im Juli 2016 betrug der Mietrückstand 2.750 Euro, das Jobcenter beglich diesen Betrag innerhalb der Schonfrist. Doch die Vermieterin verlangt auch weiterhin die Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Mietverhältnis besteht seit etwa 30 Jahren. Die Mieterin beruft sich auf das Widerspruchsrecht aus § 574 BGB und gibt an, dass die Räumung der Wohnung für sie eine unzumutbare Härte darstellt. In der Wohnung leben zudem ihr Partner sowie die gemeinsamen Kinder, auf die ebenfalls Rücksicht genommen werden muss. Ebenso begründet sie ihren Einwand mit der langen Mietdauer, ihrer Verwurzelung sowie dem Mangel an Wohnraum in Berlin. Das Landgericht (LG) Berlin weist die Räumungsklage der Vermieterin ab und bestätigt die Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit nach §§ 574, 574a BGB. Nach Urteil des LG stelle ein Umzug für die Mieterin eine unzumutbare Härte dar. Anders sieht es der Bundesgerichtshof (BGH). Das Widerspruchsrecht der Mieterin nach § 574 BGB habe trotz der Schonfristzahlung keinen Bestand. Entscheidend ist, dass bereits bei dem Ausspruch der fristlosen Kündigung seitens der Mieterin triftige Gründe für eine Vertragsauflösung bestanden haben. Da die Mieterin mit den Zahlungen von mehr als zwei Monatsmieten in Verzug war, ist die Voraussetzung für eine fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b BGB sowie für eine ordentliche Kündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) gegeben. Die Zahlungen des Sozialhilfeempfängers innerhalb der Schonfrist lassen das Widerspruchsrecht des Mieters nach § 574 BGB nicht wiederaufleben. Quelle: BGH © fotolia.de


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