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Nachrichten aus unserem Haus

Nur zehn Prozent der Senioren legen Wert auf Barrierefreiheit

Viel entscheidender für die Zufriedenheit der älteren Bewohner sind gute Einkaufsmöglichkeiten, ein Balkon oder eine Terrasse.

Auch wenn bei älteren Menschen andere Kriterien Vorrang haben: Barrierefreiheit ist aufgrund der demografischen Entwicklung immer wichtiger. Treppen und schwellenfreie Eingänge, bodengleiche Duschen und ein ebener Zugang zum Balkon sind noch viel zu selten Standard in Wohnungen.


Befristet oder unbefristet: Welche Arten von Mietverträgen gibt es?:

Wer eine Immobilie bezieht, schließt mit dem Vermieter einen Mietvertrag ab. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um einen schriftlich vereinbarten unbefristeten Mietvertrag. Standardisierte und umfangreiche Vertragsentwürfe, sogenannte Formularmietverträge, werden beispielsweise von Maklern, Haus- und Grundbesitzervereinen oder von Verlagen angeboten. Viele darin enthaltene Vertragsklauseln sind oftmals überflüssig oder unwirksam. Ebenso verschlechtern einige Klauseln die Mieterrechte. Ein wirksamer Mietvertrag enthält Angaben darüber, wer Mieter und Vermieter sind sowie die Nennung, um welche Wohneinheit es sich handelt. Ebenso müssen Mietpreis und das Datum des Beginns des Mietverhältnisses festgelegt werden. Während ein unbefristeter Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wird, besteht ebenfalls die Möglichkeit, einen sogenannten qualifizierten Zeitmietvertrag aufzusetzen. In diesem wird ein konkretes Datum für das Mietende festgelegt. Zudem muss ein Zeitmietvertrag, der nach dem 31. August 2001 geschlossen wurde, ein Befristungsgrund enthalten. Rechtlich gesehen gibt es drei Gründe, bei denen ein befristetes Mietverhältnis begründet ist: Eigenbedarf, die Nutzung als Dienstwohnung oder geplante Umbau- oder Abrissarbeiten, sodass der Wohnraum nicht mehr als Wohnung genutzt werden kann. Nur wenn der im Vertrag genannte Befristungsgrund zum Ende des Vertragsverhältnisses bestehen bleibt, ist der Zeitmietvertrag gültig. Ebenso besteht für den Vermieter keine Möglichkeit, den Befristungsgrund innerhalb eines Zeitmietvertrags zu ändern. Hat er zum Beispiel Eigenbedarf angemeldet, kann er zum Ablauf des Verhältnisses nicht seine Mitarbeiter in die Wohnung einziehen lassen. Ein Zeitmietvertrag mit Angaben zum Vertragsbeginn und -ende sowie einem gültigen Befristungsgrund kann während der Laufzeit nicht gekündigt werden. Einzige Ausnahme ist eine fristlose Kündigung. Bei alten Zeitverträgen, die vor September 2001 geschlossen wurden, musste kein Befristungsgrund angegeben werden. In diesen Verträgen hatte der Mieter das Recht, ein Fortsetzungsverlangen zu äußern. Erhielt der Vermieter zwei Monate vor Vertragsende dieses Verlangen, konnte er das Mietverhältnis nur dann kündigen, wenn er einen triftigen Grund, wie beispielsweise die Eigennutzung der Wohnung, hatte. Weitere Vertragsformen in einem Mietverhältnis sind Staffel- oder Indexmietverträge. Quelle: DMB © fotolia.de

Tipp: Balkonverkleidung als Sicht- und Windschutz:

Wer in seiner Wohnung über einen Balkon verfügt, ist daran interessiert, ausreichend Privatsphäre im Freien zu haben. Mit einer passenden Balkonverkleidung schützen sich Bewohner vor neugierigen Blicken von außen und sorgen zudem für ausreichend Windschutz. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen zwei Arten von Balkonverkleidung. Während eine Verkleidungsart direkt beim Balkonbau angebracht wird, kann die andere auch nachträglich an den Balkon befestigt werden. Wird die Verkleidung von vornherein in die Balkonbrüstung eingebaut, verwenden Bauherren meistens stabile Materialien wie Holz, Metall- oder Glasplatten. Diese werden mit dem Handlauf und einem Rahmen verschraubt und bilden gemeinsam nicht nur eine Verkleidung, sondern auch gleich die gesamte Balkonbrüstung. Wird die Balkonverkleidung erst nachträglich befestigt, kommen meistens Stoffbahnen, Bastmatten, Kunststoffplanen oder Sichtschutzmatten aus Holz oder Bambus zum Einsatz. Bei der Auswahl der Materialien ist darauf zu achten, dass sich die Verkleidung harmonisch in das Erscheinungsbild des Hauses einfügt. Mit Kunststoffseilen und Befestigungsschlaufen aus Kunststoff, Draht oder Kabelbinder werden die Matten, Stoffbahnen oder Planen an dem Balkongeländer befestigt. Wichtig ist, dass die Balkonverkleidung nicht über die Oberkante der Balkonbrüstung reicht. Ein weiterer Vorteil ist, dass sich eine nachträglich angebaute Balkonverkleidung bei einem Umzug leicht abnehmen lässt und in der neuen Wohnung wieder angebracht werden kann. Quelle: Schöner Wohnen © fotolia.de

Studienreihe: Wohnatlas 2020:

In Zusammenarbeit mit dem Hamburgischen Weltwirtschaftsinstitut (HWWI) hat die Postbank auch in diesem Jahr den einmal jährlich erscheinenden Wohnatlas herausgebracht. Der Postbank-Wohnatlas 2020 gibt Auskünfte über die Kaufpreisentwicklungen auf dem deutschen Immobilienmarkt auf regionaler und Kreisebene. Die Prognosen der Experten reichen bis ins Jahr 2030 und liefern detaillierte Aussagen darüber, in welchen Städten und Kreisen die Immobilienpreise sinken, steigen oder wo die Preise voraussichtlich gleichbleiben werden. Insgesamt wurden für die Studienreihe 401 Städte und Kreise untersucht. Die Aussagen und Prognosen des Wohnatlas 2020 beziehen sich auf Berechnungen aus dem Jahre 2019. Insgesamt ist auch in diesem Jahr eine sehr hohe Nachfrage nach Wohneigentum zu verzeichnen. Sowohl niedrige Bauzinsen als auch ein geringes Angebot sorgen für steigende Kaufpreise auf dem Immobilienmarkt. Laut Expertenaussagen ist dieser Trend auch für die nächsten Jahre anzunehmen. Im Bereich der sogenannten Big Seven, der beliebtesten Metropolen in Deutschland, stehen die Kaufpreise in München unangefochten auf Platz 1. Der Quadratmeterpreis für eine Bestandswohnung stieg im Jahre 2019 im Vergleich zum Vorjahr um 6,2 Prozent. Dies bedeutet, dass der durchschnittliche Quadratmeterpreis für Wohnungen im Bestand nun mehr als 8.000 Euro beträgt. Auch in Frankfurt, Hamburg und Berlin sowie in Stuttgart ist ein hoher Preisanstieg zu verzeichnen. In den Außenbezirken der Großstädte, den sogenannten Speckgürteln, ist die Nachfrage nach Immobilien ebenfalls groß. Die Auswertungen der Studie hinsichtlich der Landkreise zeigen auf, dass sich der größte Teil der kostspieligsten Regionen Deutschlands im Süden befinden. Doch auch im Norden, entlang der Küsten sowie ebenfalls in den Speckgürteln, sind die Kaufpreise für Eigentum um ein Vielfaches gestiegen. Im Deutschlandvergleich übersteigen die Kaufpreise für Wohnungseigentum im Landkreis Nordfriesland mit den Inseln Sylt, Föhr und Amrum sowie Orte wie St. Peter Ording sogar die Kaufpreise in Süddeutschland. Durchschnittlich kostet hier ein Quadratmeter 6.452 Euro. Quelle: Postbank © fotolia.de

Wandgestaltung mit der passenden Tapete:

Wer bei der Renovierung seines Zuhauses und der Gestaltung der Wand auf lästiges Grundieren und Verputzen verzichten möchte, kann mit einer Tapete Unebenheiten auf der Wand ausgleichen und den Räumlichkeiten eine individuelle Note verleihen. Oftmals wird eine Raufasertapete aus Papier eingesetzt und anschließend mit Farbe überstrichen. Doch auch aus Zellulose und Textilfasern bestehende Vlies- oder Vinyltapeten bieten eine optimale Struktur für die Wandgestaltung und sind zudem sehr widerstandsfähig. Auch das Anbringen von Vlies- oder Vinyltapeten ist leicht auszuführen: Dazu muss lediglich die Wand eingekleistert und die Tapete angelegt werden. Ein Nachteil ist, dass Vliestapeten transparenter sind als Raufaser, sodass die zu tapezierende Wand möglichst einfarbig sein muss und bestenfalls keine Farbschattierungen aufweist. Tapeten aus Vinyl bestehen aus Kunststoff und haben zudem den Vorteil, dass Schmutz und Flecken leicht abwaschbar sind. Ob aus Papier, Zellulose oder Kunststoff, Tapete lässt sich relativ leicht anbringen und bietet unzählige Gestaltungsmöglichkeiten in den Innenräumen. Auch Textil- oder Naturtapeten sowie Dekor- und Fototapeten können in Eigenregie an die nackten Betonwände angebracht werden. Umweltfreundliche Flüssigtapete hingegen wird zunächst mit Wasser vermischt und dann mit einer Spritzpistole auf der Wand verteilt. Eine Tapete aus Thermovlies ist etwas dicker als andere Tapeten und trägt durch eine spezielle Kunststoffbeschichtung dazu bei, dass sich die Räume schneller aufwärmen. Dies geschieht dadurch, dass die Thermovliestapete die Wärmestrahlung reflektiert. Vor allem beim Einsatz einer Infrarotheizung eignet sich diese Tapetenart besonders gut. Quelle: Immowelt AG/bauen.de © photodune.net

Plattform: Digitale Energiewelt:

Die Deutsche Energie-Agentur (dena) bringt auf ihrer Plattform „Digitale Energiewelt“ Akteure aus verschiedenen Branchen zusammen, um gemeinsam neue Strategien für eine digitale Energiewelt zu entwickeln. Dabei geht es vor allem darum, die fortschreitende Digitalisierung und die Nutzung von digitalen Prozessen für die Energiewirtschaft und für alle Bereiche, in denen Energie eingesetzt wird, zu nutzen. Dazu gehören die Energiewirtschaft sowie die Bereiche Mobilität, Wärme, IT und Gebäudeautomatisierung sowie die Finanzwirtschaft und Logistik. Das Ziel ist, eine zweite Phase der Energiewende einzuleiten, die sich durch die digitale Vernetzung und Verknüpfung aller Akteure im Bereich der Energieversorgung auszeichnet. Auf der Plattform „Digitale Energiewelt“ tauschen sich Stakeholder über die neusten Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung aus. Ebenso entwickeln sie Handlungsempfehlungen für unterschiedliche Branchen und Industriezweige und bieten teilnehmenden Unternehmen die Möglichkeit, sich als innovativer Akteur zu positionieren. Ob die Entwicklung einer Energiespar-App oder eine innovative technologische Anwendung für Mieter, die es erlaubt, ihren Wärmeverbrauch zu kontrollieren, die Themenfelder sind vielfältig. Im gemeinsamen Austausch geht es genauso um die Entwicklung von Smart Homes und das Thema E-Mobilität, wie um Intelligente Netze, Industrie 4.0 oder Kundenorientierung. Ein weiteres übergeordnetes Ziel der Projektarbeit ist es, eine Akzeptanz in der Öffentlichkeit zu erreichen, um die Digitalisierung der Energiewelt fachlich entwickeln und gestalten zu können. Quelle: dena © fotolia.de

Urteil: Verkündung von Baumaßnahmen am Gemeinschaftseigentum in WEG-Versammlung:

In einer Wohnungseigentümerversammlung (WEG) wurde über bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums abgestimmt. Eine der Teileigentümerinnen bat um die Zustimmung für den Umbau eines Einkaufszentrums, durch welchen Teile des Gemeinschaftseigentums verändert würden. In derselben WEG-Versammlung ging es zudem um die Erhebung einer Sonderumlage für Modernisierungsmaßnahmen, die den Brandschutz des Gemeinschaftseigentums betreffen. Beiden Anliegen wurde per Abstimmung mit einer einfachen Stimmenmehrheit zugestimmt. Die Beschlüsse wurden vom Geschäftsführer der Verwalterin auf einer Eigentümerversammlung verkündet. Daraufhin fechtet einer der Eigentümer, die gegen das Vorhaben gestimmt haben, den Beschluss an. Seiner Meinung nach hätte der Beschluss in der Eigentümerversammlung nicht verkündet werden dürfen, da nicht alle Eigentümer den baulichen Maßnahmen zugestimmt haben, die durch die Umbaumaßnahmen laut § 14 Nr. 1 WEG über ein bestimmtes Maß beeinträchtigt würden. Die Klage des Eigentümers blieb nach gerichtlichem Beschluss ohne Erfolg (AZ V ZR 141/19). Laut BGH darf ein durch Stimmenmehrheit geschlossener Beschluss auch dann verkündet werden, wenn nicht alle der beeinträchtigten Wohnungseigentümer den Baumaßnahmen zugestimmt haben. Die durch die Anfechtungsklage entstandenen Kosten wurden den Wohnungseigentümern auferlegt. Diese wiederum verlangen von der Verwalterin eine Erstattung der Prozesskosten. Laut dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) besteht kein Anspruch auf Schadenersatz der Prozesskosten, da der Versammlungsleiter nicht pflichtwidrig gehandelt hat. Dieser muss allerdings seinen Aufklärungs- und Hinweispflichten nachgehen. Somit muss er die Eigentümer darüber informieren, ob und ggfs. welche Eigentümer von den baulichen Veränderungen beeinträchtigt werden und auf das Anfechtungsrisiko hinweisen. Tut er dies nicht, handelt er pflichtwidrig. In dem vorliegenden Fall konnten die Eigentümer nicht nachweisen, dass der Versammlungsleiter diesen Pflichten nicht nachgegangen ist. Quelle: BGH © fotolia.de


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