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Nachrichten aus unserem Haus

Nur zehn Prozent der Senioren legen Wert auf Barrierefreiheit

Viel entscheidender für die Zufriedenheit der älteren Bewohner sind gute Einkaufsmöglichkeiten, ein Balkon oder eine Terrasse.

Auch wenn bei älteren Menschen andere Kriterien Vorrang haben: Barrierefreiheit ist aufgrund der demografischen Entwicklung immer wichtiger. Treppen und schwellenfreie Eingänge, bodengleiche Duschen und ein ebener Zugang zum Balkon sind noch viel zu selten Standard in Wohnungen.


Urteil: „Notdienstpauschale“ für Hausmeister zählt zu den Verwaltungskosten:

Die Hausmeisterkosten gehören zu jeder Betriebskostenabrechnung und werden von den Mietern jährlich anteilig bezahlt. Ein Hausmeister übernimmt vor allen Dingen allgemeine Kontroll- und Überwachungstätigkeiten an dem Objekt. Dazu gehören beispielsweise die Überprüfung der Flucht- und Rettungswege, die ordnungsgemäße Funktion der Technik und Beleuchtung von Gemeinschaftsflächen oder die Kontrolle von Außentüren. Die Kosten für die Hausmeistertätigkeiten werden auf die Mieter in der Betriebskostenabrechnung umgelegt. Klar davon abzugrenzen sind Tätigkeiten, die in den Bereich der Instandsetzung und Instandhaltung fallen oder zu den Verwaltungstätigkeiten gehören. Denn die Kosten, die zu der Verwaltung eines Gebäudes zählen, werden vom Vermieter getragen. In einem Rechtsstreit (AT VIII ZR 62/19) hat ein Vermieter aus Berlin die Kosten einer zusätzlichen „Notdienstpauschale“ für den Hausmeister ebenfalls auf die Mieter umgelegt und in der Betriebskostenabrechnung aufgeführt. Eine Mietpartei weigert sich, die Kosten zu tragen, denn die Mieter sind der Auffassung, dass diese nicht zu den Betriebskosten gehören. Der Bundesgerichtshof (BGH) gibt dem Kläger recht und entscheidet, dass die Kosten für den Hausmeister-Notdienst von dem Vermieter selbst getragen werden müssen (AT VIII ZR 62/19). Denn anders als bei den allgemeinen Hausmeistertätigkeiten, die vor allen Dingen darauf abzielen, die Hausordnung einzuhalten und routinemäßig erledigt werden, muss der Hausmeister bei Störungsmeldungen außerhalb der gängigen Geschäftszeiten agieren und eine Fachfirma zur Behebung des Störfalls alarmieren. Diese Aufgaben würden normalerweise tagsüber vom Vermieter oder von der Hausverwaltung erledigt werden, gehören zu den Verwaltungstätigkeiten und können nicht auf die Betriebskosten umgelegt werden. Quelle: BGH © photodune.net

Fliesen, Stein oder Holz: Welcher Küchenboden ist der richtige?:

Ein Küchenboden muss nicht nur vielen Strapazen standhalten, sondern auch gut aussehen. Denn oft sind moderne Küchen mit dem Wohn- und Essbereich verbunden, weshalb die Optik zusätzlich zur Funktion eine immer wichtigere Rolle spielt. Wenn Spülwasser überläuft oder das Bratenfett spritzt, sollten die Flecken auf dem Küchenboden gut abwischbar sein. Auch herunterfallende Messer oder Küchenwerkzeuge sollten bestmöglich keine Dellen oder Kratzer hinterlassen. Küchenfliesen oder ein Natursteinboden zeichnen sich vor allen Dingen dadurch aus, dass auch hartnäckige Flecken oder Klebriges schnell verschwinden. Fliesen sind robust und wasserfest und halten durchschnittlich bis zu 30 Jahren. Im Vergleich zu einem Natursteinboden, der sich durch seine Einzigartigkeit auszeichnet, sind Fliesen relativ kostengünstig. Während ein Quadratmeter Fliesen etwa 5 bis 20 Euro kostet, belaufen sich die Kosten eines Natursteinbodens, ohne Handwerkerkosten, auf etwa 30 bis 90 Euro pro Quadratmeter. Ein Boden aus Holz oder ein Laminatboden mit Holzoptik verleiht der Küche ein ganz besonders wohnliches und gemütliches Ambiente. Um Kratzer und Dellen zu vermeiden und wasserabweisend zu sein, sollten Böden aus Holz gut versiegelt und verarbeitet werden. Eine Alternative bieten Korkböden oder sogenannte Designböden aus Linoleum oder PVC. Durchschnittlich halten auch diese 10 bis 15 Jahre und sind besonders pflegeleicht. Ein Nachteil ist, dass durch schwere Möbel Druckstellen entstehen können. Quelle: Wohnglück.de © fotolia.de

Wachsender Leerstand auf dem Wohnungsmarkt in ländlichen Gebieten:

Die Januarausgabe 2020 des Fachmagazins „DW Die Wohnungswirtschaft“ beschäftigt sich mit dem Wohnungsmarkt und seinen Entwicklungen in ländlichen Gebieten in Deutschland. Auch wenn sich die Bevölkerungszahl in Deutschland insgesamt erhöht hat, sinken die Bevölkerungszahlen im ländlichen Raum rapide ab. Zum einen ist die sich immer weiter entwickelnde Urbanisierung und Migration von jungen Menschen in den städtischen Raum für den Bevölkerungsschwund verantwortlich. Zum anderen trägt dazu auch die negative Bevölkerungsentwicklung bei, welche sich in geringen Geburtenzahlen und vielen Sterbefällen spiegelt. Laut Angaben des GdW Bundesverbandes deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen verzeichnet ein Drittel der organisierten Unternehmen einen Anstieg von Leerständen in ländlichen Gebieten in den letzten fünf Jahren in Ost- und Westdeutschland. Viele dort ansässige Wohnungsunternehmen sind in ihrer Existenz bedroht, denn zum Teil weisen sie zweistellige Leerstandquoten auf. Und Wohnungseigentümer finden zum einen keine Nachmieter für die leerstehenden Wohnungen, zum anderen fehlen ihnen die finanziellen Mittel für notwendige Modernisierungsmaßnahmen. Ein weiteres Problem für den immer größer werdenden Wohnungsleerstand ist, dass junge Menschen, die auf dem Land wohnen bleiben, oft ein neues Haus bauen. So entstehen neue Wohnimmobilien und das Elternhaus bleibt letztlich leer. Dadurch entsteht ein noch größeres Überangebot auf dem Immobilienmarkt und auch künftig noch mehr Leerstand. Um dem Bevölkerungsschwund auf dem Land entgegenzuwirken, bedarf es eines gesamtdeutschen Stadtumbauprogramms sowie Maßnahmen, um den ländlichen Raum wieder attraktiv zu machen. Quelle: DW © fotolia.de

VPB erstellt individuellen Sanierungsfahrplan für Eigentümer:

Um Immobilienbesitzer bei der Planung von Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen zu unterstützen, stellt der Verband privater Bauherren (VPB) einen individuellen Sanierungsfahrplan zusammen, mit dem Eigentümer den Werterhalt ihrer Immobilie sichern. Der individuelle Sanierungsfahrplan beinhaltet eine Liste von Baumaßnahmen, die an die jeweilige Lebenssituation der Eigentümer angepasst werden. Um einen durchdachten Sanierungsfahrplan erstellen zu können, besichtigen die Sachverständigen des VPB zunächst die Immobilie und untersuchen ihren bautechnischen Zustand. Ganz gleich, ob Eigentümer lediglich kleine und preisgünstige Modernisierungsmaßnahmen, wie beispielsweise den Austausch einer Heizung vornehmen oder gleich eine komplette energetische Sanierung durchführen möchten, die Experten des VPB beachten stets die finanziellen Möglichkeiten der Eigentümer. Mit einem maßgeschneiderten Zeitplan gehen Eigentümer sicher, dass die notwendigen Maßnahmen in der technisch richtigen Reihenfolge durchgeführt werden. Ebenso klärt der VPB über staatliche Fördermöglichkeiten und Programme zu Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen auf und hilft bei der Antragstellung. Auch die Unterstützung durch einen Sachverständigen des VPB wird mit Fördermitteln bezuschusst. Das „VPB-Einstiegspaket individueller Sanierungsplan“ kostet 280 Euro und kann online gebucht werden. Quelle: VPB © fotolia.de

Balkonbrüstung aus Solarzellen:

Auch wenn der Frühling noch nicht Einzug gehalten hat, lohnt es sich, über einen Balkonausbau mit Solarbrüstung nachzudenken. Denn ein solcher Balkon sieht nicht nur schick aus und spart jährlich Energiekosten, sondern die Solarbrüstung speichert auch reichlich Sonnenenergie, die im Haushalt genutzt werden kann. Um einen besonders hohen Energieertrag zu generieren, empfiehlt es sich, die Balkonbrüstung von beiden Seiten mit Solarzellen auszustatten. So können die Zellen sowohl das direkte Sonnenlicht als auch das von der Hausfassade reflektierte Licht aufnehmen und für den eigenen Eigenbedarf bereitstellen. Die Solarbrüstung kann für alle Balkongrößen maßgeschneidert hergestellt werden und ist in unterschiedlichen Farben und Designs erhältlich. Die Solarzellenkonstruktion kann sowohl bei Neubauimmobilien eingesetzt, als auch gegen bestehende Glasgeländer ausgetauscht werden. Das Solargeländer wird entweder von unten oder seitlich an der Betondecke befestigt oder als Aufsatz von oben angebracht. Auch in Sachen Optik zeichnet sich der Solarbalkon durch ein zeitloses elegantes Design aus. Das Edelstahlgeländer kann in unterschiedlichen Farben pulverbeschichtet und stilistisch an die Hauskonstruktion angepasst werden. Zudem kann die Oberfläche der Solarzellen nach Wunsch bedruckt oder bearbeitet und individuell gestaltet werden. Auch als Sichtschutz ist eine aus Solarzellen bestehende Balkonbrüstung bestens geeignet. Quelle: bauen.com © fotolia.de

Urteil: Mieterhöhung bei Untervermietung von WG-Zimmern nicht rechtswirksam:

Eine aus vier Personen bestehende Wohngemeinschaft (WG) einer Altbauwohnung in Berlin stellt bei der Haupteigentümerin und Vermieterin einen Antrag zur Untervermietung von Räumlichkeiten an zwei weitere Personen. Der Untervermietung stimmt die Vermieterin grundsätzlich zu, allerdings fordert sie einen Untermietzuschlag in Höhe von 25,56 Euro monatlich. Ihre Forderung begründet sie mit einer Vereinbarung aus dem Mietvertrag (§ 553 Abs. 2 BGB). Diese besagt, dass eine Mieterhöhung bei Untervermietung dann erhoben werden darf, wenn die Untervermietung für die Vermieterin ohne Zuschlag unzumutbar wäre. Die Mieter der WG hielten die Forderung der Eigentümerin für unzulässig und erhoben Klage auf Zustimmung zur Untervermietung ohne Erhöhung der Mietkosten (AZ 64 S 104/18). Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg teilt die Ansicht der Vermieterin. Mit der Berufungsklage vor dem Landgericht Berlin hat der Kläger Erfolg. Denn laut Landgericht ist die Forderung der Eigentümerin unwirksam, da keine rechtskräftigen Gründe vorliegen, die belegen, dass die Untervermietung der Wohnung für die Eigentümerin ohne Mieterhöhung unzumutbar wäre. Dies begründet das Landgericht mit § 553 Abs. 3 BGB. Bereits zu Beginn des Vertragsverhältnisses sei vereinbart worden, dass die Wohnung von sechs Untermietern bewohnt wird. Da in der WG lediglich vier Wohnparteien leben, ist nicht davon auszugehen, dass die Wohnung mit zwei Untermietern überbelegt wäre. Auch sei dem LG nicht ersichtlich, dass die Mieter aus der Untervermietung einen wirtschaftlichen Mehrwert erzielen wollen. Auch wenn zunächst ein kleiner Überschuss aus den Mieteinnahmen der Untermieter entstünde (285,54 Euro anstatt 330 Euro pro Mieter), gibt der Kläger an, die Einkünfte mit der Erhöhung des Stromverbrauchs, einer anteiligen GEZ-Zahlung sowie Telefon- und Internetzahlung und weiteren Ausgaben, wie der Nutzung von Einrichtungsgegenständen und gemeinschaftlichen Neuanschaffungen, zu verrechnen. Quelle: LG Berlin © fotolia.de


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