Aktuelles

Nachrichten aus unserem Haus

Nur zehn Prozent der Senioren legen Wert auf Barrierefreiheit

Viel entscheidender für die Zufriedenheit der älteren Bewohner sind gute Einkaufsmöglichkeiten, ein Balkon oder eine Terrasse.

Auch wenn bei älteren Menschen andere Kriterien Vorrang haben: Barrierefreiheit ist aufgrund der demografischen Entwicklung immer wichtiger. Treppen und schwellenfreie Eingänge, bodengleiche Duschen und ein ebener Zugang zum Balkon sind noch viel zu selten Standard in Wohnungen.


Urteil: Prozesskosten wegen Baumängeln am Eigenheim müssen gezahlt werden:

Eine Ehepaar aus der Südpfalz beauftragte im Jahre 2015 ein Massivbau-Unternehmen mit dem Bau eines Zweifamilienhauses mit Unterkellerung. Das Wohnobjekt sollte auf einem Grundstück entstehen, dass sich im Eigentum der Eheleute befand. Doch bereits während der Bauphase wurden Mängel ersichtlich, die auf Fehler während der Planungsphase zurückzuführen waren. Ebenso wurden gravierende Ausführungsfehler ersichtlich. Das Ehepaar reichte gegen das Bauunternehmen Klage ein. Da die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten allein im Jahre 2017 etwa 13.700 Euro betrugen, machten die Eigentümer in ihrer Einkommenssteuererklärung 2017 die Prozesskosten als sogenannte außergewöhnliche Belastungen geltend. Als Grundlage bezogen sie sich auf § 33 Einkommensteuergesetz. Demnach können bestimmte unvorhergesehene Kosten von der Steuer abgesetzt werden. Im Jahre 2018 wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (AZ 3 K 2036/19) ist jedoch der Auffassung, dass Prozesskosten, die im Zusammenhang mit Baumängeln an einen Eigenheim stehen, nicht als außergewöhnliche Kosten gelten. Denn auch wenn die Höhe der Kosten eine große finanzielle Belastung darstellt, ist die Existenzgrundlage der Eheleute nicht bedroht. Da beide Ehepartner erwerbstätig sind und eine Mietwohnung bewohnen, in welcher sie ihr Wohnbedürfnis decken, müssen keine lebensnotwendigen Bedürfnisse gedeckt werden. Nach Urteil des Finanzgerichts ist weder das Baugrundstück lebensnotwendig noch sind die Aufwendungen außergewöhnlich. Ebenso könnte das Ehepaar das Grundstück verkaufen. Quelle: FG Rheinland-Pfalz © fotolia.de

Rauchwarnmelder im Test:

Ab Januar 2021 sind in deutschen Wohnungen und Häusern Rauchwarnmelder Pflicht. Die Stiftung Warentest stellt insgesamt 17 Modelle vor und untersucht sie nach unterschiedlichen Kategorien. Neben den Standard-Modellen, den sogenannten „Stand Alone“-Meldern, werden auch drei Rauchwarnmelder untersucht, die sich über Funk vernetzen lassen. Ebenso ist ein Mini-Rauchmelder mit einem Durchmesser von nur 4 Zentimetern in der Auswahl. Bei dem Test der Rauchwarnmelder war das wichtigste Kriterium die Zuverlässigkeit des Alarms bei der Rauchentwicklung oder bei einem Brand. Weitere Untersuchungskriterien waren die Empfindlichkeit, Lautstärke und die Handhabung des Melders. Beim Einsatz in vier verschiedenen Testfeuern wurde die Qualität der Rauchwarnmelder überprüft. Dabei erzielten gleich 13 der Melder ein gutes Gesamturteil, 3 weitere Geräte reagierten zu empfindlich auf die Rauchentwicklung. Dies hat zur Folge, dass ein Fehlalarm schnell ausgelöst werden kann. Ein Modell schnitt mit der Gesamtnote mangelhaft ab, da das Gerät den Brand zu spät erkannt hat. Laut Stiftung Warentest eignen sich Funkrauchmelder besonders gut für große Wohnungen oder Häuser. Im Vergleich zu einem „Stand Alone“-Rauchwarnmelder, der nur in dem Raum ein Signal auslöst, in dem er die Rauchentwicklung erkennt, löst der Funkrauchmelder durch ein integriertes Funkmodul gleich in allen Räumen einen Alarm aus. Die Installation ist leicht und das Funksystem funktioniert auch durch dicke Wände und Stahlbetondecken einwandfrei. Preislich gibt es bereits Modelle ab 13 Euro. Die Preisspanne geht jedoch weit auseinander, sodass ein einziger Melder auch mehr als 80 Euro kosten kann. Die Kosten für die getesteten Funkwarnmelder lagen zwischen 68 und 85 Euro. Quelle: Stiftung Warentest © fotolia.de

Studie: Neues Arbeiten in Deutschland:

Durch die Auswirkungen der Corona-Krise hat sich die Arbeitswelt rasant verändert. Viele Arbeitnehmer mussten von jetzt auf gleich von zu Hause arbeiten und sich neuen Herausforderungen stellen. In der Studie „Neues Arbeiten in Deutschland – Wie sich Arbeitsweisen, Homeoffice und Bürokonzepte verändern“ wird deutlich, dass der Wandel zu neuen Bürokonzepten auch nach der Krise deutlich zu spüren sein wird. Die Studie wurde vom Forschungsinstitut „Innofact“ im Auftrag der Magazine „Stern“ und „Schöner Wohnen“ herausgegeben. Weitere Studienpartner sind das Möbelgeschäft „Vitra“ sowie die digitale New-Work-Plattform „Ovvice“. Befragt wurden insgesamt 832 Teilnehmer aus kleinen und mittelständischen Unternehmen. Davon sind 413 Arbeitnehmer und 419 Entscheider aus dem Bereich Büromobiliar. Laut Studienergebnissen war bereits vor der Krise deutlich, dass die Arbeitswelt und ihre Strukturen vor Veränderungen stehen. Durch die Erfahrungen aus dem Homeoffice im letzten Jahr und seine plötzliche Etablierung haben sich die Anforderungen der Arbeitnehmer an ihre Arbeitsumgebung ebenfalls entwickelt. Die Studie geht zum einen der Frage nach, was sich Mitarbeiter in der neuen Arbeitswelt wünschen und wie diese bestenfalls aussehen soll. So strebt beispielsweise ein Großteil der befragten Arbeitnehmer eine Arbeitswoche mit drei Homeoffice-Tagen und zwei Präsenztagen im Büro an. Zu anderen wurden auch die Führungskräfte befragt, welche Pläne sie in Zukunft für die Gestaltung des Arbeitsumfeldes haben und worauf sie besonders großen Wert legen. Darüber hinaus beschäftigt sich die Studie mit der Einrichtung des Heimarbeitsplatzes und geht der Frage nach, wie hoch die Kosten für einen Büroarbeitsplatz sein dürfen. Quelle: Innofact/Schöner Wohnen © photodune.net

Tipp: Rohrreinigung und Sanierung:

Um verstopften Rohrleitungen oder Rohrbrüchen vorzubeugen, sollte das Rohrsystem regelmäßig überprüft und gereinigt werden. Mit speziellen Werkzeugen können Kalkablagerungen, die an den Rohren haften bleiben, entfernt werden. Auch andere Partikel, wie Speisereste oder Toilettenpapier müssen abgelöst werden, damit es nicht zu einer Verstopfung in den Abflüssen kommt. Dabei ist unbedingt darauf zu achten, dass die Struktur der Rohrinnenwände unbeschädigt bleibt. Werden die Rohre nicht behandelt, kann es mit der Zeit zu einem Rohrbruch und damit auch zu größeren Schäden am Gebäude kommen. Mit einfachen Hausmitteln kann bereits der Grundstein für freie Rohrleitungen gelegt werden. Ein Gemisch aus Natron oder Backpulver mit Essig sorgt dafür, dass Ablagerungen im Rohr abgetragen werden. Diese Reinigungsmischung sollte bestenfalls in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden. Fügt man noch Kochsalz dazu, wir die Reinigungswirkung intensiviert und die Rohre bleiben frei. Sind die Schäden am Rohr so schwerwiegend, dass eine Rohrsanierung vonnöten ist, müssen diese dennoch zunächst gereinigt werden. Vor allem bei einem Trinkwasserrohr muss die Reinigung hohe Ansprüche erfüllen. Anschließend werden die Rohre mit einem Kunstharz versiegelt. Doch auch andere Sanierungsverfahren können infrage kommen. So wird beispielsweise in dem sogenannten Tubus-System nicht versiegelt, sondern im Schlauchliner-Verfahren (auch Inliner-Verfahren genannt) ein gänzlich neues Rohr in dem Abwasserrohr generiert. Dadurch entsteht eine doppelte Schutzfunktion: Das alte Rohr wird saniert und ein neues, intaktes Rohr wird eingeführt. Quelle: bauen.com © photodune.net

Energieeffizientes Lichtkonzept für Bürogebäude:

Wenn es um das Thema Energieeffizienz in Gebäuden geht, spielt der Einsatz und die Nutzung von Tageslicht eine wichtige Rolle. Gerade im Bereich von Nichtwohngebäuden, vor allem in Bürogebäuden, kann durch eine durchdachte Konzeption und Planung der Tageslichtquellen reichlich Energie gespart werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das energieeffiziente Lichtkonzept bereits im Entwurf konzipiert wurde. Denn nicht nur der Standort des Gebäudes und somit die äußeren Lichtverhältnisse sowie der Sonnenstand sind für den Tageslichtertrag ausschlaggebend. Auch die Lage der Baukörper und die Abhängigkeiten zueinander sowie die Architektur des Gebäudes, entscheiden über den Lichteinfall und die Verschattungen im Gebäude. Eine durchdachte tageslicht- und präsenzabhängige Beleuchtungssteuerung optimiert die Lichtverhältnisse. Zeichnet sich das Bürogebäude durch viele Fensterflächen und einen hohen Tageslichteinfall aus, spielt gleichzeitig das Thema Kühlung eine große Rolle. Damit das Gebäude im Sommer nicht zu sehr aufheizt und die Räume nicht überhitzen, ist darauf zu achten, dass der sommerliche Wärmeeintrag trotz des hohen Lichteinfalls gering bleibt. Im § 14 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist nachzulesen, welche Mindestvoraussetzungen für den sommerlichen Wärmeschutz in Neubaugebäuden eingehalten werden müssen. Dieser gleicht der DIN 4108-2 aus der Energieeinsparverordnung (EnEv) in der Fassung aus 2013. Quelle: BauNetz © fotolia.de

Urteil: Mietminderung bei Doppelvermietung des Kellers:

Dem Mieter einer 60 Quadratmeter großen Dachgeschosswohnung steht laut Mietvertrag ebenfalls ein Tiefgaragenstellplatz sowie ein Kellerraum von etwa sechs Quadratmeter zur Verfügung. Für den Stellplatz zahlt der Mieter 43 Euro monatlich. Der Kellerraum ist in der Wohnungsmiete miteinbezogen. Zu Beginn des Mietverhältnisses ab dem 1. Februar 2012 nutzte der Mieter den Kellerraum zum Abstellen seines Fahrrads und von anderen Gegenständen. Zeitweise stand der Kellerraum leer. Im Herbst 2015 nutzte der Mieter den Kellerraum zuletzt. Im April 2016 fiel dem Mieter auf, dass das Schoss zum Kellerraum ausgetauscht und der Raum von einem andern Mieter genutzt wurde, da sich dort ihm fremde Gegenstände befanden. Der Mieter verlangte von seiner Vermieterin Auskunft darüber, ab wann der Keller an einen anderen Mieter vergeben wurde. Für diesen Zeitraum verlangte er von der Vermieterin eine Mietminderung in Höhe von 50 Euro pro Monat. Die Vermieterin verweigerte dem Mieter die Auskunft. Ebenso wies sie die im Oktober 2016 vom Mieter erteilte Mietzinsforderung von 743 Euro zurück. Das Amtsgericht Brühl (AZ 23 C 182/18) gab der Klage des Mieters statt. Denn aufgrund der Doppelvermietung des Kellerraums hat der Mieter gemäß § 536 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf eine Mietminderung. Zudem verletze die Vermieterin ihre Pflichten aus dem Mietverhältnis, indem sie dem Mieter eigenmächtig dem ihn zugewiesenen Kellerraum entzog. Laut Gerichtsurteil ist die Vermieterin auch dazu verpflichtet, dem Mieter Auskunft über den Zeitraum der Doppelvermietung zu erteilen. Gemäß § 242 BGB kann der Mieter seinen Auskunftsanspruch gelten machen. Quelle: AG Brühl © photodune.net


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