Aktuelles
Nachrichten aus unserem Haus
Nur zehn Prozent der Senioren legen Wert auf Barrierefreiheit
Viel entscheidender für die Zufriedenheit der älteren Bewohner sind gute Einkaufsmöglichkeiten, ein Balkon oder eine Terrasse.
Auch wenn bei älteren Menschen andere Kriterien Vorrang haben: Barrierefreiheit ist aufgrund der demografischen Entwicklung immer wichtiger. Treppen und schwellenfreie Eingänge, bodengleiche Duschen und ein ebener Zugang zum Balkon sind noch viel zu selten Standard in Wohnungen.
Wohnen im Alter: Was tun mit zu viel Wohnfläche?:
Sind die Kinder einmal aus dem Haus ausgezogen, steht Eltern oftmals mehr Wohnfläche zur Verfügung, als sie eigentlich benötigen. Laut dem Infodienst der LBS Bausparkasse und Zahlen aus dem TNS-Trendindikator 2020 wünschen sich dennoch etwa 81 Prozent der Immobilieneigentümer in Deutschland, auch im Alter in Ihrer Immobilie wohnen zu bleiben. Auf der Internetseite der LBS finden Interessenten hilfreiche Informationen, welche Möglichkeiten es gibt, die frei gewordenen Wohnfläche gut zu nutzen. Dabei ist ein wichtiger Punkt der Umbau der Immobilie zu einem schwellen- und barrierefreien Zuhause. Mit intelligenten Renovierungsmaßnahmen wird den Eigentümern ermöglicht, bis ins hohe Alter selbstbestimmt und im eigenen Zuhause zu leben. Zum anderen kann im Zuge der Umbaumaßnahmen ein Teil des Hauses zu einer Einliegerwohnung umgebaut werden. Diese kann entweder zu anderen Zwecken genutzt oder vermietet werden. Wer sich entscheidet, die Einliegerwohnung zu vermieten, lebt nicht mehr allein und kann dank der Mieteinnahmen die Rente aufbessern. Erwähnenswert ist, dass für die Maßnahmen zum altersgerechten Umbau einer Immobilie lukrative Fördergelder bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragt werden können. Auch kann unter bestimmten Voraussetzungen die Eigenheimrente (Wohn-Riester) genutzt werden. Bei der Vermietung der Einliegerwohnung gibt es ebenfalls steuerliche Vorteile. Denn die Aufwendungen für vermietete Einliegerwohnung, wie beispielsweise Instandhaltungskosten, Reparaturen oder die Pflege des Gartens, können steuerlich geltend gemacht werden. Quelle: LBS © photodune.net
Vorteile eines Fertigkellers:
Wer ein Haus baut, steht vor der Entscheidung, ob das Haus einen Keller haben soll oder lediglich eine Bodenplatte. Auch wenn ein Haus mit Keller kostenintensiver ist als ein Haus ohne Keller, sollten Bauherren weitere Aspekte in Augenschein nehmen. Vor allen Dingen auf kleinen Grundstücken bietet ein Kellergeschoss zusätzlichen Wohnraum, der nicht im Nachhinein errichtet werden kann. Ebenso bietet ein Keller bei Grundstücken, bei denen die obersten Erdschichten nicht stark belastbar sind, einen stabilen und tragfähigen Untergrund. Zu unterschieden sind zwei Arten von Kellern. So können Bauherren zwischen einem Fertigkeller und einem gemauerten Keller wählen. Während bei der gemauerten Version beispielsweise Ziegel aufeinandergestapelt und mit Beton ausgegossen werden, findet die Fertigung eines Fertigkellers bereits vorher im Werk statt. Der Fertigkeller wird gemäß des für ihn vorgesehenen Platzes sowie der Maße des Fertighauses genau ausgemessen und hergestellt. Bei einem gemauerten Keller kann es während der Bauphase zu Ungenauigkeiten kommen, welche im Nachhinein ein Grund für Baumängel sein könnten. Ein Fertigkeller kann auch aus Beton im Werk errichtet werden und anschließend auf der Baustelle eingesetzt werden. Auch in puncto Kosten sollten Bauherren genauer hinsehen. Grundsätzlich ist ein Fertigkeller teurer als ein gemauerter Keller. Jedoch ist zu beachten, dass in dem Endpreis des Fertigkellers bereits Leistungen berechnet sind, die bei der gemauerten Version noch obendrauf kommen. Dazu gehört beispielsweise die Erstellung von Statik- oder Arbeitsplänen. Zudem können für ein Fertighaus mit Fertigkeller auch Fördergelder für energieeffiziente Neubauten beantragt werden. Neben der passgenauen Fertigstellung und kurzen Bauzeit zeichnet sich ein Fertigkeller durch einen geringen Planungsaufwand sowie seine hohe Energieeffizienz aus. Quelle: hausbauhelden.de © photodune.net
Recycling von Bauabfällen zur Gewinnung von Baumaterialien:
Das Bundeskabinett hat in einer Mantelverordnung im Mai 2021 eine bundesweite Regelung beim Umgang mit mineralischen Bau- und Abbruchabfällen vereinbart. Damit Bauabfälle künftig besser recycelt werden können, sollen deutschlandweit dieselben Regeln und Standards gelten. Bis dato hatte jedes Bundesland eine eigene Regelung, wie Bauabfälle recycelt und von Schadstoffen befreit werden. Zusätzlich wurde vom Bundeskabinett noch eine Klausel hinsichtlich des „Verfüllens von obertägigen Abgrabungen“ aufgenommen, die noch vom Bundesrat verabschiedet werden muss. Hintergrund der Vereinbarungen ist u. a., dass Baumaterialien in Deutschland immer knapper werden und deshalb auch große Preissteigerungen nach sich ziehen. Dies hat zur Folge, dass Bauprojekte aufgrund von Materialknappheit nur schleppend realisiert werden können. Das Recyceln von Bauschutt könnte dabei helfen, aus Bauschutt Baumaterial zu gewinnen, welches für die Realisierung von Bauprojekten genutzt werden könnte. Nach Angaben des Bundesumweltministeriums werden in Deutschland jedes Jahr etwa 250 Millionen Tonnen mineralische Abfälle produziert. Wird Bauabfall, wie beispielsweise Bauschutt, richtig recycelt, können die gewonnenen Ersatzbaustoffe gegen Primärbaustoffe ausgetauscht werden, wie es zum Beispiel beim Dämmen möglich wäre. Neben der Schaffung von zusätzlichen Baumaterialien können zudem natürliche Ressourcen geschont und weniger Flächen für die Rohstoffgewinnung erschlossen werden. Die Regelungen sind in der „Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung“ vereinbart. Quelle: BMU © fotolia.de
Urteil: Vollständigkeitsklausel im Mietvertrag erlaubt Gegenbeweis:
In einem Gewerbemietvertrag von Geschäftsräumen, die als eine Tagespflegeeinrichtung genutzt wurden, wurde unter §14 Sonstiges die Vollständigkeitsklausel „Mündliche Nebenabreden bestehen nicht“ vereinbart. Diese Vollständigkeitsklausel ist der Streitpunkt in einem Gerichtsverfahren zwischen der beklagten Mieterin der Geschäftsräume und dem Vermieter (AZ XII ZR 92/19). Zwischen April 2016 und Mai 2017 zahlte die Mieterin nicht die im Vertrag vereinbarte Miete von 4.592,67 Euro pro Monat sowie einer Betriebskostenvorauszahlung von 1.803,77 Euro, sondern behielt einen Teil der Miete zurück. Insgesamt handelt es sich in dem Gerichtsverfahren u. a. um die Zahlung von Mietrückständen von 42.993,93 Euro. Die beklagte Mieterin behielt während des genannten Zeitraums monatliche Mietzahlungen zurück, da sie der Meinung war, dass der Vermieter sich nicht an zuvor getroffene Abreden hinsichtlich der Renovierung der Geschäftsräume hielt und das Mietobjekt somit Mängel aufwies. Dazu gehörte beispielsweise der Austausch der einfach verglasten Fenster gegen eine Doppelverglasung. Die Mieterin stützt sich auf den im Mietvertrag vereinbarten § 3 zum Zustand der Mieträume, der besagt: „Die Räume werden durch den Vermieter vor Mietbeginn frisch renoviert wie abgesprochen“. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden ist der Auffassung, dass selbst wenn vorher getroffene Nebenabreden stattgefunden hätten, diese keine Auswirkungen auf den Mietvertrag hätten, denn es wurde in § 14 Nr. 1 vereinbart, dass keine mündlichen Abreden zum Vertrag bestünden. Der BGH war allerdings anderer Auffassung und wies die Sache an das Oberlandesgericht zurück. Zum einen sei hinsichtlich § 3 des Mietvertrags der Zusatz „wie abgesprochen“ genauer zu untersuchen. Denn dieser weist darauf hin, dass es mündlich getroffene Vereinbarungen gab. Zudem weist der BGH darauf hin, dass die vereinbarte Vollständigkeitsklausel zwar die Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde bestätigt. Jedoch kann aus der Vollständigkeitsklausel nicht entnommen werden, dass es keine vorher keine mündlichen Abreden gab, die Bestandteil der vertragsanbahnenden Vereinbarungen waren. Zudem schließt die Vollständigkeitsklausel nicht aus, dass der Vertragspartner zur Führung eines Gegenbeweises berechtigt ist. Quelle: BGH © fotolia.de
Tipp: So richten Sie Ihre Leseecke ein:
Eine Leseecke ist nicht nur ein idealer Rückzugsort, wenn es draußen ungemütlich ist und man ohnehin viel Zeit drinnen verbringt, in einer Leseecke kann man es sich auch draußen gemütlich machen. Denn was spricht dagegen, sich auch auf dem Balkon oder der Terrasse eine gemütliche Ecke zum Lesen und Entspannen einzurichten? Ein Outdoor-Sessel oder ein Outdoor-Sofa verleihen dem Außenbereich gleich einen wohnlichen Touch. Mit Kissen und einem Fußhocker wirkt die Outdoor-Leseecke gleich noch gemütlicher. Befindet sich die Leseecke hingegen im Wohnzimmer oder in einem anderen Raum, steht ein gemütlicher Lesesessel, umgeben von Bücherregalen im Fokus der Einrichtung. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Hängeregal oder einen freistehenden Bücherschrank handelt. Ein horizontal aufgestelltes Bücherregal bietet zudem eine praktische Ablagefläche. Wer gerne Magazine liest, kann diese auch geordnet aufeinanderstapeln – dies verleiht der Leseecke einen besonderen Flair. Allerdings sollte regelmäßig aussortiert werden, nicht dass der Lesestapel gleich unordentlich wirkt. Bei der Auswahl der Lampe sind keine Grenzen gesetzt, außer dass sie zur Einrichtung passen und genügend Licht zum Lesen bieten sollte. Mit einem kleinen Beistelltisch wirkt die Leseecke noch wohnlicher und bietet zudem eine gute Ablagefläche für die Bücher oder für Getränke und Snacks. Wer sich nach etwas Grün in der Leseecke sehnt, kann eine schicke Bodenvase mit Gräsern oder Blumen aufstellen. Befindet sich die Leseecke am Fenster, genießt man zudem das Tageslicht und einen schönen Ausblick. Quelle: Schöner Wohnen © photodune.net
Studie: Hotelneubau in Deutschland:
Der Immobilienprojektentwickler Benchmark Real Estate hat in Zusammenarbeit mit dem Analysehaus Bulwiengesa die Studie „Hotelneubau in Deutschland“ herausgegeben. Basierend auf den durch die Corona-Pandemie hervorgerufenen Auswirkungen auf die Hotelimmobilienbranche, untersuchen die Experten u. a. die Entwicklungen im Bereich der Stadt- und Ferienhotellerie, den Bau von Serviced-Apartments, die Bedeutung von Longstay-Hotel-Konzepten sowie dem Rebranding von bestehenden Hotels und ihren Konzepten. Insgesamt ist zu beobachten, dass sich der Hotelmarkt neu strukturiert. In der Studie wird beispielsweise untersucht, wie zurzeit die Bautätigkeit auf dem deutschen Hotelimmobilienmarkt aussieht, und zwar anhand von Neubauten mit mindestens 40 Zimmern. Zu beobachten ist, dass der Neubau und die Fertigstellung von neuen Hotels im Pandemiejahr stark zurück gegangen sind. Während im Jahr 2020 noch etwa 20.000 Hotelzimmer fertiggestellt wurden, wurden bis Februar diesen Jahres von den 34.000 geplanten Fertigstellungen nur 680 realisiert. Die Experten vermuten, dass sich dieser Abwärtstrend im Laufe des Jahres fortsetzt. Während die Stadthotellerie in den A-Städten stark unter den Auswirkungen der Pandemie leidet, setzen die Investoren und Projektentwickler ihre Vorhaben eher auf deutsche Urlaubsregionen sowie B-, C- und D-Standorte. Im Vergleich zum Jahr 2019 hat sich der Marktanteil in diesem Bereich von 61 auf 66 Prozent im Jahr 2020 erhöht. Hier erwarten die Experten, dass Investoren auch künftig ihren Schwerpunkt in den Bereich der Ferienhotellerie verlegen. Ebenso zeichnet sich ab, dass eine Neustrukturierung der bestehenden Hotelkonzepte viel mehr im Fokus steht als ein Neubau von Hotelimmobilien. Quelle: Bulwiengesa/Benchmark Real Estate © photodune.net