Aktuelles

Nachrichten aus unserem Haus

Nur zehn Prozent der Senioren legen Wert auf Barrierefreiheit

Viel entscheidender für die Zufriedenheit der älteren Bewohner sind gute Einkaufsmöglichkeiten, ein Balkon oder eine Terrasse.

Auch wenn bei älteren Menschen andere Kriterien Vorrang haben: Barrierefreiheit ist aufgrund der demografischen Entwicklung immer wichtiger. Treppen und schwellenfreie Eingänge, bodengleiche Duschen und ein ebener Zugang zum Balkon sind noch viel zu selten Standard in Wohnungen.


Urteil: Wird Mangelbeseitigung nicht gestattet, besteht kein Anrecht auf Mietminderung:

Eine Vermieterin kündigt ihren Mietern wegen Zahlungsverzug das seit 1998 bestehende Mietverhältnis und bekommt vor dem BGH (AZ VIII ZR 12/18) Recht. Die Mieter sind zur Räumung der Wohnung verpflichtet. Aufgrund zurückliegender Rechtsstreitigkeiten mit vorherigen Vermietern wegen diversen Mängeln in der Wohnung, wurden den Mietern in den Jahren zwischen 2003 und 2012 Mietminderungen zwischen 10 und 35 Prozent zugesprochen. Auch nach Ablauf dieser Zeit zahlten die Mieter nur eine geminderte Miete und beriefen sich zusätzlich auf das Leistungsverweigerungsrecht, solange die Mängel nicht behoben sind. Aufgrund des Zahlungsverzugs und der Verweigerung der Mieter zur Mängelbeseitigung, sprach die neue Vermieterin im Dezember 2015 eine außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aus. In der Klageerwiderung der Mieter im März 2016 äußerten sie, dass sie nicht zur Duldung der Mängelbeseitigung verpflichtet sind. Mängel dürften aufgrund des noch laufenden Rechtsstreits nicht beseitigt werden, da diese wichtige Beweismittel darstellen. Zwar könne ein Termin zur Besichtigung der Mängel stattfinden, die Mangelbeseitigung könne aber nur mit dem Einverständnis des vorigen Vermieters und Klägers erfolgen. Somit behielten sie auch weiterhin einen Teil der Miete ein. Im Juli 2016 sprach die Vermieterin eine erneute Kündigung aus. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Mieter mit etwa 4900 Euro, einer Summe von mehr als zwei Monatsmieten, im Verzug. Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und forderte zur Räumung auf. Das Leistungsverweigerungsrecht ist für die Mieter im März 2016 entfallen, da die Beklagten es abgelehnt haben, die Beseitigung der Mängel zu dulden. Nach § 320 BGB endet das Leistungsverweigerungsrecht, sofern die Mängel entweder beseitigt sind oder dem Vermieter die Mängelbeseitigung nicht gewährt wird. Die gesamten einbehaltenen Beträge werden zur sofortigen Zahlung fällig. Der angegebene Grund, Beweismittel würden durch die Mangelbeseitigung vernichtet ist obsolet, denn diese können zum Beispiel durch Fotos oder Bescheinigungen von Handwerkern nachgewiesen werden. Quelle: BGH © fotolia.de

Investitionsmöglichkeit Micro Apartments:

Auch wenn sich der Markt im Bereich Microliving, Coworking und Sharing Communities nach einer Studie des Immobiliendienstleisters JLL in Deutschland im Vergleich zu anderen Ländern noch langsam entwickelt, prognostiziert JLL gute Entwicklungschancen und überdurchschnittliche Spitzenrenditen von bis zu 7,5 Prozent. Vor allem Studenten und Berufspendler tendieren immer mehr zum Wohnen und Leben in zentral gelegenen und voll möblierten Apartments, die hohen Komfort auf wenig Fläche versprechen.  Während für Studenten der Gemeinschaftsgedanke und der Wunsch nach sozialem Vernetzen im Mittelpunkt stehen, versuchen Arbeitnehmer den Anforderungen der urbanen Arbeitswelt gerecht zu werden. Diese fordert immer mehr Flexibilität und Mobilisierung, sodass Arbeitnehmer und Selbständige regelmäßig von wechselnden Standorten aus arbeiten und kurzfristig zentral gelegenen Wohnraum finden müssen. Berufspendler tendieren immer häufigr zu einer funktionalen Zweitwohnung, um lange Anfahrtswege zu umgehen.  Die Experten von JLL sehen gute Möglichkeiten für die Investition in moderne Studentenwohnheime, denn die Anzahl der Studenten steigt jährlich rapide an und der Mangel an Studentenwohnheimen wird immer größer. Laut der Studie von JLL waren im Wintersemester 2018/2019 knapp 2,9 Millionen Studenten an Hoschschulen eingeschrieben, Tendenz steigend. Die Veränderung in der Lebensrealität bietet Investoren gute Anlagemöglichkeit mit besten Zukunftsprognosen in möblierte Apartments mit einer Größe von 18 bis 25 Quadratmetern oder private Studentenwohnheime. Quelle: JLL  © photodune.net

Immobilienpreisspiegel 2019:

Wer in ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück investieren möchte, erkundigt sich vor dem Verkauf unter anderem über die aktuellen Immobilienpreise, die Wohnungsmarktsituation, den Marktwert der Immobilie und über die Finanzierungskonditionen. Der Online-Immobilienpreisspiegel 2019, herausgegeben von der LBS, bietet einen guten Überblick über die Wohnungssituation in Deutschland. Eigentümer oder auch Interessenten können hier die Preise für Eigenheime, Eigentumswohnungen und Bauland in über eintausend Städten, Stadtteilen und Gemeinden miteinander vergleichen und die Suche durch Such- und Filterfunktionen spezialisieren.  Außerdem stehen Nutzern zahlreiche Informationen zu relevanten gesamtwirtschaftlichen Themen des Immobilienmarkts zur Verfügung. Dazu gehören beispielsweise die Entwicklung von Einkommen und Sparquote, Statistiken über die Entwicklungen auf dem Immobilienmarkt in einem Zehn-Jahres-Zeitraum, sowie Analysen zur Bautätigkeit und zum Wohnungs- und Vermögensbestand. Auch Veränderungsraten zu den Vorjahren können eingesehen werden.  Die benutzerfreundliche Oberfläche des Online-Immobilienpreisspiegel 2019 ermöglicht Nutzern eine übersichtliche und leicht zu bedienende Preisrecherche. Mit einer Zoom- oder einer Mouse-Over-Funktion über eine Deutschlandkarte gelangen Nutzer schnell zu Immobilieninformationen in den jeweiligen Bundesländern oder Städten. Die Grafiken und Textbeschreibungen stehen zum Download zur Verfügung. Nutzer, die sich für eine Printversion des Immobilienspiegels interessieren, können die Broschüre „Markt für Wohnimmobilien“ auf der Internetseite der LBS bestellen. Quelle: LBS  © photodune.net

Neuer Trend: Aluminiumfensterrahmen:

Hochwertige Aluminiumfenster sind der neue Trend in der modernen Wohnarchitektur. Nicht nur in puncto Optik überzeugen die neuwertigen, ganz aus Aluminium bestehenden Fensterrahmen, sondern garantieren auch einen hohen Wärmeschutz. Mittels eines fortschrittlichen Produktionsverfahrens werden die Aluminiumrahmen mit einer Isolationsschicht gefüllt, die die Wärmeleitfähigkeit verringert. Somit ist der Wärmeschutz der Aluminiumfenster mit dem von Holz- oder Kunststofffenstern zu vergleichen. Auch im Bereich Schall- und Einbruchschutz gibt es kaum Unterschiede. Im Vergleich zu Holz und Kunststoff punktet Aluminium mit einer hohen Langlebigkeit, Rost- und Brennschutz und leichter Pflege. Für die Reinigung reichen ein weicher Lappen oder Schwamm, warmes Wasser und neutrale Haushaltsreinigern aus, um den Fensterrahmen zu Glanz zu verhelfen. Neben der Verwendung von Aluminiumfenstern in moderner Architektur, sind sie aufgrund ihres leichten Gewichts auch bei Altbausanierungen äußerst beliebt. Wem die metallene Optik nicht gefällt, kann zwischen pulverbeschichteten Aluminiumfensterrahmen in unterschiedlichen Farben und Optiken wählen.   Im Vergleich zu Holz-, und Kunststoffprofilen sind Aluminiumfensterrahmen verhältnismäßig preisintensiv. Käufer die sich für eine besondere Oberfläche, wie Holzoptik, Farbe oder Dekor entschieden, müssen zusätzlich mehr bezahlen. Jedoch gibt es die Möglichkeit, eine Mischform zu wählen. Für die optimale Funktionalität, Witterungsbeständigkeit und Stabilität werden Aluminiumfensterrahmen im äußeren Bereich verwendet, im Inneren können zum Beispiel günstigere Holzrahmen verwendet werden, die eine gemütliche Atmosphäre kreieren.   Quelle: Immowelt AG © photodune.net

Wärmepumpe ist das meist eingesetzte Heizsystem im Neubau:

Laut einer Auswertung des Statistischen Bundesamtes für den Bundesverband Wärmepumpe e.V. (BWP) ist die Wärmepumpe im Jahr 2018 zum zweiten Mal in Folge Spitzenreiter der Heizsysteme in genehmigten Neubau Wohngebäuden. Gleichzeitig überholt die Wärmepumpe im Vergleich zum Vorjahr auch zum ersten Mal den fossilen Energieträger Gas in allen genehmigten Neubaugebäuden. Von den im Jahre 117.869 genehmigten Wohngebäuden wurden 51.527 Gebäude, sprich 43,7 Prozent mit Wärmepumpen ausgestattet, wohingegen 41 Prozent der Neubaugebäude mit Gas und 15,3 Prozent durch andere Energieträger wie Fernwärme, Holz, Öl, Strom, Solarthermie und Biogas beheizt werden. Im Vergleich dazu waren im Jahre 2014 nur 30,3 Prozent der Neubauwohngebäude mit Wärmepumpen ausgestattet. Auch in der Betrachtung aller genehmigten Gebäude, sprich auch Nichtbaugebäuden, nimmt die Wärmepumpe im Jahre 2018 mit 37,6 Prozent die Spitzenposition ein. Experten prognostizieren auch in den kommenden Jahren einen Aufwärtstrend der erneuerbaren Energieträger und ernennen die Wärmepumpe zum Standardheizsystem im Neubau.   Doch um die Wärmewende im Neubau weiter auszubauen und veraltete fossile Energieträger in Bestandsgebäuden auszutauschen, bedarf es laut BWP einem von der Bundesregierung beschlossenen Gebäudeenergiegesetz. Nur so kann ein Technologiewechsel erfolgen und eine echte Energiewende vollzogen werden. Auch wenn die technischen Lösungen für den Einbau von energieschonenden Wärmepumpen vorhanden sind, mangelt es immer noch an einem ansprechenden Energiepreisgefüge. Im Vergleich zu fossilen Energieträgern wie Erdgas und Heizöl, ist die gewonnene Energie durch den Einsatz einer Wärmepumpe preisintensiver.   Quelle: BWP     © photodune.net

Urteil: Vermieter darf Rauchmelder eigenständig anbringen:

In einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht München (AZ 432 C 6439/18) klagt ein Eigentümer eines Reihenhauses die Mieter seiner Eigentumswohnung an, da diese ihm den Zugang zu der Wohnung für den Einbau von Rauchmeldern verweigern. Trotz mehrfacher Aufforderungen und der Option, die Mieter können ebenfalls eine Fachfirma mit dem Einbau auf eigene Kosten beauftragen, lehnen die Mieter den Zugang zu der Wohnung weiterhin ab. Ferner sind sie der Meinung, der Vermieter müsse die Kosten der Fachfirma selbst tragen. Außerdem äußern sie ihren Unmut darüber, dass aufgrund von anhaltenden Streitigkeiten mit dem Vermieter für sie Lebensgefahr bestehe, denn der Vermieter habe im Jahre 2005 eine „Morddrohung“ auf ihrem Anrufbeantworter hinterlassen.  Das Amtsgericht gibt dem Kläger Recht und fordert die Mieter dazu auf, dem Vermieter mit einer einwöchigen Vorankündigung in der Zeit von montags bis freitags zwischen 8 und 17 Uhr in allen als Schlaf-, Wohn- und Kinderzimmer genutzten Räumen, sowie in die zu diesen Zimmer führenden Fluren Zutritt zu gewährleisten um Rauchmelder anzubringen. Ob der Vermieter diese eigenständig anbringt oder eine Fachfirma damit beauftragt, bleibt ihm überlassen, denn Mieter sind dazu verpflichtet, sowohl die durch den Vermieter beauftragten Handwerker als auch von dem Vermieter selbst durchzuführende Maßnahmen zu dulden. Gerade das Anbringen von Rauchmeldern ist nach Art. 46 Abs. 4 BayBO eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters, die die Sicherheit der Mietsache und der Mieter erhöht.    Auch die angebliche Morddrohung wurde vom Amtsgericht München nicht als solche angesehen, da ein in Aussicht gestelltes Verbrechen aus dieser noch nicht einmal ansatzweise ersichtlich ist und die bereits lange zurückliegende Nachricht an Präsenz verloren hat.   Quelle: Amtsgericht München   © photodune.net


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