Aktuelles

Nachrichten aus unserem Haus

Nur zehn Prozent der Senioren legen Wert auf Barrierefreiheit

Viel entscheidender für die Zufriedenheit der älteren Bewohner sind gute Einkaufsmöglichkeiten, ein Balkon oder eine Terrasse.

Auch wenn bei älteren Menschen andere Kriterien Vorrang haben: Barrierefreiheit ist aufgrund der demografischen Entwicklung immer wichtiger. Treppen und schwellenfreie Eingänge, bodengleiche Duschen und ein ebener Zugang zum Balkon sind noch viel zu selten Standard in Wohnungen.


Recht: Stellt der Verdacht auf Altlasten bereits ein Mangel dar?

Ein Immobilienverkäufer kann nicht zwangsläufig zur Sanierung eines Grundstücks verantwortlich gemacht werden, wenn dort Altlasten vermutet werden. Denn es müsse vorab geprüft werden, ob eine tatsächliche Bodenbelastung vorliegt. Das entschied nun der Bundesgerichtshof (V ZR 213/21) und verwies den Fall daher zurück an das Oberlandesgericht (OLG) München. Im vorliegenden Fall hatte ein Immobilienverkäufer (Immobilienunternehmen) ein Gebäude auf einem Münchener Grundstück in einzelne Wohneinheiten aufgeteilt und mit dem Verkauf dieser begonnen. Das Immobilienunternehmen wollte vorab allerdings noch eine Tiefgarage errichten lassen, wahrscheinlich, um einen höheren Verkaufserlös zu erzielen. Daher beauftragte es vorab eine Bodenanalyse. Bei dieser kam heraus, dass sich bei dem Boden unter der geplanten Tiefgarage um eine aufgefüllte Kiesgrube handelt, die mit unterschiedlichen Schadstoffen belastet ist. Das Immobilienunternehmen informierte daraufhin die Stadt, setzte den Verkauf zunächst aus und schloss die Haftung für eine Altlastenfreiheit des Grundstücks außerhalb des Innenhofs in den Kaufverträgen aus. Danach nahm sie den Verkauf wieder auf und informierte die Käufer über die Altlastenauskunft für den Boden unter der geplanten Tiefgarage. Weil die neue Wohnungseigentümergemeinschaft später mögliche Ansprüche wegen der Altlasten im Innenhof und im südlichen Außenbereich geltend machen wollte, landete der Fall erst vor dem Landgericht, dann vor dem OLG und schließlich vor dem BGH. Der BGH entschied allerdings, dass vor einem Urteil erst eine sogenannte behördlichen Gefährdungsabschätzung erfolgen muss. Bei dieser müsse geprüft werden, ob tatsächlich eine Altlast im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes vorliegt. Der BGH verwies den Fall daher zurück ans OLG. Quellen: bundesgerichtshof.de/(AZ: V ZR 213/21)/wavepoint © Photodune

Möbel: Experten setzen auf Pappeln

Ob leichte Möbelplatten, Pflanztöpfchen oder Terrassendielen – sie alle können (teilweise) aus schnellwüchsigen Pappeln beziehungsweise aus deren gemahlener Rinde und deren Zweigen hergestellt werden. Herausgefunden haben das in den vergangenen Jahren mehrere Experten beim Forschungsprojekt Dendromass4Europe (D4EU). Durch geführt wurde es unter der Leitung von Norbert Weber, Professor für Forstpolitik und Forstliche Ressourcenökonomie an der Technischen Universität Dresden Die Pappeln werden dazu seit 2017 auf schwer zu bewirtschaften Flächen angebaut und wachsen in sogenannten Kurz-Umtriebs-Plantagen (KUP) auf rund 1.300 Hektar landwirtschaftlicher Fläche im Nordwesten der Slowakei. Der Anbau der Pappeln wirkt sich wohl positiv auf die Umwelt aus und führt laut des slowakische Instituts für angewandte Ökologie „Daphne“ langfristig sogar zu einer besseren Bodenqualität. Neben den sieben Instituten der Technischen Universität Dresden, Daphne und dem österreichische Forschungszentrum Wood K plus waren auch weitere Unternehmen am Forschungsprojekt beteiligt. Zu diesen zählen unter anderem IKEA Industry Malacky (Slowakei), Pulp-Tec Compound GmbH & Co KG (Deutschland) sowie TerrainEco (Tschechische Republik). Sie testen zurzeit Prototypen. Quelle: idw-online.de/tu-dresden.de/Weitere Informationen: dendromass4europe.eu © Photodune

Co-Living: Unternehmen machen Vor- und Nachteile aus

Über das sogenannte Co-Living informieren das Urban Land Institute (ULI) und das Unternehmen JLL in einem Best-Practice-Leitfaden. Beim Co-Living leben Personen auf Zeit gemeinsam in einer Immobilie, zumeist in einer Stadt. Die Gründe dafür sind vielfältig: Zu teurer Wohnraum, das Alleinsein oder der Wunsch nach mehr Energieeffizienz führen zum Co-Living. Das Co-Living richtet sich zum Beispiel an Menschen mit Hochschulabschluss, aktive Rentner, aber auch an Geschäftsreisende, wie das ULI ausmacht. In Europa habe sich der Markt sehr schnell entwickelt. So sind in Co-Living-Immobilien laut ULI zwischen 2020 und Mitte 2022 rund 1,2 Milliarden Euro investiert worden. Die stärksten Wachstumsimpulse für den Sektor sehen 175 befragte Marktteilnehmenden in der Nicht-Bezahlbarkeit von Wohnraum (49 Prozent), dem hohen Anteil jüngerer Menschen (49 Prozent) und der Zahl der Einpersonenhaushalte (40 Prozent). Auch der Wunsch nach Flexibilität (34 Prozent) und Urbanisierung (34 Prozent) tragen laut der Befragten zur Entwicklung des Sektors bei. Die Befragten nannten in Bezug auf das Co-Living aber auch einige Herausforderungen. So zählen fehlende Bestände (38 Prozent), negative planerische Eingriffe (36 Prozent), ein begrenztes Marktbewusstsein (27 Prozent), ein Mangel an Betreibenden (24 Prozent) und die Verfügbarkeit von Grundstücken (22 Prozent) zu den Aspekten, die das Co-Living erschweren. Quelle und weitere Informationen: germany.uli.org © Fotolia

BSB: „Immer mehr Modernisierungen werden verschoben oder ganz aufgegeben“

Immer mehr Modernisierungen werden laut einer Umfrage des Bauherren-Schutzbundes verschoben oder ganz aufgegeben. So gaben nur noch 34,3 Prozent der befragten Wohneigentümer mit einer 15 Jahre alten oder älteren Immobilie im August 2022 an, Modernisierungsmaßnahmen durchführen lassen zu wollen. Ungefähr ein halbes Jahr zuvor waren es noch 50,2 Prozent. Darüber hinaus bewertet mehr als die Hälfte der Befragten (54,9 Prozent) die Förderbedingungen für energieeffizientes Modernisieren nun als schlecht. Ein halbes Jahr zuvor waren nur 44 Prozent der Befragten der Auffassung, dass die Förderbedingungen schlecht sind. Für die Umfrage wurden in zwei Zeiträumen jeweils 1.000 Wohneigentümer befragt. BSB-Geschäftsführer Florian Becker kritisiert in diesem Zusammenhang die Förderpolitik sowie „die abrupte Kürzung der Förderungen für Gebäudesanierung“. Sie schlage direkt auf die Investitionsmöglichkeiten der Verbraucher durch. „Die Regierung hat Selbstnutzern mit Modernisierungsabsicht mit dieser Aktion in Zeiten explodierender Preise und Darlehenszinsen den Boden unter den Füßen weggezogen. Der Einbau einer Wärmepumpe kostet nun nochmal bis zu 6.000 Euro mehr“, so der Geschäftsführer, der mehr vom Bund bereitgestelltes Geld sowie einen Förderrahmen mit Planungssicherheit fordert. Quelle und weitere Informationen: bsb-ev.de © Photodune

Energie: Hydraulischer Abgleich des Heizungssystems ist Pflicht

Eigentümer von Gebäuden mit einer zentralen Gasheizungsanlage und sechs und mehr Wohneinheiten müssen in den kommenden Jahren einen hydraulischen Abgleich des Heizungssystems durchführen lassen. Eigentümer von zehn Wohneinheiten und mehr haben dazu bis zum 30. September 2023 Zeit, Eigentümer von sechs bis neun Wohneinheiten bis zum 15. September 2024. Das geht aus der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlassenen „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSimiMaV) hervor. In diesem Zusammenhang weist der Verein „Wohnen im Eigentum“ (WiE) auf mehrere Aspekte hin. Zunächst muss beispielsweise geprüft werden, ob es sich bei den Heizkörpern um Sondereigentum handelt, was oftmals der Fall ist, oder um Gemeinschaftseigentum. Laut WiE sollten Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) aber auch dann gemeinsam einen hydraulischen Abgleich durchführen lassen, wenn sich die Heizkörper im Sondereigentum befinden. Dies werde wahrscheinlich günstiger sein, als den hydraulischen Abgleich allein durchführen zu lassen. In der Eigentümerversammlung muss der hydraulische Abgleich laut WiE zunächst beschlossen werden und dann sollten drei Vergleichsangebote eingeholt werden. Der WiE kritisiert die kurze Zeitspanne, die den Eigentümern zur Umsetzung des hydraulischen Abgleichs zur Verfügung steht: „Systembedingt können Wohnungseigentümergemeinschaften oft nicht so schnell handeln. Die Verordnung wird auf diese Weise für WEGs zum Papiertiger“, so WiE-Rechtsreferent Michael Nack. Weitere Informationen zum Thema erhalten Interessenten unter wohnen-im-eigentum.de. Die EnSimiMaV ist vollständig unter gesetze-im-internet.de/ensimimav/BJNR153000022.html abrufbar. Quelle: wohnen-im-eigentum.de © Photodune

Urteil: Kein Vertrag bei unglücklicher Verwechslung

Ziehen Mieter in eine neue Wohnung, erhalten sie automatisch Strom von einem Grundversorger – es sei denn, sie entscheiden sich für einen Wahlversorger. Doch was passiert, wenn sich ein Mieter für einen Wahlversorger entschieden hat, es aber zu einer Verwechselung der Zählernummern zweier Nachbarwohnungen kommt? Darüber entschied nun das Amtsgericht Frankfurt am Main [Aktenzeichen 29 C 903/21 (19)]. Im vorliegenden Fall hatte eine Immobilienverwaltung einer neuer Mieterin versehentlich die Zählernummer der Nachbarwohnung mitgeteilt. Die Mieterin schloss also mit der vermeintlich richtigen Zählernummer einen Vertrag mit einem Wahlversorger ab. Nachdem die Verwechslung aufgefallen war, informierte die Mieterin ihren Wahlversorger und teilte ihm die richtige Zählernummer, also die ihrer Wohnung, mit. Der Wahlversorger passte seine Abrechnungen entsprechend an. Der Grundversorger, der ebenfalls Leistungen zur Verfügung gestellt hat, forderte nun allerdings Geld von der Mieterin. Diese sah es jedoch nicht ein, die Rechnung zu begleichen. Daraufhin verklagte der Grundversorger die Mieterin. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Laut Amtsgericht Frankfurt am Main war zwischen den Parteien kein Stromlieferungsvertrag zustande gekommen. Schließlich wollte die Mieterin einen Vertrag mit einem Wahlversorger und nicht mit dem Grundversorger abschließen. Quelle: ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de © Photodune


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