Aktuelles

Nachrichten aus unserem Haus

Nur zehn Prozent der Senioren legen Wert auf Barrierefreiheit

Viel entscheidender für die Zufriedenheit der älteren Bewohner sind gute Einkaufsmöglichkeiten, ein Balkon oder eine Terrasse.

Auch wenn bei älteren Menschen andere Kriterien Vorrang haben: Barrierefreiheit ist aufgrund der demografischen Entwicklung immer wichtiger. Treppen und schwellenfreie Eingänge, bodengleiche Duschen und ein ebener Zugang zum Balkon sind noch viel zu selten Standard in Wohnungen.


Urteil: Zahlung von Mietrückständen hebt ordentliche Kündigung nicht auf

Mieter, denen aufgrund von Mietrückständen eine fristlose (außerordentliche) Kündigung ausgesprochen wird, können diese normalerweise noch ungeschehen machen. Dazu müssen sie die Mietrückstände innerhalb von zwei Monaten begleichen. Diese Praxis wird als sogenannte Schonungsfristzahlung bezeichnet. Die Schonfristzahlung gilt allerdings nicht, wenn den Mietern neben der fristlosen auch eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wird. In diesem Fall müssen die Mieter also trotzdem ausziehen. Das entschied kürzlich der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH, VIII ZR 91/20). Im vorliegenden Fall bekam der Beklagte von seiner Vermieterin (Klägerin) eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung, als Mietrückstände von 2.600 Euro aufliefen. Der Beklagte hatte die Miete 2018 wegen angeblicher Mängel gemindert. Er beglich die Mietrückstände nach Erhalt der Räumungsklage. Die Vermieterin klagte bereits in Vorinstanzen auf Zahlung und Räumung und bekam schließlich vom BGH Recht. Quelle: BGH, AZ: VIII ZR 91/20/hausundgrundneuss.de/hausundgrundmietverträge.de © Fotolia

Wohnungseigentum: Das gilt beim Lichterschmuck

Möchten Wohnungseigentümer in der Weihnachtszeit ihren Balkon mit Lichterketten dekorieren, sollten sie dabei beachten, dass es sich bei diesem um Gemeinschaftseigentum handelt und vorab einen Blick in die Gemeinschaftsordnung werfen. Darauf weist der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) hin. Erstrahlen die Lichterketten nur zeitweise, gelte dies in der Regel als „übliche Benutzung“ und es ist kein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich. Anders sieht es allerdings aus, wenn zum Anbringen zum Beispiel Löcher in die Balkonbrüstung gebohrt werden müssen. Hier müssen die anderen Wohnungseigentümer vorab zustimmen. Zudem rät der WiE im Interesse der Allgemeinheit dazu, auf grelle und blinkende Lichterketten zu verzichten. Zudem sollten Leuchtdioden zum Einsatz kommen, da sie weniger Strom verbrauchen als Glüh- oder Halogenlampen. Außerdem müssen die Lichterketten im Freien spritzwassergeschützt sein, damit kein Kurzschluss entsteht. Der WiE gibt zum Thema Gemeinschaftseigentum sowie zu weiteren Themen auch kostenpflichtige Ratgeber für rund 3 bis 35 Euro heraus. Quelle: wohnen-im-eigentum.de © photodune.net

Forschung: Studie über Standortanalysesysteme

35 Studierende, zwei Mitarbeiter sowie der Professor für Immobilienwirtschaft Dr. Carsten Lausberg der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen (HfWU) haben eine Studie über „Die Effektivität von Standortanalysesystemen“ herausgebracht. Diese liefern Informationen zu Immobilienstandorten. Sie können den Verantwortlichen aus der Immobilienbranche beim Anfertigen einer Standortanalyse helfen, indem sie zum Beispiel Aufschluss über die Mikro- und die Makrolage geben. Insgesamt sind bei der Studie zwölf Standortanalysesysteme untersucht worden, die laut Studie einen technisch hohen Entwicklungsstand aufweisen, erkennbar unter anderem an der leichten Bedienbarkeit und Nutzerzufriedenheit. Aus der Studie geht allerdings auch hervor, dass die Mehrzahl der Standortanalysesysteme zwar gute Analyse-, aber geringe Entscheidungsunterstützungfähigkeiten haben. Bis die Systeme auch Entscheidungen von Immobilienunternehmen über die Nutzung eines Standorts gut unterstützen können, sei noch viel Forschungs- und Entwicklungsarbeit zu leisten, so die Verantwortlichen der HfWU. Die vollständige Studie erhalten Interessenten unter hfwu.de. Quelle: hfwu.de © photodune.net

Effizienzhaus 55: Förderung läuft zeitnah aus

Die Bundesingenieurkammer (BIngK) bedauert das Aus für die Neubauförderung des Effizienzhaus-55-Standards und fordert eine Verschiebung des Förderstopps. Die Neuförderung des Effizienzhaus 55-Standards wird zum 1. Februar 2022 eingestellt. Danach werden nur noch andere Gebäudesanierungen sowie Effizienzhaus-Stufen gefördert, beispielsweise die Stufe „Effizienzhaus 40“. Grund dafür ist laut Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), dass Maßnahmen beim Bauen und Sanieren in den Bereichen „Nachhaltigkeit“, „Digitalisierung“ und „erneuerbare Energien“ künftig mit einer höheren Förderung belohnt werden sollen. So können Eigentümer, die ihr Einfamilienhaus sanieren und dabei die Stufe „Effizienzhaus 40“ mit einer Erneuerbaren-Energien-Klasse erreichen, laut KfW von einem Zuschuss von bis zu 75.000 Euro profitieren. Die Bundesingenieurkammer übt unter anderem Kritik an der kurzfristigen Änderung der Bundesförderung für effiziente Gebäude, die erst Anfang November bekannt geworden war. „Auch wenn eine Erhöhung der Energieeffizienzstandards zur Erreichung der Klimaschutzziele aus Sicht von Ingenieurinnen und Ingenieuren dringend erforderlich ist, wirkt sich eine derart kurzfristige Änderung kontraktiv auf das Planen und Bauen aus“, so die BIngK. Der Antrag von Eigentümern, die noch von der alten Förderung profitieren möchten, muss spätestens bis zum 31. Januar 2022 bei der KfW eingegangen sein. Quellen: BIngK/KfW/haus.de © photodune.net

Energieeffizienz: Sanierungsfahrplan ist förderfähig

Der Verband Haus & Grund Rheinland Westfalen rät Eigentümern, die ihr Haus energetisch sanieren möchten, dazu, sich vorab fachlich beraten und einen individuellen Sanierungsfahrplans erstellen zu lassen. Dadurch können unter anderem Fehlinvestitionen vermieden werden. Zur Erstellung des Sanierungsfahrplans wird laut Verband eine spezielle Software eingesetzt. Die Eigentümer bekommen dann einen Überblick über den Zustand ihres Hauses und können die Energiespar-Potenziale erkennen. Außerdem werden ihnen die empfohlenen Sanierungsmaßnahmen aufgezeigt und es wird eine Kosten-Nutzen-Analyse vorgenommen. Der Verband weist auch darauf hin, dass die Kosten im gewissen Rahmen förderfähig sind. Für die Energieberatung bei Ein- und Zweifamilienhausen werden bis zu 1.300 Euro gefördert, für Mehrfamilienhäuser bis zu 1.700 Euro. Voraussetzung für die Bundesförderung ist, dass sich die Immobilie in Deutschland befindet und der Bauantrag oder die Bauanzeige mehr als zehn Jahre zurückliegt. Außerdem muss ein qualifizierter Energieberater, zum Beispiel über engerie-effizienz-experte.de, beauftragt werden. Quelle: Haus & Grund RheinlandWestfalen © photodune.net

Entscheidung: Erschließungsbeiträge dürfen nicht unbegrenzt erhoben werden

Erschließungsbeiträge dürfen nicht zeitlich unbegrenzt erhoben werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Im vorliegenden Fall hatte ein Grundstückseigentümer geklagt, dem mehrere Grundstücke in Rheinland-Pfalz gehören. Die Straße, die an seine Grundstücke grenzt, war unter anderem 1985/1986 ausgebaut und 2007 als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr zugänglich gemacht worden. Einen endgültigen Bescheid über die Erschließungsbeiträge bekam der Grundstückseigentümer allerdings erst 2011. In Rheinland-Pfalz konnten die Erschließungsbeiträge laut Kommunalabgabengesetz bislang ohne zeitliche Begrenzung erhoben werden. Zu Unrecht, wie das Bundesverfassungsgericht meint. Denn „das Gebot der Belastungsklarheit und ‑vorhersehbarkeit verlangt, dass Betroffene nicht dauerhaft im Unklaren gelassen werden, ob sie noch mit Belastungen rechnen müssen“. Allerdings setzten die Richter auch keinen konkreten Zeitrahmen für die Erhebung der Erschließungsbeiträge fest. Das Land Rheinland-Pfalz muss nun bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsrechtliche Regelung treffen. Solang kann die aktuelle Entscheidung Vorteile für Grundstückseigentümer in Rheinland-Pfalz mit sich bringen, deren Erschließungsbeitragsbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Bei einem Erschließungsbeitrag handelt es sich um eine kommunale Abgabe, die von Grundstückseigentümern verlangt wird, wenn zum Beispiel eine Straße neu gebaut wird. Im vorliegenden Fall handelte es sich dabei – laut mehreren Berichten – um eine Summe von über 70.000 Euro. Quelle: BVerfG (Beschluss vom 3. November 2021)/hausundgrund-verband.de © wavepoint


Verkaufen

Der richtige Wert für Ihre Immobilie

Ihre Immobilie ist Gold wert!
Als Sachverständige für Immobilienwertermittlung garantieren wir Ihnen eine sachgerechte und marktorientierte Wertermittlung.

mehr zu Immobilienverkauf

Kontakt

Stein Immobilien
Rüttenscheider Straße 135
45130 Essen

0201/798879-20

info@immobilien-stein.com

zur Kontaktübersicht