Aktuelles
Nachrichten aus unserem Haus
Nur zehn Prozent der Senioren legen Wert auf Barrierefreiheit
Viel entscheidender für die Zufriedenheit der älteren Bewohner sind gute Einkaufsmöglichkeiten, ein Balkon oder eine Terrasse.
Auch wenn bei älteren Menschen andere Kriterien Vorrang haben: Barrierefreiheit ist aufgrund der demografischen Entwicklung immer wichtiger. Treppen und schwellenfreie Eingänge, bodengleiche Duschen und ein ebener Zugang zum Balkon sind noch viel zu selten Standard in Wohnungen.
Vertretung eines Mitglieds in einer WEG-Versammlung:
In einer Wohnungseigentümerversammlung können sich die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) in der Regel von einer anderen, beliebig ausgewählten Person vertreten lassen. Die WEG einer aus 43 Wohnungen bestehenden Anlage hat in ihrer Teilungserklärung eine Zusatzvereinbarung festgeschrieben, in der die Vertretung lediglich durch den Ehegatten oder die Ehegattin, durch einen anderen Eigentümer aus der Gemeinschaft oder durch den Verwalter stattfinden darf. Der Sinn und Zweck dieser Klausel ist, nur Personen aus dem eigenen Kreis in der WEG-Versammlung zuzulassen und sich somit von gemeinschaftsfremden Einwirkungen freizuhalten. Kommt es zu einer Vertretungssituation, muss der Vertreter zu Beginn der Eigentümerversammlung dem Versammlungsleiter eine Vollmacht vorlegen. Im vorliegenden Fall (AZ V ZR 250/18) ist die Firma T. GmbH Eigentümer von 22 Wohnungen der Anlage. Diese ist eine fast 100-prozentige Tochtergesellschaft einer Managementholding, zu der auch die TA. GmbH gehört. Die TA. GmbH ist bevollmächtigt, das Sondereigentum aller Einheiten zu verwalten. Die anderen 21 Wohnungen gehören verschiedenen Eigentümern. In einer WEG-Versammlung stand das Thema Wiederbestellung des Verwalters an der Tagesordnung. Die T. GmbH sendete zu der WEG-Versammlung eine Mitarbeiterin der TA. GmbH, die eine Vollmacht vorlegte. Diese wurde vom Leiter abgelehnt und die Mitarbeiterin von der Abstimmung über die Wiederbestellung des Verwalters ausgeschlossen. Die Anfechtungsklage der T. GmbH hatte Erfolg, der Ausschluss der Mitarbeiterin wurde als rechtswidrig definiert. Denn laut Urteil ist die erweiterte Vertretungsklausel der Teilungserklärung nicht gefährdet, da es sich bei der Mitarbeiterin nicht um eine gemeinschaftsfremde Person handelt. Vielmehr handelte es sich um eine Mitarbeiterin der TA. GmbH, die von der T. GmbH beauftragt wurde, das Sondereigentum zu verwalten. Quelle: BGH © fotolia.de
Was gehört in eine Betriebskostenabrechnung?:
Wer seine Nebenkostenabrechnung überprüfen möchte, sollte sich an der Betriebskostenverordnung (BetrKV) orientieren, denn Nebenkosten sind in Deutschland gesetzlich geregelt. So zählen zu den Betriebskosten alle Auslagen, die durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Wohngebäudes, Grundstücks sowie seiner Anlagen und Einrichtungen entstehen. Dazu gehören Wasser, Abwasser, Heizkosten, Müllbeseitigung, Straßen-, Schornstein- und Gebäudereinigung, Hausmeisterkosten, Aufzug und die Gartenpflege. Ebenso zählt die Grundsteuer von laufenden Lasten des Grundstücks, die Gebäudereinigung, die Gemeinschaftsantenne und das Kabelfernsehen sowie der Allgemeinstrom zu den Nebenkosten. Auch sonstige Kosten wie die Prüfgebühren für den Feuerlöscher zählen zu den Nebenkosten. Zu beachten ist, dass Instandhaltungs- sowie Instandsetzungskosten, die durch Alterung oder Abnutzung des Gebäudes entstehen, nicht zu den Nebenkosten gehören. In einer ordentlichen Betriebskostenabrechnung ist der Abrechnungszeitraum angegeben. Grundsächlich beträgt dieser zwölf Monate. Dieser Abrechnungszeitraum muss sich allerdings nicht auf ein ganzes Kalenderjahr beziehen. Ebenso sollten die Gesamtkosten nach Abzug der Vorauszahlungen und die Zählerstände zu Beginn und Ende des Abrechnungszeitraums aufgelistet werden. Der Vermieter ist dazu verpflichtet, sich an den Verteilerschlüssel im Mietvertrag zu halten. Bei der Abrechnung der Heizkosten bei einer zentralen Heizungsanlage gilt eine Ausnahme. Hier muss der Vermieter 50 bis 70 Prozent verbrauchsabhängig abrechnen. Quelle: Schöner Wohnen © photodune.net
Studie: Bürovermietung und der Flex-Office-Markt:
Die Nachfrage nach Büroflächen in Deutschland steigt zunehmend und der Trend am Flex-Office-Markt entwickelt sich immer weiter. In der Studie „Flex Space goes beyond“ untersucht das Immobilien-Beratungsunternehmens JLL die Entwicklungen im Bereich Bürovermietung in den Big 7 Städten Berlin Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Köln und Stuttgart. Des Weiteren analysieren die Studienautoren die Entwicklungen der Flex Spaces in den sogenannten zwölf Secondary Cities, u. a. in Nürnberg, Hannover und Essen, wo das Wachstum am stärksten ausgeprägt ist. Noch ist nicht abzusehen, ob die drei Geschäftsmodelle Coworking, Business Center sowie das Hybrid-Modell langfristig Bestand haben, auch wenn die flexible Bürovermietung aktuell schnelles Wachstum aufweist. JLL untersucht in seiner Studie erstmalig die Rentabilität von Flex-Space-Standorten in Bezug auf die Mietausgaben. Während die Büroflächen im Hybrid-Modell an Großunternehmen vermietet werden, hat das Business Center eher konventionelle Büronutzer und private Offices als Zielgruppe. Coworking Spaces setzen auf Kollaboration und Kommunikation und eignen sich vor allen Dingen für Freelancer und Start-up-Unternehmen. Grundsächlich stehen Immobilieneigentümer dem Trend der Felx-Spaces offen gegenüber, auch wenn sich vor allem Fragen zur Nachhaltigkeit des noch jungen Geschäftsmodells stellen. JLL beschreibt drei Modelle für Eigentümer über das Betreiben von Flex-Offices sowie mögliche Kooperationen mit potentiellen Betreibern. So können Eigentümer mit dem Management-Agreement Betreiber mit der Errichtung und dem Betrieb von Felx-Offices beauftragen oder die Büroflächen traditionell vermieten. Die Gründung einer eignen Flex-Marke würde das Portfolio erweitern und neue Einnahmemöglichkeiten bieten. Quelle: JLL © fotolia.de
Bodenbelag für die Haus-, Hof- oder Garageneinfahrt :
Wer eine Haus- oder Garageneinfahrt baut, muss sich Gedanken über den Bodenbelag machen. Denn eine Einfahrt soll nicht nur gut aussehen, sondern vor allen Dingen vielen Belastungen standhalten. Asphalt beispielsweise eignet sich gut für Einfahrten, die regelmäßig befahren werden. Das robuste und lang haltbare Material ist jedoch recht preisintensiv und muss aufwendig verlegt werden. Asphalteinfahrten sind in der Regel in Gewerbegebieten oder im Geschosswohnungsbau zu finden. Einfahrten in Gegenden mit Einfamilienhäusern sind eher mit Kies, Splitt und Schotter ausgelegt oder mit Pflastersteinen ausgelegt. Mehrfamilienhäuser oder Wohnkomplexe haben oftmals eine Betoneinfahrt. Pflastersteine erfreuen sich in Deutschland großer Beliebtheit. Ob aus grauem oder aus eingefärbtem Beton, Einfahrten aus Pflastersteinen lassen sich individuell gestalten, sind relativ günstig und witterungsbeständig. Auch das Verlegen der Pflastersteinplatten lässt sich gut in Eigenregie durchführen. Weisen die Einfahrten eine besondere Form auf, können die Platten gut auf die gewünschten Maße und Formen zugeschnitten werden. Auch Schüttgüter wie Kies, Splitt und Schotter eignen sich gut für Hauseinfahrten. Das in Big Bags angelieferte Material kann nach Belieben auf den abgetragenen Mutterboden ausgelegt werden. Wer es noch kreativer oder bunter mag, entscheidet sich für einen Stempelbodenbelag oder für Rasengittersteine. In den Gittern des Betonbodens kann Rasen gesät und die Einfahrt verschönert werden. Allerdings ist die Pflege von Rasengittersteinen recht aufwendig, denn die Gräser können in die Fugen wachsen. Stempelbeton wird oftmals als Dekorbeton bezeichnet. Viele Eigentümer lassen sich die Hausnummer in den Betonboden einstemmen und individualisieren ihre Haus-, Hof- oder Garageneinfahrt. Quelle: Immowelt AG © photodune.net
Energieeffizienz mit der richtigen Beleuchtung :
Energie im Haushalt sparen und gleichzeitig etwas für die Umwelt und den Geldbeutel tun? Das können Verbraucher ganz leicht auch im Bereich Beleuchtung erreichen. Im Durchschnitt werden acht bis zwölf Prozent der Stromkosten durch das Leuchten im Haushalt verursacht. Wer energieeffiziente Lampen benutzt, kann den Energieverbrauch um bis zu 85 Prozent senken, sagt die Deutsche Energie-Agentur (dena). Besonders Energiesparlampen mit der Energieeffizienzklasse A sowie Lampentypen mit dem EU-Energielabel A++ sind zu empfehlen. So ist beim Einsatz einer A++-Lampe im Vergleich zu einer Lampe mit der Energieeffizienzklasse D eine Energieeinsparung von 88 Prozent zu verzeichnen. LED-Lampen mit den Energieklasse A++ oder A+ sowie Energiesparlampen mit der Klasse A haben bei einem geringen Energieverbrauch nicht nur dieselbe Leuchtkraft wie gängige Lampen, sondern mit bis zu 15.000 Stunden Leuchtzeit auch eine lange Lebensdauer. Die im Haushalt oft eingesetzten Halogenlampen sind mit der Effizienzklasse C oder D gekennzeichnet. Achtet man zusätzlich darauf, nur in denjenigen Räumen Licht anzuschalten, in denen man sich befindet und verzichtet auf zusätziche Beleuchtung, wie beispielsweise eine Festbeleuchtung zu Weihnachten, lassen sich ebenfalls Kosten sparen. Außerdem sollten Lampen regelmäßig gereinigt werden, denn staub- und schmutzfrei verbrauchen sie weniger Energie. Wer zudem die Wände in seiner Wohnung oder in seinem Haus weiß streicht, steigert die Energieeffizienz. Denn helle Wände reflektieren das einfallende Licht und lassen Räume heller erscheinen. Quelle: EnBW © photodune.net
Dossiers zu Rechtsfragen im Bereich Smart Cities:
Um Städte und Kommunen bei der Entwicklung und Umsetzung von digitalen Projekten zu unterstützen, hat das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) fünf Dossiers veröffentlicht, die sich mit rechtlichen Fragen in der Entwicklung von Smart Cities beschäftigen. Die Dossiers sollen zum einen ein Bewusstsein für Rechtsangelegenheiten bei Digitalisierungs-Projekten schaffen. Zum anderen sollen sie Städten und Kommunen mit Lösungsempfehlungen beim Ausbau ihrer Projekte unterstützen. Das Dossier „Anforderungen und Möglichkeiten des Vergaberechts“ beschäftigt sich mit Fragen zum Vergaberechts und den rechtlichen Bestimmungen bei der Vergabe von Aufträgen an private Wirtschaftsunternehmen. Um die Entscheidung hinsichtlich der Rechtsform von privaten und öffentlich-rechtlichen Organisationsformen zu erleichtern, dient das Dossier „Welche Rechts- und Organisationsform wählen?“. Bezugnehmend auf das Vergaberecht wird in diesem Dossier erläutert, ob eine Genossenschaft, eine GmbH, ein Zweckverband oder ein Eigenbetrieb gegründet werden sollte. Das Dossier „Potentiale und Grenzen des Kommunalwirtschaftsrecht“ beschäftigt sich mit den unterschiedlichen Bestimmungen im Bereich Wirtschaftsrecht in Ländern und Kommunen. Hier wird aufgezählt, welche Voraussetzungen Kommunen erfüllen müssen, um wirtschaftsfähig zu werden. Fragen zur Datenweitergabe werden im Dossier „Kommunale Daten nutzen und in Wert setzen“ beantwortet. Das Dossier „Daseinsvorsorge und digitale Teilhabe sichern“ gibt Auskunft zu rechtlichen Angelegenheiten, die sich aus der Weiterentwicklung der Digitalisierung entwickeln. Quelle: BBSR © fotolia.de