Aktuelles

Nachrichten aus unserem Haus

Nur zehn Prozent der Senioren legen Wert auf Barrierefreiheit

Viel entscheidender für die Zufriedenheit der älteren Bewohner sind gute Einkaufsmöglichkeiten, ein Balkon oder eine Terrasse.

Auch wenn bei älteren Menschen andere Kriterien Vorrang haben: Barrierefreiheit ist aufgrund der demografischen Entwicklung immer wichtiger. Treppen und schwellenfreie Eingänge, bodengleiche Duschen und ein ebener Zugang zum Balkon sind noch viel zu selten Standard in Wohnungen.


Urteil: Mieter sind für Abfalltrennung verantwortlich:

Eine ordentliche Abfalltrennung gehört zu den Aufgaben und Pflichten aller Mieter einer Mietwohnanlage. Doch nicht immer halten sich alle Mietparteien an die festgelegten Vorgaben einer ordnungsgemäßen Mülltrennung. Dass das Fehlverhalten finanzielle Auswirkungen haben kann, zeigt ein Fall in Frankenthal (AZ 3a C 288/18). Nachdem die Vermieterin eines Wohnhauses die Mieter einer ihrer Wohnungen mehrmalig und durch unterschiedliche Informationen auf eine angemessene Wertstofftrennung hingewiesen hat, änderten die Mieter weiterhin nichts an ihrem Verhalten. So beauftragte die Vermieterin Dritte damit, die Mülltrennung zu überprüfen und den Müll zu sortieren. Neben der Abfalltrennung ging es zudem um den Abtransport von unerlaubt abgestelltem Sperrmüll auf den Gemeinschaftsflächen sowie um die Beseitigung von entstandenen Verunreinigungen der Außenflächen. Die Kosten für die Überprüfung und Nachsortierung der Wertstofftrennung sowie die Müllbeseitigungskosten legte die Vermieterin als Betriebskosten auf die betroffenen Mieter um. Die Mieter reichten Klage ein, da sie der Meinung waren, die entstandenen Kosten seien von der Vermieterin zu tragen und nicht als Betriebskosten umlagefähig. Das Amtsgericht Frankenthal (AG) entschied zugunsten der Mieterin mit der Begründung, diese sei nicht dafür verantwortlich, für das pflichtwidrige Verhalten der Mieter zu haften. Gemäß § 556 Abs. 1 BGB und § 2 Nr. 8 BetrKV sind die entstandenen Kosten für die Mülltrennung und das Nachsortieren als umlagefähige Betriebskosten anzusehen. Zudem hat die Vermieterin ausreichend Bemühungen vorgenommen, durch Informationen eine bessere Mülltrennung in der Wohnanlage zu erreichen. Auch ist davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße Mülltrennung im Sinne des Großteils der Mieterschaft liegt. Quelle: AG Frankenthal © photodune.net

Ratgeber: „Sauberes Wohnen“:

Auf der Internetseite des Onlineratgebers wohnen.de finden Interessenten hilfreiche Tipps rund ums Thema „Sauberes Wohnen“. Um das eigene Zuhause fortwährend sauber und ordentlich zu halten und dabei möglichst wenig Zeit für das Putzen aufzuwenden, lohnt es sich, einen Blick in den Ratgeber-Bereich zu werfen. Ganz gleich, ob es sich um Ratschläge zum Putzen der Wohnung oder zum Thema Teppich- oder Matratzenreinigung handelt, Leser finden einen ausführlichen Informationsbereich mit Checklisten und Anleitungen. So können sie sich über unterschiedliche Möbelpflegeprodukte informieren und dabei wählen, ob sie sich für die Holz- oder Polstermöbelpflege oder für die Pflege ihrer Rattan-Möbel auf der Terrasse interessieren. Auch das Thema „Teppich-Reinigung“ wird abgedeckt. Interessenten finden unter anderem eine Anleitung zum Reinigen und Desinfizieren von Teppichen. Sie erfahren beispielsweise, dass sich ein Teppich gut mit Essigessenz reinigen oder mit feuchtem Salz aufhellen lässt und dass Zitronensaft bei der Fleckenentfernung hilft. Es stehen aber auch hilfreiche Tipps zur Reinigung unterschiedlicher Teppicharten wie geknüpfter oder gewebter Teppiche oder Maschinenteppiche bereit.  Wer eine Übersicht über verschiedene Putzmittel und Putzutensilien erhalten möchte, wird ebenso fündig wie darüber, wie man mit Haushaltsmitteln einem verstopften Abfluss vorbeugen kann oder wie der Backofen, die Badewanne oder die Dunstabzugshaube schnell und einfach gereinigt werden kann. Ein zusammengestellter „Notfallplan“ hilft dabei, in wenigen Minuten für Sauberkeit in der Wohnung oder im Haus zu sorgen, wenn es einmal schnell gehen muss. Zudem werden im Onlineratgeber die Themen Ordnung, Aufräumen und Entrümpelung ausführlich behandelt. Quelle: wohnen.de © photodune.net

Konzepte: Mobilität in Wohnquartieren:

Mit dem Projekt „Bundesweites Netzwerk Wohnen und Mobilität“ möchte der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e. V. (GdW) Bewohner von Wohnquartieren dazu animieren, umweltfreundliche Verkehrsmittel im Alltag zu nutzen und auf das Autofahren zu verzichten. Das Ziel bei der Planung von modernen und mobilen Wohnquartieren ist deshalb, dass die Anwohner sich idealerweise mit dem Fahrrad oder öffentlichen Verkehrsmitteln, wie dem Bus oder der Bahn, fortbewegen oder das Angebot von Sharing-Diensten nutzen. Dafür entwickelt der GdW gemeinsam mit dem ökologischen Verkehrsclub Deutschland (VCD) und anderen Partnern neue Mobilitätskonzepte für Wohnquartiere, um in Wohnquartieren die Mobilität und den Umweltschutz zusammenzubringen und zu fördern. Insgesamt 16 Städte aus 8 unterschiedlichen Regionen Deutschlands entwickeln hierbei gemeinsam zukunftsweisende Mobilitätskonzepte, die auf Nachhaltigkeit, Innovation und Integrität setzen. Dabei steht die Zusammenarbeit von Partnern aus der Stadtverwaltung, Wohnungsunternehmen und Mobilitätsdienstleistern im Fokus der Konzeptentwicklung. Der VCD übernimmt die Organisation und Moderation der Gespräche und steht federführend für einen reibungslosen Wissenstransfer zwischen den unterschiedlichen Partnern. So entstehen gemeinschaftlich und zielgerichtet innovative Mobilitätskonzepte, die sowohl bei Neubauprojekten als auch bei Bestandsimmobilien eingesetzt werden können. Für die Weiterentwicklung der Mobilitätsprojekte bieten die Netzwerkpartner zudem interessierten Städten und Akteuren Beratungsworkshops an. Das Projekt „Netzwerk Wohnen und Mobilität“ ist die Fortsetzung des Mobilitätsprojekts „Wohnen leitet Mobilität“ aus dem Vorjahr. Die Laufzeit der Kampagne ist bis April 2023 datiert und wird vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gefördert. Auch in Zukunft soll die Netzwerkarbeit fortgesetzt werden. Quelle. GdW/VCD © fotolia.de

Tipp: Wohnungstüren richtig streichen und lackieren:

Viele Haus- und Wohnungsbesitzer wünschen sich in ihrem Zuhause Türen aus Holz. Das ist nicht verwunderlich, denn Holz sieht nicht nur optisch gut aus und kreiert eine wohnliche und gemütliche Atmosphäre, sondern entspricht auch höchsten Qualitätsansprüchen. Holztüren gehören allerdings auch zu den kostspieligsten Türarten und müssen regelmäßig gepflegt werden. Damit die Wohnungstüren aus Holz über eine lange Dauer intakt und unbeschädigt bleiben, sind beim Versiegeln und Lasieren sowie beim Lackieren und Streichen einige Dinge zu beachten. Türen in der Wohnung sind vielen Beanspruchungen ausgesetzt. Durch sie gehen Hausbewohner unentwegt ein und aus. Zum Öffnen und Schließen der Türen benutzen sie dabei oftmals nicht nur die Klinke oder den Türgriff. Kleine Dellen oder Kratzer an der Holztür sind deshalb keine Seltenheit. Ebenso sind Wohnungstüren unterschiedlichen Temperaturen in den Räumen und Raumklimaschwankungen ausgesetzt. Um optimale Ergebnisse zu erzielen, sind bei der Renovierung von Türen wichtige Vorarbeiten zu treffen. So nimmt man vor dem Streichen und Lackieren die Türen bestenfalls aus den Angeln und bearbeitet sie in einer Werkstatt oder im Freien, denn durch das Abschleifen entsteht viel Feinstaub. Das Abschleifen der alten Farbe und Lacke ist elementar, denn nur eine unbehandelte Tür kann neuen Lack und neue Farbe aufnehmen. Sollten nach dem Schleifen Risse sichtbar sein, müssen diese mit Spachtelmasse behandelt werden. Nach den Schleifarbeiten wird die Tür mit speziellen Holzreinigern von Fett- und Silikonrückständen befreit und anschließend mit einem feuchten Tuch abgewischt. Wenn das Holz vollständig trocken ist, sollte dieses noch einmal mit einem im Fachhandel erhältlichen Spezialtuch von den restlichen Staubpartikeln befreit werden. Nachdem das Türschloss und die Beschläge angeklebt wurden, kann mit dem Streichen oder Lackieren begonnen werden. Wer das Holz zunächst grundieren oder mit einem Basislack bestreichen möchte, sollte eine Schaumstoffrolle verwenden und die Tür nach den Angaben auf der Packungsanweisung trocknen lassen. Durch das Auftragen einer transparenten Lasur oder eines Versiegelungslacks wird die neue Türfarbe zusätzlich geschützt. Quelle: Hausjournal © photodune.net

Nachrüsten: Fußbodenheizung spart Energiekosten:

Eine Fußbodenheizung sorgt an kalten Tagen nicht nur für ein wohlig warmes Wohngefühl, sondern spart zudem auch Energiekosten. Da der gesamte Fußboden als Heizfläche dient, verteilt sich die Wärme in Form von Strahlung im ganzen Raum oder Haus. Im Vergleich zu herkömmlichen Heizkörpern hat eine Fußbodenheizung einen höheren Strahlungsanteil und liefert somit auch ausreichend Wärme, wenn die Luft im Raum ein wenig kühler ist. Wer in seinem Haus oder in seiner Wohnung noch keine Fußbodenheizung hat, kann diese bei der Sanierung nachrüsten. Dabei stehen mehrere Systeme zur Auswahl. So tauschen Fachleute beispielsweise bei einem Nasssystem den alten Fußbodenaufbau aus und verlegen dünne Heizleitungen und Dämmplatten unter den neuen Fußboden. Der Estrich unterstützt dabei, die Lasten gleichmäßig zu verteilen und dient gleichzeitig als Wärmespeicher. Sollte der Fußboden mit den gängigen fünf Zentimetern zu hoch sein, bietet sich ein Dünnschichtsystem besonders gut an. Dieses zeichnet sich dadurch aus, dass die Trägerplatte lediglich mit einer dünnen Ausgleichschicht bedeckt ist und direkt auf dem Oberboden angebracht wird. Die Aufbauhöhe beträgt bei dem Dünnschichtsystem lediglich zwei Zentimeter. Eine weitere Möglichkeit ist, in den Estrich des Bodens kleine Kanäle einzufräsen und auf diese Weise die Heizleitungen einzubetten. Die Voraussetzung für diese Art des Einbaus einer Fußbodenheizung ist, dass der Estrich noch in einem guten Zustand ist. Besteht der Boden aus alten Holzbalkendecken, sollte ein Trockenbausystem angewandt werden. Denn ein Boden aus Holzbalken kann oftmals den schweren Estrich nicht aushalten. Bei dem Trockenbausystem werden deshalb leichte Trockenestrichplatten auf die Heizleitungen gelegt. Ganz gleich, welches System für das Eigenheim angewandt wird, wichtig ist, dass die Fußbodenheizung regelmäßig entlüftet wird, um eine reibungslose Funktionsfähigkeit zu gewährleisten. Quelle: effizienzhaus-online © photodune.net

Urteile: Außenwerbung an Gewerbeimmobilien:

Für Mieter von Gewerbeimmobilien spielt Außenwerbung eine wichtige Rolle, um die Aufmerksamkeit der Kunden auf sich zu ziehen. Grundsätzlich haben Mieter von Gewerbeobjekten einen Anspruch auf die Nutzung von Außenwerbung. Dazu gehören beispielsweise das Anbringen von Plakaten an der Außenwand, das Aufstellen von Kundenstoppern oder das Anmontieren von Hinweisschildern an der Fassade. Während der Vermieter des Objekts einige Werbemaßnahmen erlauben und dulden muss, kann er bestimmte Vorhaben untersagen. Hier gelten die im Mietvertrag vereinbarten Regelungen. So wies das Amtsgericht Hamburg (AG) die Klage eines Mieters ab, der vom Vermieter verlangte, ein an der Fassade angebrachtes Hinweisschild mit der neuen Geschäftsadresse nach Ablauf der Vertragslaufzeit zu dulden (AZ 44 C 275/18). Da im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde, dass zum Ende des Mietvertrages alle Außenwerbeanlagen abmontiert und die beklebten Fensterscheiben gesäubert werden müssen, hatte der Kläger keinen Anspruch auf Duldung. Denn laut Gerichtsurteil ist ein Hinweisschild mit der neuen Geschäftsadresse als Werbemaßnahme anzusehen, da sich die Bekanntgabe einer neuen Adresse an potenzielle Kunden richtet und zu Förderzwecken des eigenen Umsatzes dienen soll. Wäre im Mietvertrag diesbezüglich keine Sondervereinbarung getroffen worden, hätte der Kläger grundsätzlich ein Recht darauf gehabt, ein Hinweisschild anzubringen. In einem anderen Fall ging es um das Anbringen von großflächigen Leuchtreklamen an einer Gewerbeimmobilie. Wenn im Mietvertrag keine differenzierten Vereinbarungen getroffen wurden, ist das Installieren von Werbetafeln gemäß § 535 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich erlaubt. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der Anbringungsort nicht verunstaltet wird und der ortsüblichen Verkehrssitte entspricht. So entschied das Verwaltungsgericht München (VG), dass ein Vermieter nicht dazu verpflichtet war, eine LED-Videowerbeanlage seines Mieters in vier Schaufenstern zu dulden (AZ M 8 K 16.1426). Bei der Gewerbeimmobilie handelte es sich um ein denkmalgeschütztes Haus, sodass bei dieser Werbemaßnahme von einer Verunstaltung des Anbringungsortes auszugehen sei. Quelle: AG Hamburg/VG München © fotolia.de


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