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Nachrichten aus unserem Haus

Nur zehn Prozent der Senioren legen Wert auf Barrierefreiheit

Viel entscheidender für die Zufriedenheit der älteren Bewohner sind gute Einkaufsmöglichkeiten, ein Balkon oder eine Terrasse.

Auch wenn bei älteren Menschen andere Kriterien Vorrang haben: Barrierefreiheit ist aufgrund der demografischen Entwicklung immer wichtiger. Treppen und schwellenfreie Eingänge, bodengleiche Duschen und ein ebener Zugang zum Balkon sind noch viel zu selten Standard in Wohnungen.


Immobilienerbschaft: Pflichtteilsstrafklausel:

Zu einer sogenannten Pflichtstrafklausel im Testament rät Notarin Sonja Reiff (Ehe-)Paaren mit Kindern, um sich für das Alter abzusichern. Hintergrund ist, dass sich (Ehe-)Paare sich häufig für das sogenannte Berliner Testament entscheiden. Bei diesem setzen sich die Ehepartner gegenseitig als Erben ein. Haben sie Kinder, erben diese erst, wenn beide Eltern verstorben sind. Den Pflichtteil können die Kinder beim Berliner Testament dennoch bereits einfordern, wenn ein Elternteil verstirbt. Tun sie dies, kann dies zu finanziellen Schwierigkeiten für den länger lebende Elternteil führen, zum Beispiel dann, wenn es sich beim Vermögen um eine selbst bewohnte Immobilie handelt. Die Mutter oder der Vater wird in diesem Fall Schwierigkeiten haben, den Pflichtteil in bar zu erbringen. Sie oder er muss die Immobilie belasten, verkaufen oder sich im Alter eine neue Bleibe suchen. Einige (Ehe)-Paare möchten eine solche Situation vermeiden, um zunächst den Ehepartner abzusichern. Hier kann die Pflichtteilsstrafklausel zum Einsatz kommen: Im Testament oder Erbvertrag wird festgehalten, dass die Kinder nur beim Verzicht als Schlusserben ihrer Eltern eingesetzt werden. Durch die Klausel steigt die Wahrscheinlichkeit, dass die Kinder ihren Pflichtteil beim Tod des ersten Elternteils nicht geltend machen. Den ausführlichen Beitrag finden Interessenten auf: https://www.selzer-reiff.de/fachbeitraege-publikationen/erbe-testament-pflichtteilsstrafklausel-wie-kann-verhindert-werden-dass-ein-enterbtes-kind-seinen-pflichtteil-geltend-macht/ Quelle: https://www.selzer-reiff.de/ © Fotolia

Kinderzimmer: So vermeiden Eltern Fehlkäufe:

Der Frage, wie Eltern oder Erziehungsberechtigte Einrichtungsfehler im Kinderzimmer verhindern können, geht das Internetportal „schoener-wohnen.de“ nach. Zudem hat es verschiedene Tipps zu möglichen Alternativen zusammengestellt. So rät „schoener-wohnen.de“ beispielsweise dazu, nicht gleich zu Beginn der Schwangerschaft alles zu kaufen wie zum Beispiel einen großen Kleiderschrank. Zu Beginn seien kleinere Dinge – wie ein Beistellbett – oftmals wichtiger. Sind die Kinder im Schulalter, lassen sich Schränke ab einer gewissen Höhe noch nicht öffnen. Daher sollten die Eltern/Erziehungsberechtigten den Kindern Alternativen wie Kisten bereitstellen. Sie sind leicht erreichbar und sorgen zudem für Ordnung. Die Kinderzimmerwand als Themenwelt zu gestalten, kann ebenfalls Nachteile mit sich bringen. Schließlich ändern sich die Geschmäcker der Kinder. Hier können Kompromisse eine Abhilfe schaffen: Bilder auf Bilderschienen, Poster auf Posterleisten und Kissenbezüge können die aktuellen Lieblingsmotive der Kinder zeigen, aber bei Bedarf schnell ausgetauscht werden. Alle Fehler/Tipps gibt’s auf „schoener-wohnen.de“. © photodune.net

Veröffentlichung: Whitepaper zur Stadtentwicklung:

Bauträger und Projektentwickler müssen künftig umdenken und ihren Fokus verändern. Das fordert Prof. Dr. Hanspeter Gondring, geschäftsführender Gesellschafter und wissenschaftlicher Leiter der ADI Akademie der Immobilienwirtschaft GmbH, in seinem aktuellen Whitepaper „Die Stadtentwicklung 1950 bis 2050 – Vom Bauträgergeschäft zur holistischen Projektenwicklung“. Seine Idee: Ein sogenannter holistischer Ansatz, bei dem Gebäude aus dem Raum oder aus dem Standort heraus entwickelt werden. Hintergrund seiner Gedanken ist, dass sich die Anforderungen der künftigen Generationen im Hinblick auf die Stadtentwicklung verändern werden. Während den Babybommern, die bald in Rente gehen, noch Werte wie Besitz und Eigentum wichtig waren, seien künftigen Generationen andere Werte wichtig. Zu diesen zählen beispielsweise Nachhaltigkeitsdenken, eine bessere Work-Life-Balance sowie ein besseres Tierwohl. Das führe auch dazu, meint der Autor, dass „Städte zu Orte[n] der Entschleunigung, der natürlichen Umgebung mit gesundem Mikroklima, des ausgeglichenen Verhältnisses von Arbeit-Leben-Freizeit mit einem hohen Sozialkapitalfaktor und ‚entkommerzialisierten‘ öffentlichen Räumen“ werden müssen. Entwickelten sich Gebäude aus der jeweiligen Umgebung heraus, würden sich ökologische, soziokulturelle und ökonomische Dimensionen im Gebäude vereinen und es ließen sich darüber hinaus aufgrund von einer höheren Akzeptanz auch höhere Renditen erwarten. Das vollständige Whitepaper lässt sich über die Seite https://www.adi-akademie.de/ herunterladen. Quelle: haufe.de/adi-akademie.de © photodune.net

Tipp: Fachwerkhäuser mit Fertigteilmodulen:

Sie sind wunderschön anzuschauen, nicht mehr so oft anzutreffen und können heutzutage auch mithilfe von Fertigteilmodulen errichtet werden. Die Rede ist von Fachwerkhäusern. Wurden die einzelnen Fächer (Gefache) des hölzernen Rahmenwerks früher noch mit einem Lehm-Stroh-Gemisch ausgefüllt, erlebt die Modulbauweise heute einen neuen Aufschwung. Darauf weist die unabhängige Bauherrenberatung „Hausberater“ hin. Bei der Modulbauweise erfolgt die Herstellung der Fachwerkkonstruktionen nicht – wie üblich – vor Ort vom Zimmermann, sondern im Planungsbüro eines Architekten. Die Fachwerkkonstruktionen werden später auf der Baustelle zusammengesetzt. Vorteilhaft an den Fachwerkkonstruktionen ist es, dass sie ausgetauscht werden können. Die Gefache können bei der Modulbauweise mit unterschiedlichen Materialien versehen werden. Dazu zählen unter anderem Holzgeflechte aus Staken und Ruten mit Lehmbewurf (Klaiben), Klinker oder Lehmziegel mit Verputz. Außerdem können verschiedene Quer- und Stützverstrebungen wie das Andreaskreuz oder Wilder Mann gewählt werden. Die Quer- und Stützverbindungen weisen regionale Besonderheiten auf. Quelle: hausberater.de © photodune.net

Neubau: Öko-Energiehaus:

Immobilienkäufer, denen der Umweltschutz und geringe Energiekosten wichtig sind, können über ein Öko-Energiehaus nachdenken, das von einem Architekten geplant wird. Dazu rät die unabhängige Bauherrenberatung „Hausberater“ auf ihrem Internetportal. Das Öko-Energiehaus ist optisch ansprechend und noch dazu für einen vertretbaren Preis zu bekommen. Beim Bau eines Öko-Energiehauses wird darauf geachtet, dass es ökologischen Normen entspricht und dass erneuerbare Energien wie zum Beispiel Wind, Sonne und Erdwärme genutzt werden. Holz dagegen wird in einem solchen Haus nicht verbrannt. Recyclebare Fliesen, eine Keramik-Ziegel-Ton-Fußbodenheizung und moderne Technik sorgen des Weiteren für eine gute Energiebilanz. Das Brauchwasser wird beispielsweise mithilfe von Wärmepumpentechnik, Solarthermie und/oder Photovoltaik erwärmt. Auch durch den Einsatz von Smart-Home-Technologien lässt sich die Energieeffizienz verbessern. Mit einem Architekten, der dafür sorgt, dass alle Standards eingehalten werden, sollte für mehr Sicherheit in Bezug auf das Honorar ein Festpreis vereinbart werden. Quelle: hausberater.de © Fotolia

Mängel: Immobilienmakler nicht immer in der Pflicht:

Bei einem Besichtigungstermin sind Eigentümer oder die von ihnen beauftragten Immobilienmakler dazu verpflichtet, Kaufinteressenten nennenswerte Mängel an der Immobilie zu nennen, sofern diese nicht offensichtlich sind. Sind die Mängel hingegen deutlich zu erkennen, sieht es anders aus. In dem vorliegenden Fall haben die Kläger eine Eigentumswohnung im Souterrain gekauft, bestehend aus Gästezimmer und Wohnzimmer. Als sie später ein Darlehen für Sanierungsmaßnahmen beantragen wollten, war ihnen aufgefallen, dass es sich dabei nicht um eine – wie im Exposé beschriebene – Wohnfläche handelt, sondern die Zimmer in der von ihnen angeforderten Abgeschlossenheitsbescheinigung als Hobbyraum und Kellervorraum bezeichnet werden. Die Kläger sahen sich daraufhin getäuscht bzw. nicht richtig aufgeklärt und erhoben – auch wegen anderer Mängel – Klage gegen die Immobilienmaklerin. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch zugunsten der Immobilienmaklerin und folgt in seinem Urteil damit dem Landgericht, das die Klage abgewiesen hat. Grund dafür ist auch, dass die Immobilienmaklerin zwar hätte erkennen müssen, dass es sich nicht um Wohnraum handelt, sie aber ein Gespräch mit den Klägern über die schwierigen Lichtverhältnisse geführt habe. Aus diesem hätten die Kläger ableiten können, dass es sich bei den als Wohnraum bezeichneten Räumen nicht um Wohnraum im öffentlich-rechtlichen Sinne habe handeln können. Quellen: Bundesgerichtshof, Aktenzeichen I ZR 194/19; LBS © Fotolia


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