Aktuelles

Nachrichten aus unserem Haus

Nur zehn Prozent der Senioren legen Wert auf Barrierefreiheit

Viel entscheidender für die Zufriedenheit der älteren Bewohner sind gute Einkaufsmöglichkeiten, ein Balkon oder eine Terrasse.

Auch wenn bei älteren Menschen andere Kriterien Vorrang haben: Barrierefreiheit ist aufgrund der demografischen Entwicklung immer wichtiger. Treppen und schwellenfreie Eingänge, bodengleiche Duschen und ein ebener Zugang zum Balkon sind noch viel zu selten Standard in Wohnungen.


Urteil: Rechte von Mietern gestärkt:

Die gelegentliche Nutzung einer Zweitwohnung stellt keinen „vorübergehenden Gebrauch der Mietsache“ dar. Das hat das Landgericht (LG) Berlin entschieden (LG Berlin Az.: 63 S 19/20). Im vorliegenden Fall hat eine Vermieterin ihrer Mieterin gekündigt. Als Grund führte sie eine Zweckentfremdung der Wohnung an, da die Mieterin die Zweitwohnung nur gelegentlich nutze und der Mieterschutz für eine Kündigung somit nicht gelte. Doch die Mieterin weigerte sich auszuziehen. Ihre Vermieterin reichte daraufhin eine Räumungsklage beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg ein. Diese wurde allerdings abgewiesen. Auch die Klage vor dem LG Berlin scheiterte. Die Richter wiesen darauf hin, dass es ein vorübergehender Gebrauch der Mietsache die zeitliche Begrenzung der Nutzungsabsicht der Mietsache bei Vertragsschluss voraussetzt. Da der Mietvertrag unbefristet ist, sei dies allerdings nicht der Fall. Zum Hintergrund: An angespannten Wohnungsmärkten wie in Berlin gibt es Vorgaben, mit denen eine Zweckentfremdung von Wohnungen – wie zum Beispiel die Weitervermietung an Touristen – verhindert werden soll. Mieter, die eine Wohnung als Zweitwohnung nutzen, verstoßen damit allerdings nicht gegen diese. Quellen/Urteil: hausundgrund-verband.de/LG Berlin Az.: 63 S 19/20 © Fotolia

Einrichtungstipps: Hauswirtschaftsraum:

Putzmittel, Wasserkästen, Waschmaschine und Trockner – all diese Utensilien können gegebenenfalls in einem Hauswirtschaftsraum aufbewahrt oder aufgestellt werden. Das Portal schoener-wohnen.de hat für Interessenten Tipps zusammengestellt, wie die Einrichtung eines solchen Hauswirtschaftsraums am besten gelingt. So weist das Portal unter anderem darauf hin, dass in einem Hauswirtschaftsraum mit einer Waschküche für eine gute Belüftung gesorgt werden muss. Dazu können Luftentfeuchter zum Einsatz kommen. Wer sich unsicher ist, kann sich vor dem Einbau von einem Experten beraten lassen. Um den Staubsauger, den Besen oder das Bügeleisen zu verstauen, eignen sich Schränke. In diesen sind angeschrägte Regalböden praktisch, um Wasserkästen zu verstauen. Liegt der Hauswirtschaftsraum hinter der Küche, kann man ihn mit Schränken auch verdecken, sofern die Schranktür zu einer Durchgangstür umfunktioniert wird. Weitere Tipps gibt es auf: schoener-wohnen.de Quelle: schoener-wohnen.de © photodune.net

Interview: Eigenheime bei 25- bis 39-Jährigen gefragt:

39 Prozent der 25- bis 39-Jährigen möchten laut der Bausparkasse Schwäbisch Hall innerhalb der nächsten zehn Jahre ein Eigenheim kaufen oder bauen. Auch Corona ändere daran nichts. Ralf Oberländer, Finanzierungsexperte der Bausparkasse, geht allerdings davon aus, dass die Immobilienpreise weiterhin steigen werden. Zudem erwartet er, dass das Angebot von Wohnraum die hohe Nachfrage nicht deckt. Den zirka 350.000 benötigten Wohnungen würden laut Prognosen nur 2023 lediglich 295.000 Wohnungsfertigstellungen gegenüberstehen. Dennoch rät der Finanzierungsexperte Interessenten mit genügend Eigenkapital und sicherem Einkommen zum Immobilienkauf. Dafür spreche unter anderem die „Robustheit des Marktes“. Außerdem komme es der Altersvorsorge und Vermögensbildung zugute, wenn Personen statt der Miete den Immobilienkredit zahlen. Das vollständige Kurz-Interview finden Interessenten auf schwaebisch-hall.de. Quelle: schwaebisch-hall.de © photodune.net

Papier: „Erfolgreich zusammenarbeiten mit BIM im Hochbau“:

Wie können Beteiligte im Hochbau am besten zusammenarbeiten? Dieser Frage nach geht der Arbeitskreis Digitalisiertes Bauen (AKDB) des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie in seinem Papier „Erfolgreich zusammenarbeiten mit BIM im Hochbau“. „BIM“ steht für „Building Information Modeling“. Damit ist ein Planungs- und Steuerungskonzept zur Planung, Ausführung und Bewirtschaftung von Gebäuden gemeint. Ziel des BIM ist es laut AKDB unter anderem, mit diesem für Budgetsicherheit, Terminsicherheit und einen optimierten Ressourceneinsatz zu sorgen. Wichtig für ein erfolgreiches Projekt sind unter anderem festgelegte Verantwortlichkeiten, klare Ziele und Entscheidungen vom Auftraggeber sowie ein BIM-Abwicklungsplan vom Auftragnehmer, in dem Termine, die Aufteilung von Verantwortlichkeiten und das Zusammenwirken der Beteiligten genannt sind. Das vollständige Papier kann unter bauindustrie.de abgerufen werden. Quelle: bauindustrie.de © photodune.net

Elektroauto: Fahrzeuge zuhause laden:

Ein Elektroauto kann nicht nur an öffentlichen Ladestationen geladen werden, sondern auch zuhause – beispielsweise mithilfe von Solarstrom. Darauf weist die Energieberatung der Verbraucherzentrale hin. Dafür ist zunächst die Installation einer Photovoltaik-Anlage erforderlich. Planen Eigentümer, ihr Elektroauto zuhause zu laden, sollten sie bedenken, dass sich der Eigenverbrauchsanteil dadurch deutlich erhöhen kann. Um das Elektroauto zu laden, eignet sich eine Wandladestation, auch genannt Wallbox. Diese ermöglicht unter anderem eine elektronische Kommunikation mit dem Fahrzeug. Mit einigen Modellen ist es darüber hinaus sogar möglich, gezielt den Überschussstrom aus der Photovoltaik-Anlage zum Laden zu nutzen. Das Laden eines Elektroautos mit dem stationären Batteriespeicher, den viele Photovoltaik-Anlagen haben, ist dagegen nicht sinnvoll. Grund dafür ist, dass dieser nur auf einen regelmäßigen Stromverbrauch im Haushalt ausgerichtet ist. Weitere Informationen, zum Beispiel im Hinblick auf die Kosten für Photovoltaik-Anlagen und Wallboxes, finden Interessenten auf der Seite vebraucherzentrale-energieberatung.de. Quelle: vebraucherzentrale-energieberatung.de © photodune.net

Wohnungsüberlassung: Schnelles Handeln erforderlich:

Trennt sich ein Ehepaar und verbleibt nicht der Eigentümer, sondern der andere Partner in der Immobilie, muss er die Überlassung dieser innerhalb eines Jahres beantragen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH; XII ZB 243/20) entschieden. Im vorliegenden Fall trennte sich ein Ehepaar 2014, die Scheidung folgte 2015. Seit der Trennung nutzte die Frau die Wohnung, die ihrem Mann gehörte, allein. Eine Wohnung im selben Haus, die ihrem Besitz war, übertrug sie 2016 unentgeltlich ihrem Sohn. Überlassungsansprüche auf die Wohnung, in der sie lebte, machte die Frau nicht geltend. Außerdem zahlte sie ihrem Mann weder Miete noch andere Kosten – auch nicht nach dessen Zahlungsaufforderungen. Zudem gab sie die Wohnung nicht an ihn heraus. Daraufhin beantragte der Mann einen Räumungs- und Herausgabeantrag beim Amtsgericht. Mit Erfolg. Die Frau akzeptierte dies allerdings nicht und zog daraufhin zunächst zum Oberlandesgericht, das die Beschwerde zurückwies, und dann zum Bundesgerichtshof. Doch auch dieser entschied zugunsten des Mannes. Für die Entscheidung wird unter anderem der Grund angeführt, dass die Sperrwirkung durch § 1568 a Abs. 6 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zeitlich begrenzt ist. Dieser führt zwar keine Regelungen zur Überlassung aus, besagt aber, dass „der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache [erlischt], wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist“. Quelle: BGH (XII ZB 243/20) © Fotolia


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