WEG: Garten in einer Wohnanlage gehört zum Gemeinschaftseigentum:
Befindet sich in einer Wohnanlage einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ein Garten, gehört dieser grundsätzlich zum Gemeinschaftseigentum. Wenn die Nutzung des Gartens oder bestimmter Teile der Gartenfläche, wie dies beispielsweise oft bei einer Erdgeschosswohnung der Fall ist, einem einzelnen Eigentümer übertragen werden, handelt es sich um Sondernutzungsrechte. Diese müssen in der Teilungserklärung aufgeführt werden. Doch welche Rechte und Pflichten hat der Eigentümer der ihm übertragenen Gartenfläche und wer kommt für die Kosten bei Instandsetzungsmaßnahmen auf? Der Verbraucherschutzverband „Wohnen im Eigentum e. V.“ rät stets dazu, detaillierte Angaben zu den Zuständigkeiten der Instandhaltung und -setzung des Sondereigentums zu vereinbaren und diese detailliert in der Teilungserklärung zu verschriftlichen. Beispielsweise sollte geklärt werden, wer zuständig für die Reparaturen des Gartenzauns ist und wer für die Kosten aufkommen muss. Denn oft haben Miteigentümer kein Verständnis dafür, warum sie sich an den Kosten für Reparaturmaßnahmen des Sondereigentums eines anderen Eigentümers beteiligen sollten. Im Umkehrschluss versteht ein Eigentümer, dem Sondernutzungsrechte zugeschrieben wurden, auch nicht, warum er sich an die Auflagen der anderen Wohnungseigentümer halten muss. Doch rechtlich gesehen gehört der Garten oder die Gartenfläche, die als Sondereigentum definiert wurde, zum Gemeinschaftseigentum. Deshalb entscheiden immer die Eigentümer einer WEG, welche Maßnahmen der Instandhaltung und -setzung übernommen werden dürfen und sollen, wer diese ausführt und wer für die Kosten aufkommt. Oft wird in einer Eigentumserklärung auch verzeichnet, mit welchen Pflanzen der Garten oder die Gartenfläche bepflanzt werden darf. Bauliche Veränderungen sind nur mit Zustimmung der anderen Eigentümer erlaubt. Auch die Zuständigkeit für die Kostenübernahme sollte Teil der Teilungserklärung sein. Quelle: WiE © fotolia.de