Tipp: Heimarbeitsplatz und Homeoffice-Pauschale:

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Der Immobilienverband Deutschland IVD liefert auf seiner Internetseite hilfreiche Informationen dazu, wie sich die Kosten für die Nutzung von Räumlichkeiten in der Wohnung oder im Haus als Arbeitszimmer absetzen lassen. Denn mit der Corona-Krise gehen Veränderungen in der Arbeitswelt einher: Es kommt zur Verlagerung des Arbeitszimmers ins Homeoffice. Daher haben Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 4 EstG ein Anrecht auf eine Homeoffice-Pauschale. Anders als bei der Absetzung eines häuslichen Arbeitszimmers gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Sätze 2 und 3 EstG ist es bei der Homeoffice-Pauschale keine Voraussetzung, dass das es sich bei dem Arbeitszimmer um einen separaten Raum handelt, der mindestens zu 90 Prozent zu Arbeitszwecken genutzt wird. So erhalten Arbeitnehmer, Gewerbetreibende und Freiberufler die Homeoffice-Pauschale auch dann, wenn beispielsweise eine Arbeitsecke im Wohnzimmer oder der Esstisch in der Küche als Arbeitsraum genutzt und die Räume auch zu privaten Zwecken genutzt werden. Ein weiterer Unterschied zur steuerlichen Absetzung des häuslichen Arbeitszimmers besteht darin, dass die Homeoffice-Pauschale von 5 Euro pro Kalendertag nur für die Homeoffice-Arbeitstage berechnet wird und nicht als Jahresbetrag ausgezahlt wird. Unter „Kalendertage“ sind die Tage zu verstehen, an denen die gesamte berufliche oder betriebliche Tätigkeit zum größten Teil von zu Hause aus ausgeführt werden muss. Ausgenommen sind die Tage, an denen der Arbeitnehmer von einem anderen Ort aus arbeitet. Die Höchstgrenze der Homeoffice-Pauschale liegt bei 600 Euro und entspricht 120 Kalendertagen. Die Pauschale gilt stets für eine Person. Nutzen mehrere Personen eines Haushalts die Wohnung als Arbeitszimmer, kann diese pro Kopf abgerechnet werden. Quelle: IVD © fotolia.de

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