Aktuelles

Nachrichten aus unserem Haus

Nur zehn Prozent der Senioren legen Wert auf Barrierefreiheit

Viel entscheidender für die Zufriedenheit der älteren Bewohner sind gute Einkaufsmöglichkeiten, ein Balkon oder eine Terrasse.

Auch wenn bei älteren Menschen andere Kriterien Vorrang haben: Barrierefreiheit ist aufgrund der demografischen Entwicklung immer wichtiger. Treppen und schwellenfreie Eingänge, bodengleiche Duschen und ein ebener Zugang zum Balkon sind noch viel zu selten Standard in Wohnungen.


Vertrag: Pächter muss sich selbst umfassend über Inhalte informieren

Der Verpächter eines denkmalgeschützten Herrenhauses muss bei der vorvertraglichen Aufklärung nicht die Interessen des Pächters wahrnehmen und ihm das Vertragsrisiko abnehmen. Stattdessen muss der Pächter selbst prüfen und entscheiden, ob der Vertrag für ihn von Vorteil ist oder nicht. Zu diesem Schluss kommt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG). Im vorliegenden Fall verpachtete das Land Hessen ein ehemaliges Herrenhaus, in dem Pächter 2014 ein Restaurant eröffneten. Die Pächter übernahmen die Renovierungsarbeiten im ersten Geschoss sowie die Ausstattung der Küche auf eigene Rechnung, berechneten die Eigenleistung aber dem Land gegenüber. Pachtzahlungen leisteten sie nicht. Wegen des Zahlungsrückstand kündigte das Land im Januar 2019 den Pachtvertrag und klagte vor dem Landgericht Darmstadt auf die Räumung des Herrenhauses und – unter Berücksichtigung einer entsprechenden Minderung – auf die ausstehende Pacht von 68.500 Euro. Das wollten die Pächter nicht auf sich sitzen lassen und verklagten wiederum das Land auf Schadenersatz, wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten. Sie seien über den Zustand des Herrenhauses arglistig getäuscht worden. Schließlich landete der Fall bei OLG, das zugunsten des Landes urteilte. Einerseits müsse sich ein Mieter selbst umfassend über den Vertrag informieren. Anderseits seien die Angaben des Landes zum Sanierungszustand des Herrenhauses nicht pflichtwidrig falsch gewesen. Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6.4.2022, Az. 12 U 323/ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de © photodune.net

Upcycling: Dekoideen mit Glasflaschen

Unter dem Titel „Upcycling mit Flaschen – Die besten Ideen“ erhalten Interessenten auf dem Portal „brigitte.de“ verschiedene Dekorationsideen für ausrangierte Wasser-, Saft- oder Weinflaschen aus Glas. Bei den Dekorationsideen handelt es sich beispielsweise um einen „Flaschengarten“, „Water Plants“ oder „Schwebende Vasen“. Für einen Flaschengarten wird ein großes Glasgefäß benötigt. In diesem entsteht mithilfe von Substrat, Erde, Mikroorganismen, Pflanzen, Luft und Wasser ein Ökosystem. Beim Trend „Water Plants“ werden Pflanzen wie Epiphyten in ein Glasgefäß gestellt, sodass die Wurzeln sichtbar sind. Beim Trend „Schwebende Vasen“ werden alte Gläser als Vasen genutzt und, beispielsweise mit einem Seil, an Rankhilfen befestigt. Interessenten, die sich die Dekorationsmöglichkeiten mit den ausrangierten Glasflaschen anschauen möchten, werden unter brigitte.de fündig. Dort erhalten sie auch eine Anleitung für das Anlegen eines Flaschengartens, weiterführende Informationen zu „Water Plants“ und weitere Ideen dazu, wie Glasfalschen zur Dekoration eingesetzt werden können. Quelle und weitere Informationen: brigitte.de © photodune.net

Wohneigentum: Für viele nur ein Traum?

Die Mehrheit der Immobilienkäufer und Immobilieninteressenten bezeichnet die Preise als abschreckend (65 Prozent) und als abgekoppelt vom wahren Wert (44 Prozent). Zudem halten 51 Prozent der Befragten einen Immobilienkauf in ihrer Region für gar nicht oder kaum noch leistbar. Das geht aus der Interhyp-Leistbarkeitsstudie mit 1.000 Befragten hervor. „Viele der Befragten haben das Gefühl, dass die Preise ‚unaufhörlich ins Unermessliche‘ steigen“, sagt Jörg Utecht, Vorstandsvorsitzender der Interhyp-Gruppe. Dass die befragten Immobilienkäufer oder Immobilieninteressenten sich einen Immobilienkauf gar nicht oder kaum noch leisten können, führen sie unter anderem auf die Höhe der Immobilienpreise in der Region zurück (49 Prozent). Aber auch die Tatsache, dass die Kaufpreise in Relation zum Einkommen oder zum Vermögen als zu hoch empfunden werden (45 Prozent) spielt offenbar eine Rolle. 36 Prozent möchten daher beim Immobilienkauf Kompromisse eingehen, rund 1/3 der Befragten will den Immobilienkauf hinauszögern und rund 7 Prozent der Befragten haben ihren Traum von einer Immobilie aufgegeben. Doch aus der Studie geht laut Interhyp auch hervor, dass es sich bei den Einschätzungen oftmals um Vermutungen handelt. So wissen 2/3 der Befragten nicht, wie hoch die tatsächlichen Finanzierungskosten für sie wären und nur vier von zehn Befragten (41 Prozent) haben ihre Kreditkosten bereits berechnet. Laut Jörg Utecht sollten Immobilieninteressenten dies aber tun und sich nicht entmutigen lassen. Für rund ¼ der Befragten ist allerdings ein Erbe, eine Schenkung oder die finanzielle Unterstützung der Eltern Voraussetzung für einen Immobilienkauf. Quelle und weitere Informationen: interhyp.de © photodune.net

Neubau: Es können wieder Förderanträge gestellt werden

Ab heute können wieder Anträge bei der KfW für die „Effizienzhaus/Effizienzgebäude 40 (EH/EG40) – Neubauförderung mit modifizierten Förderbedingungen“ gestellt werden. Die Neubauförderung für Wohn- und Nichtwohngebäude im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) startet damit wieder. Sie ist bis zum 31. Dezember befristet. Für die Neubauförderung steht ein Budget von 1 Milliarde Euro bereit. Robert Habeck, Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, geht allerdings davon aus, dass die Neubauförderung sehr schnell ausgeschöpft sein wird. Damit möglichst viele Antragsteller von der Neubauförderung profitieren, sind unter anderem die Fördersätze reduziert und die Förderbedingungen geändert worden. So wird der Einbau von Gasheizungen künftig beispielsweise nicht mehr gefördert. Die Neuausrichtung der Neubauförderung soll in drei Schritten erfolgen: dem Neustart der EH-40 Neubauförderung mit angepassten Förderkonditionen, dem Programm EH40-Nachhaltigkeit, das eine Neubauförderung nur noch in Kombination mit dem Qualitätssiegel für nachhaltiges Bauen (QNG) ermöglicht, und letztlich einem neuen Programm mit dem Titel „Klimafreundliches Bauen“. Weitere Informationen erhalten Interessenten auf bmwi.de und deutschland-machts-effizient.de. Quelle und weitere Informationen: bmwi.de/deutschland-machts-effizient.de © Fotolia

CO2-Kosten: Teilung zwischen Vermietern und Mietern

Das Heizen in Deutschland ist aufgrund der CO2-Steuer teurer geworden, die seit 2021 erhoben wird. Bisher müssen Mieter dafür allein die Mehrkosten tragen. Das soll sich jedoch zum 1. Januar 2023 ändern. Dann soll die CO2-Steuer zwischen Mietern und Vermietern aufgeteilt werden. Dazu hat sich die Bundesregierung kürzlich auf ein Stufenmodell für Wohngebäude geeinigt. Mit diesem sollen laut Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWI) „anhand der spezifischen CO2-Emissionen des vermieteten Gebäudes die produzierten CO2-Kosten künftig anteilig entsprechend der Verantwortungsbereiche und damit fair zwischen Mietern und Vermietern umgelegt [werden]“. Je emissionsärmer das Wohngebäude ist, desto weniger Kosten müssen die Vermieter tragen. Bei einem Effizienzhaus 55 werden für Vermieter gar keine Kosten fällig. Durch das Stufenmodell sollen laut BMWI sowohl bei Vermietern Anreize geschaffen werden, energetische Sanierungen durchzuführen, als auch Mieter dazu motiviert bleiben, ihren Energieverbrauch zu senken. Die CO2-Steuer soll zu weniger Emissionen von Kohlendioxid führen und damit letztlich auch einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Aktuell gilt ein Preis von 30 Euro pro Tonne CO2, die beim Verbrennen von Heiz- und Kraftstoffen ausgestoßen wird. Er wird bis 2025 schrittweise auf bis zu 55 Euro im Jahr steigen. Quelle und weitere Informationen: bmwi.de © photodune.net

Urteil: Bewährungsstrafe für Rechtsanwalt, der Immobilien unter Wert verkauft hat

Ein Rechtsanwalt hat im Lehel in München zwei Wohnungen seiner dementen Mandantin deutlich unter Wert verkauft, und zwar an seine Kinder. Dafür ist er vom Schöffengericht des Amtsgerichts München wegen Untreue zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Wohnungen, die einen Wert von 1.100.000 Millionen beziehungsweise 1.300.000 Millionen Euro hatten, verkaufte er für nur 600.000 Euro an seien Tochter und deren Ehemann und für 675.000 Euro an seinen Sohn und dessen Ehefrau. Der Rechtsanwalt kannte die mittlerweile verstorbene Mandantin bereits seit den 1980er Jahren, da sie eine enge Freundin seiner Eltern war. Sie hatte ihm eine Generalvollmacht erteilt. Der Rechtsanwalt räumte den Verkauf der Wohnungen ein. Er gab an, es sei ihm nicht darum gegangen „seinen Kindern etwas zuzuschustern“. Er habe über Jahre ein enges und freundschaftliches Verhältnis zur Geschädigten entwickelt. Er sei daher davon ausgegangen, dass die Übertragung der Wohnungen an seine Kinder ihrem Willen entspreche. Erst später sei ihm bewusst geworden, dass er durch den Verkauf der Wohnungen auf dem freien Markt erheblich höhere Preise erzielen hätte können. Das Schöffengericht glaubte dem dem Angeklagten nur teilweise und sieht es als bloße Schutzbehauptung, dass ihn der objektive Marktwert der verkauften Wohnungen überrascht habe. Da er bereits Immobilienverkäufe durchführte und viele Jahre lang in München Rechtsanwalt gewesen ist, „lässt sich schlussfolgern, dass dieser jedenfalls mit den Preisen und Werten von Immobilien in München vertraut war“, so das Schöffengericht. Zumindest hätte er die Pflicht gehabt, als Bevollmächtigter der Geschädigten Auskunft über die Marktwerte der Wohnungen einzuholen. Das Schöffengericht geht in seinem Urteil auch auf den Umgang mit Personen ein. Es „ist strafschärfend zu werten, dass die Geschädigte (…) zum Tatzeitpunkt bereits vollständig dement war und die Tat somit zu Lasten einer Person verübt wurde, welche sich nicht im Ansatz dagegen wehren konnte.“ Quelle: justiz.bayern.de/AG München, AZ: 836 Ls 231 Js 167395/16 © Fotolia


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