Aktuelles

Nachrichten aus unserem Haus

Nur zehn Prozent der Senioren legen Wert auf Barrierefreiheit

Viel entscheidender für die Zufriedenheit der älteren Bewohner sind gute Einkaufsmöglichkeiten, ein Balkon oder eine Terrasse.

Auch wenn bei älteren Menschen andere Kriterien Vorrang haben: Barrierefreiheit ist aufgrund der demografischen Entwicklung immer wichtiger. Treppen und schwellenfreie Eingänge, bodengleiche Duschen und ein ebener Zugang zum Balkon sind noch viel zu selten Standard in Wohnungen.


BGH-Urteil: Reservierungsgebühren bei Maklern unwirksam

Die Vereinbarung von Reservierungsgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Immobilienmaklern ist unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entschieden. Die Entscheidung betrifft auch Fälle, in denen die Reservierungsgebühr nicht im ursprünglichen Maklervertrag steht, sondern erst später separat vereinbart wurde. Kunden können die gezahlte Reservierungsgebühr also zurückzufordern, wenn der Immobilienkauf nicht zustande kommt. In einem konkreten Fall verlangten Kunden die Rückzahlung einer Reservierungsgebühr, die sie an ein Maklerbüro gezahlt hatten. Das Maklerbüro hatte das gewünschte Haus bis zu einem festgelegten Zeitpunkt exklusiv für die Kunden reserviert und sollte es während dieser Zeit keinen anderen Käufern zeigen. Laut tagesschau.de konnten die Kunden jedoch keine Bank finden, die ihnen den Kauf finanzierte. Der Kaufvertrag kam somit nicht zustande. Sie zogen vor Gericht, um die Reservierungsgebühr zurückzufordern. Der BGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verurteilte das Maklerbüro zur Rückzahlung der Reservierungsgebühr. Die Reservierungsvereinbarung sei kein eigenständiger neuer Vertrag, sondern eine ergänzende Regelung zum Maklervertrag. Ein Reservierungsvertrag benachteilige „die Maklerkunden […] unangemessen und ist daher unwirksam, weil die Rückzahlung der Reservierungsgebühr ausnahmslos ausgeschlossen ist“, so der BGH. Aus dem Reservierungsvertrag ergeben sich weder für die Kunden nennenswerte Vorteile, noch müsse das Maklerbüro eine geldwerte Gegenleistung erbringen. Quellen und weitere Informationen: bundesgerichtshof.de/tageschau.de © Fotolia

Leben: Wohnung kindersicher einrichten

Bereits im ersten Lebensjahr werden Babys mobil und beginnen ihre Umgebung zu erkunden. Deshalb ist es wichtig, das Kinderzimmer und die Wohnung rechtzeitig kindersicher zu gestalten. Laut der Deutschen Gütegemeinschaft Möbel (DGM) können Eltern beim Möbelkauf auf das RAL-Gütezeichen „Goldenes M“ achten. So erhalten sie kindersichere und schadstoffgeprüfte Möbel. Um Verletzungsrisiken zu minimieren, sollten Eltern potenzielle Gefahrenstellen wie Kanten, Steckdosen und Fenster ausmachen und gegebenenfalls die nötigen Sicherheitsmaßnahmen treffen. Sie können beispielsweise Schutzkappen an Möbelecken und Sicherheitssperren an Schubladen und Schranktüren anbringen und dadurch das Verletzungsrisiko für ihr Kind erheblich reduzieren. „Kindgerechte Wohnungseinrichtung muss nicht nur ein sicheres Wohnumfeld für die ersten Jahre schaffen, sondern von der Herstellung über den gesamten Lebenszyklus bis hin zum Recycling auch die Umwelt und das Klima für nachfolgende Generationen schützen“, meint Jochen Winning, Geschäftsführer der Deutschen Gütegemeinschaft Möbel (DGM). Kindermöbel mit dem RAL-Gütezeichen könnten daher auch im Familien- und Freundeskreis weitergegeben werden, sobald das erste Kind zu groß für diese geworden ist. Quelle: moebelindustrie.de © Photodune

Studie: Etliche altersgerechte Wohnungen fehlen

In Deutschland fehlen zirka 2,2 Millionen altersgerechte Wohnungen. Das geht laut übereinstimmenden Medienberichten aus einer Studie des Pestel-Instituts im Auftrag des Bundesverbandes Deutscher Baustoff-Fachhandel hervor. So sind aktuell nur etwa 600.000 der 2,8 Millionen Senioren-Haushalte altersgerecht. Das Institut prognostiziert allerdings, dass bis 2040 bereits mindestens 3,3 Millionen altersgerechte Wohnungen benötigt werden. Die Situation werde sich außerdem durch weitere Aspekte verschärfen. Einer diese Aspekte ist, dass es zurzeit an einer ausreichenden Anzahl bezahlbarer Wohnungen mangelt. Außerdem verfügen Rentner oftmals nicht über genügend Geld, um ihre Wohnungen altersgerecht zu modernisieren. Auch steigenden Mieten und Immobilienpreise können dazu führen, dass immer mehr ältere Menschen ihre Mietwohnungen verlieren und sogar obdachlos werden. Die Studienautoren fordern deshalb unter anderem mehr staatliche Unterstützung für den altersgerechten Umbau von Wohnungen. Der Neubauwohnung seniorengerechter Wohnungen müsse laut der Studienautoren ebenfalls gefördert werden. Denn ohne Förderung seien neue seniorengerechte Wohnungen für die Mehrheit der Senioren weder im Eigentum noch zur Miete finanzierbar. Könnten sich Senioren den Umzug in entsprechende Wohnungen leisten, werden ihre alten Wohnungen oder Häuser frei. In diese wiederum könnten beispielsweise Familien einziehen. Die vollständige Studie ist kostenlos abrufbar unter https://www.tagesschau.de/wirtschaft/studie-wohnen-im-alter-101.pdf Quellen und weitere Informationen: tagesschau.de/focus.de © Photodune

Photovoltaik: Mehr Farbe

Farbige Photovoltaik-Module können jetzt nicht nur ein optisches Highlight darstellen, sondern auch eine hohe Effizienz aufweisen. Dazu hat das Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme ISE eine neue Technologie entwickelt, die MorphoColor®-Technologie. Diese ermöglicht eine Farbgebung von PV-Modulen in verschiedenen Farben, ohne dabei – wie bislang – den Wirkungsgrad des Moduls signifikant zu beeinträchtigen. Die neue Technologie basiert auf einer besonderen Struktur, bei der eine Schicht mit einem Substrat kombiniert wird. Dadurch wird nur eine schmale Bandbreite des Lichts reflektiert und das restliche Sonnenlicht kann ungehindert passieren. Die farbigen Photovoltaik-Module können auch für bauwerkintegrierte farbige solarthermische Kollektoren oder Photovoltaik-Kollektoren verwendet werden. Die Lizenz für diese neue Technologie hat die Schweizer Firma Megasol Energie AG erworben. Die Technologie eröffnet laut der Verantwortlichen unter anderem im Denkmalschutz neue Möglichkeiten. So können farbige PV-Module jetzt beispielsweise ästhetisch in Gebäudefassaden und Dächern integriert werden. Das erhöht den Gestaltungsspielraum von Architekten. Quelle und weitere Informationen: ise.fraunhofer.de © Fotolia

Energie: Fördermöglichkeiten für erneuerbares Heizen vorgestellt

Ab dem 1. Januar 2024 muss jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Dieser verbindliche Umstieg auf erneuerbare Energien wird auch gesetzlich in einem neuen Gebäudeenergiegesetz verankert. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) weist in diesem Zusammenhang auf verschiedene Fördermöglichkeiten hin. Lassen private Eigentümer oder private Kleinvermieter von bis zu sechs Wohneinheiten eine klimafreundliche Heizung einbauen, erhalten sie eine Grundförderung von 30 Prozent. Darüber hinaus zusätzliche Klimaboni geplant. Diese können zum Beispiel Eigentümer, die zum Austausch der Heizung verpflichtet sind und die gesetzlichen Anforderungen übererfüllen. „Mit der Neugestaltung der Förderung fördern wir den Heizungstausch auf breiter Basis. Das ist sehr wichtig, denn natürlich ist die Umstellung auf erneuerbares Heizen erstmal ein großer Schritt und für viele Bürgerinnen und Bürger nicht einfach zu schultern. Daher greifen wir den Bürgerinnen und Bürgern unter die Arme und unterstützen, wo es notwendig ist“, so Bundeswirtschaft- und Klimaschutzminister Robert Habeck. Quelle und weitere Informationen zu den Fördermöglichkeiten: bmwk.de © Fotolia

Beschluss: Wohnungsrecht kann gelöscht werden

Ein Gläubiger kann das Wohnungsrecht eines Grundstückseigentümers löschen, sofern dieser insolvent ist. Das entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH, V ZB 64/21). Im vorliegenden Fall brachte ein Grundstückseigentümer eines bebauten Grundstücks dieses als Einlage in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein. Die GbR wiederum wurde ins Grundbuch eingetragen und auch eine Eintragung des Wohnungsrechts erfolgte. Später wurde ein Insolvenzverfahren gegen den Grundstückseigentümer eröffnet. Im Rahmen des Insolvenzverfahrenes wollte der Gläubiger wollte das Grundstück verkaufen und das Wohnungsrecht löschen lassen. Gegen die Löschung des Wohnungsrechts legt der Grundstückseigentümer Beschwerde ein. Diese wurde vom Kammergericht abgewiesen. Daraufhin legte der Grundstückseigentümer eine Rechtsbeschwerde ein. Doch auch diese wies der BGH zurück und führt dazu verschiedene Gründe an. Unter anderem habe bereits 1964 der V. Zivilsenat des BGH entschieden, dass „eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit dann pfändbar ist, wenn der Eigentümer des Grundstücks und der Berechtigte personenidentisch sind“. Außerdem spiele es im Hinblick auf die Pfändbarkeit keine Rolle, „ob das Wohnungsrecht von Anfang an als Eigentümerwohnungsrecht bestellt wird oder ob es nachträglich zu einer Vereinigung von Wohnungsrecht und Eigentum in einer Person kommt“. Quelle: bundesgerichtshof.de © Fotolia


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