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Nachrichten aus unserem Haus

Nur zehn Prozent der Senioren legen Wert auf Barrierefreiheit

Viel entscheidender für die Zufriedenheit der älteren Bewohner sind gute Einkaufsmöglichkeiten, ein Balkon oder eine Terrasse.

Auch wenn bei älteren Menschen andere Kriterien Vorrang haben: Barrierefreiheit ist aufgrund der demografischen Entwicklung immer wichtiger. Treppen und schwellenfreie Eingänge, bodengleiche Duschen und ein ebener Zugang zum Balkon sind noch viel zu selten Standard in Wohnungen.


Architektur: Virtuelle Führung im ZVE

Bei einer virtuellen Führung erhalten Besucher Einblicke in die Architektur des Zentrums für Virtuelles Engineering ZVE des Fraunhofer IAO in Stuttgart an der Nobelstraße 12. Bei der Führung am Freitag, 21. Oktober, 10.30 bis 12 Uhr, erfahren sie unter anderem mehr über die arbeitswissenschaftlichen und energetischen Überlegungen, die dem Bau zugrunde liegen. Außerdem wird auch beleuchtet, wie der Labor- und Bürobau eine Arbeitsumgebung zur Förderung von Produktivität und Effektivität einerseits sowie Kreativität andererseits miteinander vereint. Darüber hinaus erfahren Interessenten, wie Aspekte der Architektur, der Innengestaltung sowie der Effizienz und der Nachhaltigkeit im Gebäude miteinander kombiniert werden. Die kostenlose Führung ist Teil der Veranstaltungsreihe „Mitten drin – Laborwelten als 360°-Erlebnis“ und wird von Wissenschaftlern des Fraunhofer-Institutszentrum Stuttgart durchgeführt. Für die Führung ist eine Anmeldung unter crm-portal.iao.fraunhofer.de/eventonline/event.aspx?contextId=A0360307D0153C49127DF90C55AA7FE4&event=0xFA3EC278BAD64E41AD859ADDB94A1AF3 erforderlich. Quelle und weiter Informationen: iao.fraunhofer.de/idw-online.de © photodune.net

Report: Life-Science-Immobilien im Fokus

Im Life-Science-Report von Cushman & Walkfield wird die aktuelle Situation von sogenannten Life-Sciene-Immobilien behandelt, die Produktions-, Labor- und Büroflächen miteinander vereinen. Laut Cushman & Walkfield können bei Life-Science-Immobilien mit Büroflächenanteil Renditen zwischen 4 und 4,5 Prozent erzielt werden, während sich diese für klassische Büroimmobilien auf 2,5 bis 2,8 Prozent beliefen. „Aufgrund der guten Wachstumsaussichten gerät Life Science immer stärker in den Fokus der Immobilieninvestoren und das trotz des limitierten Angebots“, erläutert Alexander Kropf, Head of Capital Markets Germany bei Cushman & Wakefield. Besonders in Metropolregionen wie München, Berlin, Hamburg und das Rhein-Main-Gebiet, aber auch in Städten wie Heidelberg, Tübingen und Freiburg liegen sogenannte Life-Science-Cluster. Im Life-Science-Report erhalten Interessenten unter anderem weiterführende Informationen zu den Besonderheiten an den Märkten in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, München sowie in der Region Rhein-Neckar. So erhalten sie beispielsweise Auskunft über bedeutende Life-Sciene-Unternehmen am Standort, zur Anzahl der Beschäftigten im Life-Science-Sektor sowie zur Anzahl der Studierenden in Life-Science-Fächern am Hochschulstandort. Der Life-Science-Report kann kostenlos unter cushmanwakefield.com/de-de/germany/insights/life-science-report heruntergeladen werden. Quelle: cushmanwakefield.com © Fotolia

Hausbau: Prüfzertifikate bei Baustoffen können laut VPB für mehr Nachhaltigkeit sorgen

Bauherren, die Wert auf Nachhaltigkeit legen, sollten bei Baustoffen auf Prüfzertifikate achten. Dazu rät der Verband der Privaten Bauherren (VPB). Mit geprüftem Recycling-Beton etwa ließen sich Kiesabbau und Kohlendioxid-Emissionen wirksam verringern. Einen Beitrag zur Nachhaltigkeit können Bauherren laut VPB auch leisten, wenn sie darauf achten, dass möglichst wenige unterschiedliche und gut trennbare Materialien beim Bau eingesetzt werden. Nachhaltigkeit beim Bauen beginnt laut VPB bereits in der frühen Planungsphase. Laut VPB-Bauherrenberater Reimund Stewen ist dabei die Betrachtung der Ökobilanzen der Baustoffe unabdingbar. „Drei wichtige Fragen sind entscheidend: Was ist zur Herstellung des Baustoffes erforderlich? Was wird dabei freigesetzt? Wie ist der Baustoff recycelbar?“, so Reimund Stewen. Bauherren, die mehr zum Thema erfahren möchten, werden im VPB-Leitfaden „Nachhaltig bauen – für die Zukunft planen“ fündig. Dieser kostet 5 Euro (3 Euro für VPB-Mitglieder) zuzüglich 2 Euro Versand. Er kann über die Seite vpb.de/shop.php bestellt werden. Dort finden Bauherren zudem auch weitere Ratgeber wie beispielsweise Studien zum Bauvertragsrecht. Quelle und weitere Informationen: vpb.de © Fotolia

Energieeffizienz: Nachrüsten bei Eigentümerwechsel

Eigentümer, die ein Ein- oder Zweifamilienhaus kaufen oder erben, müssen energetische Standards umsetzen. Darauf weist die Energieberatung der Verbraucherzentrale hin. Welche Anforderungen für die Wohngebäude im Hinblick auf die Energieeffizienz gilt, ist im Gebäudeenergiegesetz (GEG) geregelt. Laut Energieberatung muss die Immobilie die Anforderungen des GEG innerhalb von zwei Jahren erfüllen. So müssen beispielsweise Gas- oder Ölheizkessel, die älter als 30 Jahre sind, außer Betrieb genommen werden. Zudem müssen Heiz- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen gedämmt werden. Außerdem muss die oberste Geschossdecke nachträglich gedämmt werden, wenn dort bislang ein Wärmeschutz fehlt. Kommen Eigentümer dieser Pflicht nicht nach, drohen laut Energieberatung nicht nur Bußgelder, sondern es müsse auch mit einem hohen Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser gerechnet werden. Für die energetische Sanierungsmaßnahmen, die umgesetzt werden müssen, gibt es verschiedene Fördermöglichkeiten wie beispielweise vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Wer sich über die Fördermöglichkeiten informieren oder eine Energieberatung der Verbraucherzentrale in Anspruch nehmen möchte, erhält auf der Seite verbraucherzentrale-energieberatung.de/beratung/ weitere Informationen. Quelle: verbraucherzentrale-energieberatung.de © photodune.net

Urteil: OLG stärkt Rechte von Bauherren

Bauherren sind nicht dazu verpflichtet, Handwerksunternehmen eine sogenannte Bauhandwerkersicherung zu stellen. Das hat kürzlich das Oberlandesgericht OLG (OLG) Zweibrücken entschieden (Az. 2 O 315/19). Im vorliegenden Fall war es zwischen einem Bauherren-Ehepaar und einem Handwerksunternehmen zum Streit über die Qualität der erbrachten Bauleistungen gekommen. Das Bauherren-Ehepaar verweigerte daraufhin die Zahlung des Restbetrags von 8.000 Euro. Dies wollte das Bauunternehmen nicht auf sich sitzen lassen und forderte eine Sicherheitsleistung wie eine Bankbürgschaft für die ausstehende Summe. Auch dies lehnte das Bauherren-Ehepaar ab. Das Bauunternehmen zog daraufhin vor das Landgericht (LG) Landau und bekam Recht. Das LG Landau forderte das Bauherren-Ehepaar zum Abschluss einer Bauhandwerkerversicherung auf. Dagegen wiederum ging das Bauherren-Ehepaar in Berufung. Mit Erfolg. Laut OLG besteht der Anspruch des Handwerksunternehmens nicht, weil es sich hier um einen Verbraucherbauvertrag handelt. In der Rechtsprechung gebe es zwar bislang keine Einigkeit darüber, ob ein Verbraucherbauvertrag auch die Vergabe von Aufträgen an verschiedene Bauunternehmer umfasst. Allerdings könne es keinen Unterschied machen, ob ein Unternehmer alle Leistungen aus einer Hand erbringe oder die Bauherren die Leistungen einzeln vergeben würden. Zudem könnten Bauträger die Verbraucherschutzvorschriften ansonsten durch Herausnahme einzelner Leistungen umgehen. Das OLG ließ die Revision zu, die auch eingelegt wurde. Somit landet der Fall jetzt beim Bundesgerichtshof. Quelle: olgzw.justiz.rlp.de/AZ: 2 O 315/19 © Fotolia

Mietwohnung: Tipps zur Verschönerung

Wie können Mieter ihre Wohnung verschönern? Welche Maßnahmen können sie auf eigene Faust durchführen? Wann brauchen sie die Zustimmung des Vermieters? Diesen Fragen geht das Portal „schoener-wohnen.de“ nach. Das Wichtigste vorab: Oberflächliche Veränderungen, die rückgängig gemacht werden können, darf der Mieter in der Regel selbst durchführen. Wird allerdings in die Bausubstanz der Wohnung eingegriffen, bedarf es der Zustimmung des Vermieters. Mieter dürfen so zum Beispiel die Wände streichen, Löcher bohren und einen neuen Boden verlegen. Verlegen sie einen neuen Boden, muss der alte Boden allerdings erhalten bleiben. Deswegen ist eine sogenannte schwimmende Verlegung erforderlich, bei der der alte nicht mit dem neuen Boden verbunden wird. Dazu kommen beispielsweise Klicksysteme zum Einsatz. Liegt in der Wohnung ein alter Holzboden, der abgeschliffen werden muss, sollte hierzu die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Auch eine neue Küchenarbeitsplatte kann die Mietwohnung laut „schoener-wohnen.de“ aufwerten. Wurde die Küche vom Vormieter übernommen oder handelt es sich um die eigene Küche, ist der Austausch kein Problem. Anders sieht es hingegen aus, wenn die Küche in die Mietwohnung integriert ist. Dann bedarf es vor dem Austausch der Zustimmung des Vermieters. Auch Türen sollten Vermieter nicht auf eigene Faust verändern, denn diese gehören zur Bausubstanz. Quelle und weitere Informationen: schoener-wohnen.de © Fotolia


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