Aktuelles

Nachrichten aus unserem Haus

Nur zehn Prozent der Senioren legen Wert auf Barrierefreiheit

Viel entscheidender für die Zufriedenheit der älteren Bewohner sind gute Einkaufsmöglichkeiten, ein Balkon oder eine Terrasse.

Auch wenn bei älteren Menschen andere Kriterien Vorrang haben: Barrierefreiheit ist aufgrund der demografischen Entwicklung immer wichtiger. Treppen und schwellenfreie Eingänge, bodengleiche Duschen und ein ebener Zugang zum Balkon sind noch viel zu selten Standard in Wohnungen.


Mieten & Vermieten: Urteil: Kurzzeitvermietung kann nicht ohne Weiteres verboten werden

In Zeiten von Airbnb und anderen Unterkunftsvermittlern ist es für die meisten Eigentümer Gang und Gebe, ihre Wohnungen kurzweilig an täglich oder wöchentlich wechselnde Gäste zu vermieten. Der BGH hat bereits 2010 die Zulässigkeit der Kurzzeitvermietung festgestellt. Die Mitglieder einer aus acht Einheiten bestehenden Wohnungseigentümergesellschaft (WEG) einer Immobilie in Papenburg möchten diese Regelung nun ändern und einer Eigentümerin die Kurzzeitvermietung ihrer Wohnung untersagen.   Als Basis für das Änderungsvorhaben soll eine in der Teilungserklärung vereinbarte Öffnungsklausel dienen, welche besagt, dass Änderungen an bestehenden Regelungen vorgenommen werden können, sollte per Mehrheitsbeschluss eine Dreiviertelmehrheit vorliegen. Die sieben Mitglieder der WEG der Immobilie waren sich einig und änderten den Paragraphen.   Diesen Beschluss hat die Wohnungseigentümerin angefochten und vor dem BGH (AZ V ZR 112/18) Recht bekommen. Grundsächlich berechtigt die Öffnungsklausel zu mehr Flexibilität, um Änderungen per Mehrheitsbeschluss zu erlauben. Zum Schutz der Minderheit bezieht sich dies jedoch nicht auf „mehrheitsfeste“ Rechte, zu denen die Untervermietung einer Immobilie gehört. Eigentumswohnungen dienen dem Wohnzweck und folgen somit einer Zweckbestimmung. Änderungen an der Teilungserklärung können nicht mit einer Stimmenmehrheit beschlossen werden, sondern brauchen die Zustimmung aller Einheiten.    Quelle: BGH © photodune.net

Mieten & Vermieten: Die Zukunft der Mieterkommunikation ist digital

Die Digitalisierung hat unseren Alltag seit Jahren fest im Griff. Allmählich breitet sie sich auch in andere Bereiche aus – wie beispielsweise in der Mieterkommunikation.   Schwarze Bretter mit Papieraushängen? In immer mehr Hausfluren ist das Vergangenheit. Statt Zettelwirtschaft informieren interaktive Displays die Mieter über Neuigkeiten. Denn die digitale Kommunikation besitzt zahlreiche Vorteile.   So können Mieter über das interaktive Display nicht nur Informationen konsumieren, sondern auch mit dem Vermieter selbst kommunizieren und beispielsweise defekte Lampen oder andere Schadensfälle melden. Zudem gehen – anders als bei den losen Zetteln an der analogen Pinnwand – keine wichtigen Informationen verloren.  Quelle: Haufe  © photodune.net

Leben & Wohnen: Einbruchsstatistik 2018: Licht und Schatten

Vor wenigen Wochen stellte Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) die Polizeilichen Kriminalstatistik für das Jahr 2018 vor. Nach seiner Aussage ist die Zahl von Wohnungseinbrüchen deutschlandweit zurückgegangen. Doch stimmt das wirklich?   Untersucht man die Zahlen in den einzelnen Landkreisen fällt vor allem eins auf: Die Fälle von Wohnungseinbrüchen sind in zahlreichen Landkreisen sowie kreisfreien Städten im Vergleich zu 2017 gestiegen. Betroffen sind Kommunen in Ost und West.   Trauriger Spitzenreiter ist der Landkreis Gifhorn, hier wurden 2018 91 Einbruchsdelikte je 100.000 Einwohner mehr registriert. Auch in Pinneberg (65), Chemnitz (90) und Neumünster (73) gab es mehr Einbrüche als 2017. Hinzu kommen weitere 20 Kreise, die einen leichten Zuwachs an Wohnungseinbrüchen verzeichnen.    Quelle: Bundeskriminalamt © photodune.net

Guter Rat: Viele Sturmschäden werden zu spät erkannt

Die triste Winterzeit mit den teils stürmischen Phasen ist vorbei. Spätestens jetzt sollten Hausbesitzer Haus und Garten auf bisher unentdeckte Sturmschäden untersuchen.   Denn kippt beispielsweise jetzt im Frühjahr ein Baum auf das Haus, ist es teilweise schwer nachzuwiesen, dass er bereits durch winterliche Stürme gelockert wurde. Hier sind Hauseigentümer in der Beweispflicht.   Und auch Sturmschäden am Dach können bei zu später Entdeckung teure Folgen haben. Helfen kann hier ein unabhängiger Bausachverständiger. Er erkennt lose Ziegel und weist auch auf andere Sturmschäden hin, die Eigentümer nicht entdeckt hätten. In den meisten Fällen verhindern Hausbesitzer dadurch späteren Ärger mit den Versicherungen.   Quelle: VPB © photodune.net

Energieeffizienz: Ab 2050 könnte 86 % des Strombedarfs von erneuerbaren Energien kommen

Strom aus erneuerbaren Energiequellen, die fast den gesamten Strombedarf weltweit decken: ab 2050 könnte das Realität werden. Davon geht die Internationale Agentur für Erneuerbare Energien (Irena) aus.   Denn laut einer Untersuchung der Irena sei das Potenzial regenerativer Energiequellen wie Wind, Sonne und Wasser noch lange nicht ausgereizt. Würde dieses Potenzial stärker genutzt, könnte ab 2050 86 Prozent des Strombedarf über diese Energiequellen genutzt werden – auch wenn parallel der globale Strombedarf steigen sollte.   Um die weltweiten Klimaziele des Vertrages von Paris einzuhalten, muss nach Ansicht von Irena der Umbau des Energiesektors intensiviert werden. Nur so könne nach Meinung der Agentur die Erderwärmung langfristig gestoppt werden.   Quelle: Internationale Agentur für Erneuerbare Energien © photodune.net

Guter Rat: Einmalige Kosten kann Vermieter nicht auf seine Mieter umlegen

Lässt der Vermieter einen morschen Baum im Garten des Mietshauses fällen, geschieht dies fast immer aus sicherheitsrelevanten Aspekten und wird von den Mietern begrüßt. Doch kann der Vermieter die entstandenen Kosten auch auf alle Mieter umlegen? Das musste das Landgericht Berlin jüngst klären.   Konkret ging es in dem Fall um eine marode Birke, die der Vermieter fällen ließ. Die dadurch entstandenen Kosten legt er im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf alle Mieter um. Eine Mietpartei verweigerte jedoch die Zahlung, da es sich ihrer Meinung nach nicht um umlagefähige Betriebskosten handelte. Daraufhin zog der Vermieter vor Gericht.   Die zuständigen Richter entschieden zugunsten der Mieter (AZ 63 S 217/17). Sie wiesen in ihrer Urteilsbegründung darauf hin, dass nur Kosten für regelmäßige Gartenarbeiten über die Betriebskostenabrechnung auf alle Mieter umgelegt werden können. Einmalige Maßnahmen wie das Fällen eines Baumes fallen jedoch nicht darunter. Die Kosten für das Fällen des Baumes muss der Vermieter daher alleine tragen.    Quelle: Landgericht Berlin © photodune.net


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