Aktuelles
Nachrichten aus unserem Haus
Nur zehn Prozent der Senioren legen Wert auf Barrierefreiheit
Viel entscheidender für die Zufriedenheit der älteren Bewohner sind gute Einkaufsmöglichkeiten, ein Balkon oder eine Terrasse.
Auch wenn bei älteren Menschen andere Kriterien Vorrang haben: Barrierefreiheit ist aufgrund der demografischen Entwicklung immer wichtiger. Treppen und schwellenfreie Eingänge, bodengleiche Duschen und ein ebener Zugang zum Balkon sind noch viel zu selten Standard in Wohnungen.
Urteil: Unzulässige Kündigung eines Mietverhältnisses:
In einem Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof (BGH, AZ VIII ZB 26/17) ging es um die Frage, wer die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen muss, welche durch eine erleichterte Kündigung eines Mitverhältnisses in einem Zweifamilienhaus unter Berufung auf § 573a Abs. 1 BGB entstanden sind. Ein Ehepaar, das sowohl Eigentümer und Vermieter eines Zweifamilienhauses war, vermietete eine der beiden Wohnungen in dem Zweifamilienhaus an eine andere Mietpartei. Der Ehemann übertrug zu einem späteren Zeitpunkt seinen Mietanteil an seine Ehefrau, die somit alleinige Eigentümerin des Anwesens wurde. Diese kündigte anschließend das Mietverhältnis und klagte auf Räumung der Wohnung. Auch wenn Mieter und Eigentümerin sich nach Auszug der Mieter im gegenseitigen Einvernehmen darauf geeinigt haben, den Rechtsstreit als erledigt anzusehen, stellt sich dennoch die Frage, wer für die bisher entstandenen Kosten für den Rechtsstreit aufkommen muss. Das Gericht prüft hierbei, wer den Rechtsstreit voraussichtlich gewonnen hätte. Sowohl das Amtsgericht Neumarkt als auch die Rechtsbeschwerde vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden zu Lasten des Mieters. Denn dieser wäre, nach deren Annahme, bei der Fortführung des Rechtsstreits und ohne die übereinstimmende Einverständniserklärung, unterlegen gewesen. Erst vor dem Bundesgerichtshof hatte die Beschwerde des Beklagten (Mieters) Erfolg. Der BGH ist der Auffassung, dass bei einer Fortführung des Rechtsstreits die Klägerin unterlegen gewesen wäre, denn ihre ausgesprochene Kündigung sei gar nicht wirksam gewesen. Auch wenn der Ehemann der Klägerin seinen Mietanteil an seine Frau übergeben hat, bleibt er dennoch Vermieter und muss der Kündigung ebenfalls zustimmen. Der vom Landgericht Nürnberg-Fürth angewandte § 566 Absatz 1 BGB kann nicht in Betracht gezogen werden. Denn nach § 566 müsste die Veräußerung an einen Dritten erfolgen und der Erwerber darf bis zum Erwerb nicht Vermieter gewesen sein. Somit stand es der Alleineigentümerin nach Rechtslage gar nicht zu, die Räumung und Herausgabe der Wohnung zu verlangen. Quelle: BGH © photodune.net
Der Charme von Altbauwohnungen:
Eine Altbauwohnung zeichnet sich durch hohe Stuckdecken, lichtdurchflutete Räume sowie große Fenster und einen Holzboden aus. Spricht man von einer Altbauwohnung, so sind in der Regel Wohnungen gemeint, die vor 1945 gebaut wurden. Die historischen Räumlichkeiten haben einen ganz besonderen Charme, doch bedürfen sie aufgrund ihres Alters auch einer ganz besonderen Pflege. Vor der Einrichtung oder Renovierung einer Altbauwohnung, sollten Mieter oder Eigentümer eine Analyse und Bestandsaufnahme des Mauerwerks durchführen. Denn aufgrund des Alters der Bausubstanz sowie der großflächigen Wände, können diese schnelle Bröckeln, weshalb die Substanz der Böden und der Decken von einem Fachmann bewertet werden sollte. Auch über die Möglichkeiten zum Schallschutz und zur energieeffizienten Nutzung sollten sich Bewohner informieren. Denn die Heizwärme in Altbauwohnungen verteilt sich nur langsam in den Räumen. Der charakteristische und historische Dielenboden oder das Fischgrätenparkett sollten gut gereinigt und gepflegt werden. Je nach Holzart ist es ratsam, den Holzboden einmal jährlich zu wachsen oder zu ölen. Altbauwohnungen bieten bei der Inneneinrichtung viel kreativen Spielraum. Knallige Wandfarben setzen auf der großen Wandfläche moderne Akzente, Möbel im Vintage- oder Minimalismus-Stil sind in Altbauwohnungen besonders beliebt. Extravagante Pflanzen in großen Vasen finden genauso viel Platz wie zahlreiche Bilder und Gemälde an den Wänden. Auch der Raum nach oben sollte genutzt werden und die Aufmerksamkeit auf die historische Stuckdecke und Ornamente lenken. Quelle: Schöner Wohnen © photodune.net
Studie untersucht Mobilitätssysteme und Immobilienpreise:
In einer Studie werden zurzeit die Zusammenhänge zwischen dem Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), dem Wohnungsbau und den Immobilienpreisen in neuen Stadtquartieren analysiert. Die Studie wird vom Projekt- und Gebietsentwickler BPD (Bouwfonds Property Development) durchgeführt. Gemeinsam mit dem Institut der Deutschen Wirtschaft (IW) werden dabei neugebaute Stadtquartiere in den Ballungsräumen Köln, Karlsruhe und Stuttgart näher betrachtet. Aufgrund des rapiden Bevölkerungswachstums in Großstädten und Ballungsräumen, muss ausreichend neuer Wohnraum geschaffen werden. Um den dadurch entstehenden Verkehr zu entlasten und die Anzahl der Autos zu mimnimieren, wird bei der Projektierung von neuen Stadtquartieren sowie im Bereich Stadtentwicklung darauf geachtet, dass diese gut an den ÖPNV angebunden sind. Mit einer guten Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel verzichten Bürger oft auf ihr Auto und können dadurch, laut Studie, die Reisezeit um etwa 30 Minuten verkürzen. Doch gleichzeitig hat der Ausbau des ÖPNV Auswirkungen auf die Immobilienpreise. So verzeichnet die Studie in den neuen Stadtquartieren zwar geringere Mobilitätskosten als beim Gebrauch des PKWs, aber gleichzeitig auch steigende Miet- und Kaufpreise. Demnach sind die Mieten in den neuentwickelten Stadtquartieren in Karlsruhe um 3,6 Prozent, in Stuttgart um 5,4 Prozent und in Köln sogar um 9 Prozent höher als in Wohngebäuden ohne direkte Anbindung an den ÖPNV. Desweiteren skizziert die Studie an drei nationalen und internationalen Fallbeispielen die Finanzierung von erfolgreichen Stadtquartierprojekten mit Anbindung an den ÖPNV. Quelle: BPD/IW © fotolia.de
Funktionale und dekorative Außenbeleuchtung:
Gerade in der dunklen Jahreszeit ist eine gute Beleuchtung im Außenbereich des Hauses wichtig. Denn Hauseigentümer und Mieter sind dazu verpflichtet, für Sicherheit auf ihrem Grundstück zu sorgen und das Risiko zu minimieren, dass jemand auf den Treppenstufen ausrutschen oder stolpern könnte. Mit der Beleuchtung der Eingangstür und der Treppenstufen oder des Gartens sowie der Terrasse wird nicht nur der Zugang zum Haus bei Dunkelheit erleichtert, sondern gleichzeitig eine angenehme und einladende Atmosphäre geschaffen. Ob an den Wänden angebrachte Außenwandleuchten, am Boden stehende Sockel- oder Pollerleuchten oder Mastleuchten und Kandelaber bei großen Grundstücken, bei der Gestaltung der Außenbeleuchtung sind Eigentümern keine Grenzen gesetzt. Für eine gemütliche Atmosphäre im Garten- und Terrassenbereich eignet sich indirektes Licht besonders gut. Mit Wandleuchten oder Spots können gezielt Lichtakzente gesetzt werden. Auch elektrische Wandfackeln, Hängeleuchten im Außenbereich oder eingebaute Deckenleuchten bei einer überdachten Terrasse bringen Licht ins Dunkel und wirken äußerst einladend. Wer es noch dekorativer mag, kann die im Garten oder im Eingangsbereich gepflanzten Bäume und Pflanzen mit Flutern, Schweinwerfern und Außenstrahlern in Szene setzen. Viele Leuchtsystem bieten eine große Auswahl von unterschiedlichen Lichtfarben und können oftmals per Fernsteuerung bedient werden. Zu beachten ist, dass die Leuchten und Lampen witterungsbeständig und für den Außenbereich geeignet sind. LED Lichter sind energieeffizient und müssen aufgrund ihrer Langlebigkeit nur selten ausgetauscht werden. Quelle: Immowelt AG © photodune.net
Unterschiedliche Modelle von Wärmepumpen:
Wer energieeffizienter leben möchte und sich für den Einbau einer Wärmepumpe zur Energiegewinnung im Haushalt entscheidet, hat die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Modellen zu wählen. Gemeinsam haben alle Wärmepumpen, dass sie regenerative Energien nutzen, beispielsweise aus der Luft, dem Grundwasser oder aus dem Erdreich und diese zum Heizen, zur Warmwasseraufbereitung oder zu beidem gebrauchen. Während eine Warmwasser-Wärmepumpe lediglich der Aufbereitung von Warmwasser dient und das System komplett von der Heizungsanlage abgekoppelt ist, gibt eine Luft-Wasser-Wärmepumpe die gewonnene Energie an einen Wasserkreislauf weiter, der sie dann an die Heizung oder zur Warmwasseraufbereitung transportiert. Eine Luft-Luft-Wasserpumpe wird vor allen Dingen bei Passivhäusern eingesetzt und funktioniert sowohl als Heizung sowie als Lüftung. Für ihre Funktionsfähigkeit benötigt sie jedoch eine kontrollierte Wohnraumlüftung und das Haus muss komplett luftdicht sein. Ebenso gibt es Wärmepumpen, die ihre Energie aus einem Eisspeicher gewinnen oder Sole-Wasser-Wärmepumpen, die mittels eines horizontalen Rohrsystems Wärme aus der Erdoberfläche entziehen. Wasser-Wasser-Wärmepumpen nutzen hingegen die Energie des Wassers. Um herauszufinden, welche Wasserpumpe für Ihre Bedarfe und für die Immobilie die richtige ist, sollte ein Experte oder ein Energieberater zurate gezogen werden. Äußere Faktoren spielen bei der Wahl der Wärmepumpe meistens keine Rolle, da sie die Wärme aus der Erde und aus dem Grundwasser nutzen. Quelle: Bautipps © photodune.net
Räum- und Streupflicht bei Schnee und Glatteis:
Sind die Gehwege im Winter vereist oder verschneit, stellt sich die Frage, wem die Räum- und Streupflicht obliegt und wer im Schadensfall haftet. Grundsätzlich ist, laut Rechtslage, die Gemeinde dazu verpflichtet, Gehwege begehbar und sicher zu halten und vor Schneeeinfall sowie vor Glatteis zu schützen. Doch grenzt ein Grundstück an einen öffentlichen Gehweg, kann die Räum- und Streupflicht an den Eigentümer des Hauses übergeben werden. Dieser wiederum hat die Möglichkeit, die Verkehrssicherungspflicht an seinen Mieter übergeben. Doch die Übergabe der Räum- und Streupflicht an den Mieter muss ganz klar im Mietvertrag oder in der Hausordnung benannt werden. Ein Verweis auf „alle behördlichen und polizeilichen Pflichten“ reicht unter Umständen nicht aus. Denn kommt es zum Ernstfall und ein Passant stürzt oder verletzt sich, kann das hohe Kosten verursachen. Hat der Vermieter eine offizielle Übergabe der Versicherungspflicht an seinen Mieter verschriftlicht, ist er dennoch dazu verpflichtet, zu überwachen, ob dieser seiner Räum- und Streupflicht tatsächlich nachgeht. Sind die Mieter oder Eigentümer körperlich eingeschränkt oder gebrechlich, sind Sie unter Umständen von den Pflichten befreit. In solchen Fällen kann ein Streu- und Räumdienst die Arbeiten übernehmen. Handelt es sich bei dem Wohnobjekt um ein Mehrfamilienhaus, sind alle Parteien zum gleichen Teil verpflichtet, der Räum- und Streupflicht nachzugehen. Die kommunale Straßenreinigungssatzung gibt Auskunft darüber, ob mit Split, Granulat oder ggfs. Salz in der jeweiligen Gemeinde gestreut werden darf. Quelle: Hausjournal © photodune.net