Aktuelles

Nachrichten aus unserem Haus

Nur zehn Prozent der Senioren legen Wert auf Barrierefreiheit

Viel entscheidender für die Zufriedenheit der älteren Bewohner sind gute Einkaufsmöglichkeiten, ein Balkon oder eine Terrasse.

Auch wenn bei älteren Menschen andere Kriterien Vorrang haben: Barrierefreiheit ist aufgrund der demografischen Entwicklung immer wichtiger. Treppen und schwellenfreie Eingänge, bodengleiche Duschen und ein ebener Zugang zum Balkon sind noch viel zu selten Standard in Wohnungen.


Urteil: Verrechnung von Nach- und Rückzahlungen mit der Mietkaution:

Kommt es zur Beendigung eines Mietverhältnisses, muss der Eigentümer nach einer sogenannten „angemessenen, nicht allgemein bestimmbaren Überlegungsfrist“ noch offene Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegenüber dem Mieter darlegen. Hier erklärt der Vermieter, ob von seiner Seite ein Verwertungsinteresse der Mietkaution vorliegt. In der Regel handelt es sich bei dieser Frist nach §548 BGB um drei bis sechs Monate. Stehen noch offene Forderungen, wie beispielsweise Nebenkostennachzahlungen oder eine Nebenkostenabrechnung aus, kann sich die Prüfungsfrist auch auf einen Zeitraum von einem Jahr verlängern. Im Mai 2014 kam es zu Streitigkeiten zwischen den Mietern einer Mietwohnung und ihrem Vermieter. Angebliche Mängel, wie Schimmelbildung, Feuchtigkeitserscheinung und Ameisenbildung in der Wohnung waren der Grund für die Streitigkeiten. Demnach minderten die Mieter über mehrere Monate ihre Mietzahlungen und kündigten das Mietverhältnis außerordentlich. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil entschieden, dass die noch ausstehenden Forderungen an die Mieter mit der Mietkaution verrechnet werden dürfen (AZ VIII ZR 141/17). Nach Beendigung des Mietverhältnisses beklagte der Vermieter seine ehemaligen Mieter zu Nach- und Rückzahlungen in einer Gesamthöhe von knapp 5.000 Euro. Diese setzten sich aus der noch ausstehenden Differenz der Mietzahlungen sowie aus den Kosten für den Gutachter und für Renovierungsarbeiten, dem Mietausfallschaden sowie den Nebenkostennachforderungen zusammen. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger begutachtete die Wohnung im Mai 2015. Der Vermieter konnte die Wohnung im Juni 2015 anderweitig weitervermieten. Der BGH hat entschieden, dass die Abrechnung der Kaution über ein schlüssiges Verhalten des Vermieters erfolgen kann und dass er die strittigen Forderungen über die Mietkaution abrechnen darf. Quelle: BGH © fotolia.de

Trend: Temporäres Wohnen wird immer beliebter:

Mit den Begriffen „Temporary Living“ oder „Short-term rentals“ sind Wohnkonzepte gemeint, bei denen sich die Definition des Begriffs „Zuhause“ vielmehr zu einem Gefühl entwickelt, welches an unterschiedlichen Orten entstehen kann, als dass damit ein fester Ort, wie beispielsweise eine Stadt oder eine Nachbarschaft gemeint ist. Das Zukunftsinstitut beschäftigt sich bereits seit 1998 mit der Trend- und Zukunftsforschung in Deutschland. Mit einem Auszug aus dem „Home Report 2019“ von Oona-Horx Strathern, einer Trendforscherin auf dem Gebiet der Futurologie und Architektur der Zukunft, stellt das Zukunftsinstitut moderne Wohnkonzepte vor. Ob Mikroappartements, Serviced Apartments, Boardinghouses oder das Konzept des Hauswächters, in den neuen Wohn- und Lebenskonzepten spielen die Bereiche Mobilität, Individualität und Technologie eine zentrale Rolle. Unterschiedliche Unternehmen haben Konzepte entwickelt, die sich an die Bedarfe der „digitalen Nomaden“ sowie der heutigen Arbeitswelt richten. So werden Wohnungen mit flexiblen Mietverträgen angeboten und Wochenendpendler finden passende Unterkünfte auf Online-Plattformen. Auf diesen werden ihnen zu einem geringeren Budget Wohnungen oder Zimmer angeboten, die sie lediglich von montags bis freitags nutzen können. Hier können sie zudem mehr Privatsphäre und Individualität genießen als in einem Hotel. Vor allem Mikro-Wohnungen sind im Serviced-Apartments-Bereich besonders beliebt. Schätzungen zufolge wird der heutige Marktanteil im Bereich „Temporäres Wohnen“ von etwa drei Prozent auf etwa zehn Prozent bis zum Jahr 2030 ansteigen. Das Wohnkonzept eines „Hauswächters“ zeichnet sich dadurch aus, dass ein temporärer Bewohner auf eine leerstehende Immobilie aufpasst und diese dann im Gegenzug vorrübergehend bewohnen darf. Heutzutage gibt es Unternehmen und Portale, die den Service der Hauswächtervermittlung anbieten. Auch mobiles Wohnen, dass die Bereiche Leben und Arbeiten in einem Wohnmobil verbindet, erfreut sich wachsender Beliebtheit. Quelle: Zukunftsinstitut © photodune.net

Berechnungen: Anzahl der Ein- und Zweipersonenhaushalte nimmt weiter zu:

Nach neusten Berechnungen und Prognosen des Statistischen Bundesamtes wird die Anzahl der Einpersonenhaushalte in Deutschland bis zum Jahr 2040 auf 19,3 Millionen steigen. Im Jahr 2018 lebten etwa 17,3 Millionen Menschen in einem privaten Haushalt allein. Eine detaillierte Auflistung der Berechnungen der Bevölkerungsentwicklungen des Statistischen Bundesamtes in Deutschland sind in dem Band „Entwicklung der Privathaushalte bis 2040 – Ergebnisse der Haushaltsvorausberechnung 2020“ verzeichnet. Der Trend zu einer stetigen Zunahme von Einpersonenhaushalten ist bereits seit Ende der 50er Jahre zu beobachten, seitdem Haushaltsberechnungen statistisch durchgeführt wurden. Der Anteil der Einpersonenhaushalte stellt laut Statistischem Bundesamt seit bereits mehr als vierzig Jahren die größte Gruppe dar und wird laut Prognosen in Zukunft auch weiterhin steigen. Dabei ist anzumerken, dass es sich nicht nur um die junge Generation handelt, die allein im Haushalt lebt, sondern dass auch immer mehr ältere Menschen einen eigenen Haushalt oder einen Zweipersonenhaushalt führen. Dies ist zum einen möglich, weil sich die Lebensqualität im Alter in den letzten Jahrzehnten zunehmend verbessert hat und viele ältere Menschen auch bis ins hohe Alter eigenständig Leben können. Zum anderen ist die Lebenserwartung von Männern in den letzten Jahren gestiegen und die Lücke zwischen ihnen und ihren Partnerinnen kleiner geworden, sodass Paare auch länger gemeinsam in einem Zweipersonenhaushalt leben. In der jüngeren Generation führen spätere Ehen und Familiengründungen dazu, dass junge Menschen länger allein oder mit ihrem Partner zusammenleben. Auch die Entwicklungen und der Strukturwandel seit der Wiedervereinigung führte vor allem in den neunen Bundeländern zu einer Teilung von Mehrpersonenhaushalten in zahlreiche Einpersonenhaushalte. Quelle: destatis © fotolia.de

Tipp: Darauf sollten Sie bei einem Handwerkervertrag achten:

Wer ein Haus baut, seine Wohnung modernisieren oder Schäden und Mängel beheben lässt, ist meistens auf die Zusammenarbeit mit einem fachkundigen Handwerker angewiesen. Damit während und nach den Baumaßnahmen keine bösen Überraschungen drohen, klärt der Bauherren-Schutzbund e. V. beispielsweise darüber auf, was der Unterschied zwischen einem Handwerkervertrag und einem Verbrauchervertrag ist, welche Punkte ein Kostenvoranschlag beinhalten muss oder wie verbindlich ein Handwerkerangebot ist. Grundsätzlich rät der Bauherren-Schutzbund dazu, alle Absprachen mit Handwerkern und Handwerksunternehmen schriftlich in einem Werkvertrag festzuhalten. Kommt ein Werkvertrag zustande, ist der Handwerker dazu verpflichtet, die vereinbarte Leistung zu erbringen. Während für kleine Reparaturen meist ein Handwerkervertrag ausreicht, sollten größere und umfangreichere Arbeiten in einem Verbrauchervertrag festgehalten werden. Ein Verbrauchervertrag sollte die zu erbringenden Leistungen, einen Fertigstellungszeitraum sowie eine detaillierte Kostenaufstellung beinhalten. Bei der Vereinbarung von Preisen sollte der Auftraggeber zwingend darauf achten, dass dem Angebot eine Verbindlichkeit zugesichert ist. Ist ein Angebot verbindlich, erhält der Handwerker seinen Werklohn erst dann, wenn die Leistung vollständig und ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Bei einem unverbindlichen Angebot könnte der Handwerker den festgelegten Preis mit einer plausiblen Begründung um bis zu 25 Prozent überschreiten. Auch von einem Festpreisangebot sollten Bauherren und Eigentümer Abstand nehmen. Bei einem Festpreis ist es im Nachhinein schwierig Sonder- und Änderungswünsche zu verhandeln. Diese sollten bestenfalls ebenfalls vorab verhandelt und festgelegt werden. Weitere hilfreiche Tipps finden Interessenten auf der Internetseite des Bauherren-Schutzbundes. Quelle: bsb-ev © fotolia.de

Forschung: Neues Recyclingverfahren bei Rotorblättern von Windkrafträdern:

Windkraftanlagen wandeln Wind in elektrischen Strom um und sind in Deutschland im Bereich der umweltfreundlichen Stromgewinnung nicht mehr wegzudenken. Rund 30.000 Windenergieräder gibt es in Deutschland, doch diese müssen nach etwa zwanzig Jahren abgebaut und gegen neue Windräder ausgetauscht werden. Einige Bestandteile der Windenergieräder, wie beispielsweise der verbaute Stahl und Beton, werden bereits in einem umweltfreundlichen Entsorgungsverfahren recycelt. Doch die langen Rotorblätter, die aus glasfaserverstärktem Kunststoff (GfK) und Basalholz bestehen, konnten bisher nicht weiterverarbeitet werden. Forscher des Fraunhofer-Instituts für Chemische Technologie (ICT) haben nun eine neue Recyclingtechnik entwickelt, mit der sich künftig das Basalholz aus den Rotorblättern heraustrennen lässt und beispielsweise zu Dämmstoffen weiterverarbeitet werden kann. Die neu gewonnenen Holzfaser-Dämmstoffmatten können dann, ähnlich gut wie Styropor, für die Dämmung von Wänden und Dächern im Immobilienbereich verwendet werden. Hierzu werden die Rotorblätter direkt am Standort zunächst mit einer Wasserstrahllanze und anschließend mithilfe einer mobilen Zerkleinerungsmaschine in etwa 20-25 cm Durchmesser kleine Teile geteilt. Anschließend werden die Teile zur Weiterverarbeitung in einer sogenannten Prallmühle in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt, indem die Stücke mit einer hohen Geschwindigkeit gegen eine Metallfläche geschleudert werden und sich das Basalholz von dem sehr harten Kunststoff trennt. Auch eine Weiterverarbeitung des recycelten Basalholzes in einen neuen elastischen Holzschaum ist möglich. Der neu entstandene Holzschaum kann ebenfalls zur Dämmung oder als umweltfreundliches Verpackungsmaterial weiterverarbeitet und genutzt werden. Quelle: WKI © photodune.net

Urteil: Fristlose Kündigung wegen Verstoß gegen mietvertragliche Pflichten:

Die Mieter einer Fünf-Zimmer-Wohnung in einer Villa in Berlin müssen ihre Wohnung zwangsräumen. Denn laut einem gerichtlichen Urteil haben sie ihre Mietvertragspflichten erheblich verletzt. Trotz mehrerer Abmahnungen haben sie ihre beiden Hunde wiederholt unangeleint auf den Gemeinschaftsflächen des Anwesens herumlaufen lassen, auf denen sich auch ein Kinderspielplatz befindet. Die Eigentümerin reicht die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ein. Die Mieter legen Einspruch ein und fordern die Einstellung der Räumungsklage. Der Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hält die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Mieterin für begründet und lehnt den Antrag der Mieter auf Zurückweisung der Zwangsvollstreckung ab. Die Mieter haben sich nicht nur den mehrmaligen Abmahnungen der Vermieterin widersetzt, sondern klar gegen die Hausordnung verstoßen. Trotz der fristgerecht eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde der Mieter kann das Revisionsgericht nur dann die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung einleiten, wenn die eingelegten Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg haben. Das ist hier nicht der Fall. Da das Verhalten der Mieter eine schwerwiegende beharrliche Pflichtverletzung darstellt, ist eine fristlose Kündigung der Eigentümer gerechtfertigt. Hierbei geht es nicht primär um die Frage, ob sich die Mitmieter durch das Verhalten der Beklagten und das Herumlaufen der Hunde auf den Gemeinschaftsflächen gestört fühlen, sondern vielmehr um eine generelle Verletzung der mietvertraglichen Pflichten sowie der Hausordnung durch die Kläger. Quelle: BGH © photodune.net


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