Aktuelles
Nachrichten aus unserem Haus
Nur zehn Prozent der Senioren legen Wert auf Barrierefreiheit
Viel entscheidender für die Zufriedenheit der älteren Bewohner sind gute Einkaufsmöglichkeiten, ein Balkon oder eine Terrasse.
Auch wenn bei älteren Menschen andere Kriterien Vorrang haben: Barrierefreiheit ist aufgrund der demografischen Entwicklung immer wichtiger. Treppen und schwellenfreie Eingänge, bodengleiche Duschen und ein ebener Zugang zum Balkon sind noch viel zu selten Standard in Wohnungen.
WEG: Garten in einer Wohnanlage gehört zum Gemeinschaftseigentum:
Befindet sich in einer Wohnanlage einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ein Garten, gehört dieser grundsätzlich zum Gemeinschaftseigentum. Wenn die Nutzung des Gartens oder bestimmter Teile der Gartenfläche, wie dies beispielsweise oft bei einer Erdgeschosswohnung der Fall ist, einem einzelnen Eigentümer übertragen werden, handelt es sich um Sondernutzungsrechte. Diese müssen in der Teilungserklärung aufgeführt werden. Doch welche Rechte und Pflichten hat der Eigentümer der ihm übertragenen Gartenfläche und wer kommt für die Kosten bei Instandsetzungsmaßnahmen auf? Der Verbraucherschutzverband „Wohnen im Eigentum e. V.“ rät stets dazu, detaillierte Angaben zu den Zuständigkeiten der Instandhaltung und -setzung des Sondereigentums zu vereinbaren und diese detailliert in der Teilungserklärung zu verschriftlichen. Beispielsweise sollte geklärt werden, wer zuständig für die Reparaturen des Gartenzauns ist und wer für die Kosten aufkommen muss. Denn oft haben Miteigentümer kein Verständnis dafür, warum sie sich an den Kosten für Reparaturmaßnahmen des Sondereigentums eines anderen Eigentümers beteiligen sollten. Im Umkehrschluss versteht ein Eigentümer, dem Sondernutzungsrechte zugeschrieben wurden, auch nicht, warum er sich an die Auflagen der anderen Wohnungseigentümer halten muss. Doch rechtlich gesehen gehört der Garten oder die Gartenfläche, die als Sondereigentum definiert wurde, zum Gemeinschaftseigentum. Deshalb entscheiden immer die Eigentümer einer WEG, welche Maßnahmen der Instandhaltung und -setzung übernommen werden dürfen und sollen, wer diese ausführt und wer für die Kosten aufkommt. Oft wird in einer Eigentumserklärung auch verzeichnet, mit welchen Pflanzen der Garten oder die Gartenfläche bepflanzt werden darf. Bauliche Veränderungen sind nur mit Zustimmung der anderen Eigentümer erlaubt. Auch die Zuständigkeit für die Kostenübernahme sollte Teil der Teilungserklärung sein. Quelle: WiE © fotolia.de
Worauf ist bei „Mobile Homes“ zu achten?:
Heutzutage erfreuen sich mobile Unterkünfte wachsender Beliebtheit und stellen für viele Menschen eine neue und moderne Wohn- sowie Lebensform dar. Nicht selten werden mobile Unterkünfte auch als Erstwohnsitz genutzt. Kein Wunder, denn beim mobilen Wohnen erreichen Eigentümer nicht nur ein hohes Maß an Flexibilität, Mobilität und Freiheit, sondern auch einen hohen Wohnkomfort gepaart mit einer Optik und Ausstattung, die einem kleinen Haus gleicht. Aufgrund des steigenden Interesses an mobilen Unterkünften ist auch das Angebot sogenannter „Mobile Home“-Unterkünfte gewachsen. Dazu zählt das Tiny House und Mobilheim sowie Containerhaus, Modulhaus und Wohnwagen. Einer der wesentlichen Unterschiede zwischen den Arten der „Mobile Home“-Unterkünfte ist die Mobilität. Während Trailerhomes und Häuser auf Rädern ähnlich einem Wohnwagen mit einem Zugfahrzeug von Ort zu Ort gefahren werden können, ist für den Transport eines „Mobile Home“, ohne eigene Räder, ein Kran-LKW unumgänglich, der das Haus auf dem Wunschgrundstück absetzt. Zu beachten ist ebenfalls, dass beim Transport des fahrenden Wohnhauses mit einem Zugfahrzeug die gesetzlich vorgeschriebenen Verkehrsvorschriften eingehalten werden müssen. Durch die Vorgaben, der zugelassenen Anhängergrößen, ist gleichzeitig auch die Größe des Hauses auf Rädern definiert. Mobile Häuser, die mithilfe eines Krans versetzt werden, sind keinen verkehrsrechtlichen Begrenzungen ausgesetzt und somit freier in der Auswahl der Wohnraumgröße. Ganz gleich, ob das „Mobile Home“ auf eigenen Rädern bewegt oder mit einem Kran-LKW versetzt werden muss, bedarf es einer amtlichen Baugenehmigung, sobald das Haus fest auf einem Grundstück steht. Lediglich für die Stellfläche auf einem Campingplatz ist keine Baugenehmigung notwendig. Quelle: mobiles-tiny-haus © fotolia.de
Zukunftsreport: Der Immobiliensektor im nächsten Jahrzehnt:
Die CBRE-Group, das weltweit größte Dienstleistungsunternehmen für Gewerbeimmobilien, stellt in seinem Zukunftsreport „Global Outlook 2030: The Age of Responsive Real Estate“ vor, wie sich der Immobiliensektor im nächsten Jahrzehnt verändern wird. Eine fortwährend große Entwicklung sieht CBRE beispielsweise in dem Bereich „Arbeiten“ und der Übertragung des Arbeitsplatzes weg von einer festen Anwesenheit im Büro zu einer flexiblen Arbeitsgestaltung von Zuhause oder unterwegs. Dies ist nur ein Beispiel, welches zeigt, dass sich Gebäude, Quartiere und Städte zunehmend hinsichtlich der unterschiedlichen Anforderungen der Bürger entwickeln werden. Dabei spielt die Entwicklung der Technologie eine essenzielle Rolle. Ein weiterer Trend für die nächsten Jahre ist die Entwicklung im Bereich „Hotelification“. So wird das Immobilienangebot zunehmend aus maßgeschneiderten Objekten bestehen, die sich als Marke auszeichnen und den Bewohnern ein breites Angebot an Funktionen und Annehmlichkeiten anbieten. Grundsätzlich ist unter dem Begriff „Hotelification“ der Zusammenschluss von Wohnen, Einzelhandel sowie das Angebot von Büroflächen zu verstehen, die ähnlich einem Hotel ihren Bewohnern die Dienstleistungen anbieten, die sie benötigen. Weitere technologische Neuerungen, wie beispielsweise selbstfahrende Autos, Künstliche Intelligenz oder die Weiterentwicklung und Optimierung des Onlinehandels sind Trends, die der Dienstleister CBRE in seinem Report voraussieht. Big Data und Künstliche Intelligenz werden es künftig möglich machen, Daten besser zu erfassen und zu berechnen. So entstehen neue Möglichkeiten einer optimierten Immobilienbewertung, mit welcher Investoren zukunftssichere Entscheidungen treffen können. Insgesamt werden die Wohnflächen in den Städten immer knapper, sodass mehr „Mehrfamilienhäuser“ entstehen, die einem Campus mit einem professionellen Management ähneln. Quelle: CBRE © fotolia.de
Was gehört zu einer Sanierung des Badezimmers?:
Wer sein Bad sanieren möchte, hat einiges zu tun: Die in die Jahre gekommenen Sanitärinstallationen müssen ausgetauscht, altmodische Fliesen durch neue ersetzt oder Wände und Decke verkleidet werden. Viele Arbeiten, wie beispielsweise die Entkernung des Bades, Rohbauarbeiten oder sogar das Verlegen von neuem Estrich können mit etwas handwerklichem Geschick in Eigenregie durchgeführt werden. Wenn es allerdings um den Anschluss von Elektroinstallationen geht, sollte ein Elektrofachmann beauftragt werden. Dieser sorgt nicht nur für ausreichend Steckdosen und eine optimale Beleuchtung im Bad, sondern kennt auch die geltenden Sicherheits- und Bauvorschriften. Außerdem empfiehlt es sich, im Zuge der Badsanierung auch die Wasserinstallationen sowie die Wasserleitungen zu überprüfen. Um einem Rohrbruch im neu sanierten Bad vorzubeugen, sollten deshalb alte Rohre ausgetauscht werden. Bleirohre gelten heutzutage als gesundheitlich bedenklich und sollten ebenfalls ersetzt werden. Im Bereich Heiztechnik gibt es eine große Bandbreite von Möglichkeiten. Ob mit einer Fußbodenheizung, einem Handtuchwärmer oder mit einem platzsparenden Heizkörper, je nach Größe des Badezimmers und nach optischen Vorlieben, können Eigentümer die passende Heizungsart wählen. Ein Fliesenboden im Badezimmer ist besonders gut geeignet, da Fliesen feuchtigkeits- und wasserabweisend sind und sich leicht reinigen lassen. Badezimmerfliesen gibt es in unterschiedlichen Größen, Ausführungen und Farben. Sie sind robust und können auch mit einer besonders rutschhemmenden Beschichtung erworben werden. Ein Boden aus Naturstein, Beton oder Holz bietet eine hochwertige und elegante Alternative. Spezielle Wandfarben für das Badezimmer, wie beispielsweise Latexfarbe, halten Feuchtigkeit und übermäßiger Wärme stand und sind in unterschiedlichen Farben erhältlich. Quelle: Immowelt AG © photodune.net
Gute Hausdämmung hält Hitze im Sommer fern:
Ein gut gedämmtes Haus schützt nicht nur im Winter vor Wärmeverlust, sondern auch im Sommer vor Hitze. Damit es im Inneren des Hauses bei steigenden Außentemperaturen angenehm kühl bleibt, ist vor allem eine gute Dämmung der obersten Geschossdecke sowie eine Dämmung der Fassade empfehlenswert. Um ein angenehmes und gesundes Raumklima zu erreichen, sollte das Dämmmaterial hochwertig sein und zu den Eigenschaften des Hauses passen. Ebenso ist die Wärmeleitfähigkeit der Dämmstoffe wichtig. Eine gute Dämmeigenschaft erkennt man an der Wärmeleitstufe (WLS). Je geringer die WLS, desto optimaler ist die Dämmeigenschaft. Auch der Wärmedurchgangskoeffizient bzw. der sogenannte U-Wert spielt bei der Auswahl des Dämmmaterials eine wichtige Rolle. Der U-Wert bemisst, wie viel Wärme durch ein Bauteil des Dämmstoffes geht. Auch hier gilt: je kleiner der U-Wert, desto besser die Dämmwirkung. Um das Haus sowohl im Winter als auch im Sommer bestmöglich vor Kälte und Wärme zu schützen, eignen sich vor allem natürliche und ökologische Dämmstoffe besonders gut. Da sich die unterschiedlichen Dämmmaterialien auch im Preis unterscheiden, ist aus finanziellen Gründen nicht immer eine komplette Sanierung des Hauses möglich. Die gemeinnützige Beratungsgesellschaft co2online empfiehlt deshalb, zuerst die oberste Geschossdecke zu dämmen. Denn im Vergleich zu einer Dachdämmung fällt die Dämmung der obersten Geschossdecke verhältnismäßig günstig aus und verhindert dennoch maßgeblich Wärmeverluste im Haus im Winter und hohe Temperaturen im Sommer. Die Maßnahmen für die Dämmung der Außenwände mit beispielsweise einem Wärmeverbundsystem oder mit einer Vorhangfassade stellen die kostspieligste Variante dar. Befinden sich im Mauerwerk Zwischenräume, bildet eine Kerndämmung der Zwischenräume eine kostengünstige Alternative. In allen Fällen ist es empfehlenswert, sich den Rat eines professionellen Energieberaters einzuholen. Zahlreiche Maßnahmen zur energetischen Sanierung werden staatlich gefördert. Quelle: co2online © fotolia.de
Urteil: Verwalter einer WEG auf Schadenersatz verklagt:
Der ehemaligen Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), einer Wohnanlage mit 334 Wohnungen, wird von den Wohnungseigentümern vorgeworfen, ihren Verwalterpflichten nicht nachgekommen zu sein (AZ V ZR 101/19). Die Eigentümer der Wohnanlage fordern von der ehemaligen Verwalterin eine Schadensersatzzahlung von 219.000 Euro. Diese Forderung ist darauf zurückzuführen, dass die Verwalterin es versäumt hat, Schäden und Mängel an den Balkonen der Wohnanlage zu beheben und damit der Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums nachzukommen. Seitdem sind die Kosten für die Sanierungsarbeiten deutlich gestiegen. Die Wohnungseigentümer, der in den 1960-er Jahren erbauten und aus vier Gebäuden bestehenden Wohnanlage, haben die Verwalterin bereits im Jahr 2000 darauf hingewiesen, dass die an der Fassade befestigten Balkons Schäden aufweisen, die dringend überprüft werden sollten. Die ehemalige Verwalterin hat demnach einen Sachverständigen damit beauftragt, ein Gutachten zu erstellen. In der Eigentümerversammlung im Jahre 2001 wurden die Eigentümer darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine Balkonsanierung mit Epoxidharz für die Behebung der Schäden ausreiche. In den Jahren zwischen 2001 und 2010 wurden einzelne Sanierungsarbeiten in einer Höhe von 200.000 Euro durchgeführt. Das Thema Balkonsanierung wurde bis zum Jahre 2009 in den Eigentümerversammlungen nicht mehr thematisiert. Laut Amts- und Landgericht ist nicht nachzuweisen, dass die Verwalterin ihren Verwalterpflichten nicht nachgegangen ist. Die Klage der Eigentümer wurde abgewiesen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hebt das Urteil des Amts- und Landgerichts auf und lässt prüfen, welche Empfehlungen der Sachverständige in seinem Gutachten von 2001 ausgesprochen hat. Wurde eine umfassende Balkonsanierung empfohlen, so kann der Verwalterin ein Verstoß gegen ihre Vertragspflichten vorgeworfen werden. Demnach war sie verpflichtet, die Wohnungseigentümer sowohl über das Gutachten als auch die Sanierungsempfehlungen zu informieren. Auch wenn keine Empfehlung für eine umfassende Balkonsanierung vorliegt, kann ihr ein Pflichtverstoß vorgeworfen werden. Denn aufgrund der Häufigkeit und Hartnäckigkeit der Schäden hätte sie eine sachgerechte Beschlussfassung zur Prüfung der Schadensursache vorbereiten müssen. Quelle: BGH © photodune.net