Aktuelles

Nachrichten aus unserem Haus

Nur zehn Prozent der Senioren legen Wert auf Barrierefreiheit

Viel entscheidender für die Zufriedenheit der älteren Bewohner sind gute Einkaufsmöglichkeiten, ein Balkon oder eine Terrasse.

Auch wenn bei älteren Menschen andere Kriterien Vorrang haben: Barrierefreiheit ist aufgrund der demografischen Entwicklung immer wichtiger. Treppen und schwellenfreie Eingänge, bodengleiche Duschen und ein ebener Zugang zum Balkon sind noch viel zu selten Standard in Wohnungen.


Urteil: Haustierhaltung in Mietwohnung erlaubt:

Vor dem Amtsgericht Bremen fordert die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses eine ihrer Mieterinnen dazu auf, ihre Tierhaltung auf zwei Hunde oder einen Hund und eine Katze zu beschränken (AZ 6 C 32/15). Hintergrund ist, dass die Mieterin seit ihrem Einzug im Jahre 1979 mehrere Tiere in ihrer 77,25 Quadratmeter großen 3,5 Zimmer aufgenommen hat. Darunter zählen Klein- und Großtiere, u. a. eine Katze, sechs Hunde sowie mehrere in Käfigen gehaltene Nagetiere. Eine Genehmigung für die Tierhaltung beantragte die Mieterin erst im Jahre 2014, nachdem ihr eine Beschwerde bzgl. der Lärmbelästigung der Tiere zugetragen wurde. Auf den Antrag der Mieterin reagierte die Eigentümerin mit einem Schreiben vom 28.08.2014, in dem sie die Mieterin dazu aufforderte, die Großtierhaltung, wie oben genannt, einzuschränken. Die Mieterin reagierte nicht auf das Schreiben, sodass die Eigentümerin einen Monat später ihre Aufforderung wiederholte. Die Mieterin wies die Klage mit einem Anwaltsschreiben vom 14.11.2014 ab, die Vermieterin reagierte ebenfalls mit einem Anwaltsschreiben und setzte der Mieterin eine Frist auf Reduzierung des Tierbestandes bis zum 31.12.2014, welcher die Mieterin wiederholt nicht nachging. In dem Prozess wies das Amtsgericht Bremen die Klage der Eigentümerin ab und entschied zugunsten der Mieterin. Denn die Forderung der Eigentümerin verstößt gegen §§ 535 Abs. 1, 538, 541 BGB, indem sie die zustimmungsfreie Katzen- und Hundehaltung auf zwei Großtiere beschränkt. Nach dieser Regelung seien andere Großtiere von der Haltung ausgeschlossen, wenn keine Genehmigung der Vermieterin vorliegt. Gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ist diese Regelung unwirksam, denn sie ist als unangemessene Benachteiligung der Mieterin anzusehen. Quelle: AG Bremen © fotolia.de

Die Vorteile von Parkettböden :

Parkettböden in Wohnräumen sind bereits seit dem 19. Jahrhundert sehr beliebt. Auch heute noch wünschen sich viele Wohnungs- und Hausbewohner einen echten Parkettboden. Kein Wunder, denn ein Boden aus Holz verwandelt jeden Raum in ein gemütliches Zuhause und bringt zudem noch viele weitere Vorteile mit sich. So gelten Parkettböden als äußerst strapazierfähig und langlebig, zudem sind sie dämmhemmend und fußwarm. Ein Parkettfußboden eignet sich demnach auch gut als Bodenbelag im Badezimmer oder für eine Fußbodenheizung. Ein Parkettboden bietet unzählige Gestaltungsmöglichkeiten. Ob als Fischgrätparkett, Parkett mit Flechtstruktur oder Ein-Stab-Parkett, die verschiedenen Holzsorten und Oberflächen sind in unterschiedlichen Varianten zu erwerben. Auch die Farbe des Parketts kann individuell ausgewählt und gestaltet werden. So eignen sich Esche, Eiche und Birkenholz besonders gut, wenn sich Bewohner einen hellen Boden wünschen. Das Holz der Wenge hingegen hat einen dunkleren Farbton und Merbau geht ins Rötliche. Ein Parkettfußboden ist pflegeleicht. Eine Trockenreinigung und eine gelegentliche Reinigung mit einem feuchten Lappen reichen in der Regel aus. An den Möbeln angebrachte Filzgleiter schützen vor Kratzern und Schleifspuren. Sollte der Boden jedoch stark beansprucht sein, bieten sich Polyurethan-Versiegelungen an. Die aus Polyesterharzen bestehende Versiegelung ist sehr widerstandsfähig und wasserfest. Weist der Parkettboden nur kleine Beschädigungen auf, reichen in der Regel Wachse und Öle, um dem Holzboden seinen besonderen Glanz zu verleihen. Quelle: Schöner Wohnen © fotolia.de

Neues Webtool soll durch Extremwetter entstandene Schäden an Immobilien verringern:

Aufgrund des Klimawandels wird es auch in Zukunft zu immer mehr Extremwettersituationen, wie beispielsweise Hagel, Starkregen, Wintersturm und sogar Erdbeben, Hochwasser und Waldbränden, kommen. Um das Risiko für Schäden an Immobilien einschätzen und vermindern zu können, hat das Bundesinstitut für Bau-, Stadt-, und Raumforschung (BBSR) das Webtool „GIS ImmoRisk Naturgefahren“ entwickelt. Dieses soll nicht nur Risiken erkennen, sondern auch dabei helfen, durch bauliche Maßnahmen Schäden im Vorhinein zu verhindern. Das Tool des BBSR wurde für öffentliche und private Bauherren sowie für Privateigentümer entwickelt. Der Deutsche Wetterdienst, das Karlsruher Institut für Technologie und weitere Partner aus der Wissenschaft sind an der Entwicklung des Webtools beteiligt. Durch die Eingabe von objektbezogenen Daten können zu erwartende Risiken und Schäden unter Betrachtung der Klimarisiken eingeschätzt werden. Allerdings fehlt es bisher noch an flächendeckenden Daten, weshalb nicht zu allen Wettersituationen Prognosen gestellt werden können. Das Webtool kann bereits detaillierte Aussagen und Prognosen zu Risiken und Schäden an Immobilien stellen, die durch Hagel, Wintersturm, Hitze und Starkregen entstehen. An einer flächendeckenden Risikoeinschätzung der zu erwartenden Immobilienschäden, die durch Hochwasser, Schneesturm, Erdbeben und Blitzschlag entstehen, wird zurzeit noch gearbeitet. Aus diesem Grund wird das Webtool „GIS ImmoRisk Naturgefahren“ immerwährend weiterentwickelt, denn bereits jetzt schon betragen die Schäden an Immobilien, die allein durch Starkregen, Sturm und Hagel in Deutschland entstehen, mehrere Milliarden Euro. Quelle: BBSR © fotolia.de

Tipp: Dächer aus Aluminium, Kupfer und Edelstahl :

Ein Dach aus Blech ist heutzutage keine Seltenheit mehr. Ob aus Aluminium, Kupfer oder Edelstahl, jedes Material bringt andere Vorteile mit sich. So weist ein Aluminiumdach beispielsweise ein sehr geringes Gewicht auf und ist gut formbar. Auch Kupfer kann gut verformt werden, vor allen Dingen auch bei niedrigen Außentemperaturen. Zusätzlich eignet sich Kupfer gut für komplizierte Bauanschlüsse und weist eine hohe Beständigkeit gegen andere Materialien, wie beispielsweise Zement oder Gips, auf. Sucht man nach einer Dachkonstruktion, die eine sehr hohe Lebensdauer garantiert, ist ein Dach aus Edelstahl besonders zu empfehlen. Auch die hohe Korrosionsbeständigkeit von Edelstahl gehört zu seinen großen Vorteilen. Allerdings ist ein Edelstahldach in der Herstellung und Montage aufgrund der intensiven Verarbeitung bei der Verfalzung und den Schneidearbeiten recht preisintensiv. Eine gute Alternative dazu bietet ein Dach aus verzinktem Stahlblech. Im Vergleich zum Edelstahlblech lässt sich ein verzinktes Stahlblechdach gut löten, ist ebenfalls sehr stabil und weist eine gute Tragfähigkeit auf. Wer bei der Dachauswahl den Schwerpunkt auf eine besondere Optik legt, bekommt mit einem Blechdach aus Titanzink bei Bewitterung eine schöne Patinaschicht. Diese schützt zudem gut vor Korrosion, lässt sich gut löten und kann im Nachhinein fast vollständig wiederverwertet werden. Allerdings sollte ein Dach aus Titanzink lediglich von einem Spengler montiert werden. Denn Titanzink ist anfällig für Konstruktions- und Verlegefehler. Quelle: Hausbaumagazin © photodune.net

Durchbruch im Bereich „Serielles Sanieren“ in Wohngebäuden:

In den nächsten vier Jahren soll der Ende November 2019 vereinbarte Energiesprong-Volume-Deal umgesetzt werden. Beteiligt an dem Deal sind 22 Wohnungsunternehmen, vier Bauunternehmen sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BmWi). Bestandteil des Deals ist die serielle Sanierung von 11.635 Wohnungen, die von den 22 Wohnungsunternehmen zur Verfügung gestellt werden. Mit dem auf dem dena-Energiewendekongress 2019 vereinbarten Beschluss, setzen Wohnungs- und die Bauwirtschaft ein entschiedenes Zeichen in der Einführung von seriellen Sanierungslösungen. Dabei ist das langfristige Ziel die vollständige Etablierung von seriellen Sanierungslösungen in der Immobilien- und Bauwirtschaft. Konkret werden dabei mittels 3-D-Scans Gebäude so erfasst werden, dass Fassadenelemente und Solardachelemente mit Industrie 4.0 millimetergenau vorgefertigt und auf der Baustelle nur noch montiert werden müssen. Auch Fenster, die Dämmung und der Außenputz sowie die Anlagetechnik sollen vorgefertigt und vorab in die Elemente und Energiemodule eingebaut werden. Dieser Standard im Bereich „Serielles Sanieren“ wird als Net-Zero-Standard bezeichnet und definiert sich vor allen Dingen durch die deutlich reduzierten Arbeitszeiten auf der Baustelle sowie sozialverträgliche Kosten. Ein Gebäude erreicht einen vollständigen Net-Zero-Standard oder Null-Energie-Standard, wenn es seine gesamte im Jahr benötigte Energie für Strom, Warmwasser und Heizung selbst produzieren kann. Quelle: dena © photodune.net

Urteil: Unzulässige Kündigung eines Mietverhältnisses:

In einem Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof (BGH, AZ VIII ZB 26/17) ging es um die Frage, wer die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen muss, welche durch eine erleichterte Kündigung eines Mitverhältnisses in einem Zweifamilienhaus unter Berufung auf § 573a Abs. 1 BGB entstanden sind. Ein Ehepaar, das sowohl Eigentümer und Vermieter eines Zweifamilienhauses war, vermietete eine der beiden Wohnungen in dem Zweifamilienhaus an eine andere Mietpartei. Der Ehemann übertrug zu einem späteren Zeitpunkt seinen Mietanteil an seine Ehefrau, die somit alleinige Eigentümerin des Anwesens wurde. Diese kündigte anschließend das Mietverhältnis und klagte auf Räumung der Wohnung. Auch wenn Mieter und Eigentümerin sich nach Auszug der Mieter im gegenseitigen Einvernehmen darauf geeinigt haben, den Rechtsstreit als erledigt anzusehen, stellt sich dennoch die Frage, wer für die bisher entstandenen Kosten für den Rechtsstreit aufkommen muss. Das Gericht prüft hierbei, wer den Rechtsstreit voraussichtlich gewonnen hätte. Sowohl das Amtsgericht Neumarkt als auch die Rechtsbeschwerde vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden zu Lasten des Mieters. Denn dieser wäre, nach deren Annahme, bei der Fortführung des Rechtsstreits und ohne die übereinstimmende Einverständniserklärung, unterlegen gewesen. Erst vor dem Bundesgerichtshof hatte die Beschwerde des Beklagten (Mieters) Erfolg. Der BGH ist der Auffassung, dass bei einer Fortführung des Rechtsstreits die Klägerin unterlegen gewesen wäre, denn ihre ausgesprochene Kündigung sei gar nicht wirksam gewesen. Auch wenn der Ehemann der Klägerin seinen Mietanteil an seine Frau übergeben hat, bleibt er dennoch Vermieter und muss der Kündigung ebenfalls zustimmen. Der vom Landgericht Nürnberg-Fürth angewandte § 566 Absatz 1 BGB kann nicht in Betracht gezogen werden. Denn nach § 566 müsste die Veräußerung an einen Dritten erfolgen und der Erwerber darf bis zum Erwerb nicht Vermieter gewesen sein. Somit stand es der Alleineigentümerin nach Rechtslage gar nicht zu, die Räumung und Herausgabe der Wohnung zu verlangen. Quelle: BGH © photodune.net


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