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Nachrichten aus unserem Haus

Nur zehn Prozent der Senioren legen Wert auf Barrierefreiheit

Viel entscheidender für die Zufriedenheit der älteren Bewohner sind gute Einkaufsmöglichkeiten, ein Balkon oder eine Terrasse.

Auch wenn bei älteren Menschen andere Kriterien Vorrang haben: Barrierefreiheit ist aufgrund der demografischen Entwicklung immer wichtiger. Treppen und schwellenfreie Eingänge, bodengleiche Duschen und ein ebener Zugang zum Balkon sind noch viel zu selten Standard in Wohnungen.


Stromspar-Tipps im Homeoffice:

Wer von zu Hause arbeitet, verbraucht mehr Strom und Energie im Haushalt. Um den Stromverbrauch und die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, stellt die Energieberatung der Verbraucherzentrale hilfreiche Tipps zusammen. Vor allem der Gebrauch von technischen Geräten wie beispielsweise Computer, Tablet und Drucker gehören zu den größten Stromverbrauchern. So sollte nach Möglichkeit lieber ein Laptop als ein Computer genutzt werden. Dieser verbraucht bis zu zwei Drittel weniger Energie. Wichtig ist, alle Geräte komplett abzuschalten, wenn sie nicht gebraucht werden. Mit der Verwendung von Mehrfachsteckdosen lassen sich alle Geräte im Nu ab- und wieder anschalten. Auch der Router sollte nachts ausgeschaltet werden. Technische Geräte im Standby-Modus verursachen zehn Prozent des Stromverbrauchs. Licht und Heizung sind zwei weitere große Stromverbraucher. LED- und Halogenlampen sind energieeffizienter; elektronische Heizungsthermostate helfen dabei, die richtige Raumtemperatur zu halten. Auch in der Mittagspause sollte auf einen möglichst niedrigen Stromverbrauch geachtet werden. Da das Mittagessen nun zu Hause zubereitet wird und nicht in der Kantine, sind die Stromspar-Tipps auch in der Küche anzuwenden. So sollte die Kaffeemaschine nicht im Standby-Modus laufen und das Essen sollte mit frischen Zutaten und nicht mit Tiefkühlkost zubereitet werden. Grund dafür ist, dass es länger dauert, das tiefgefrorene Essen aufzuwärmen. Außerdem sollte die Spülmaschine nur gestartet werden, wenn sie tatsächlich voll ist. Quelle: Verbraucherzentrale Energieberatung © fotolia.de

Urteil: Katzennetz auf Balkon erlaubt:

Dass ein auf dem Balkon angebrachtes Katzennetz zu einem Gerichtsstreit führen kann, zeigt folgender Fall: Die Mieterin einer Wohnung in Berlin wollte ihrer Katze den Ausgang auf den Balkon ermöglichen und zum Schutz ihres Tieres ein Katzennetz anbringen. Die Vermieterin allerdings war dagegen und untersagte der Mieterin das Anbringen des Netzes. Daraufhin reichte die Mieterin Klage vor dem Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg ein (AZ 18 C 336/19). Das Gericht entschied Zugunsten der Mieterin. Laut Gerichtsbeschluss habe die Mieterin einen Anspruch auf das Anbringen eines Katzennetzes. Wesentlich sei zu prüfen, ob das Anbringen des Netzes eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung erfordert. Dies ist hier nicht der Fall, denn das Anbringen sollte ohne Eingriffe in die Bausubstanz erfolgen. Somit habe die Mieterin und Tierhalterin einen Anspruch auf ein Katzennetz auf dem Balkon. Zudem ermöglicht das Netz der Katze, an die frische Luft zu gelangen, ohne die Nachbarn zu stören. Auch das Argument der Vermieterin, das Katzennetz führe zu einer optischen Beeinträchtigung der Hausfassade, ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Denn in dem Mehrfamilienhaus haben bereits weitere 11 Parteien Katzennetze auf ihren Balkonen, die von der Vermieterin geduldet wurden. Aus den beiden genannten Gründen ist ein Katzennetz auf dem Balkon vom bestimmungsgemäßen Gebrauch umfasst. Quelle: AG Tempelhof-Kreuzberg © fotolia.de

Tipps: Leben im Wohnmobil:

Wer davon träumt, in einem Wohnmobil zu leben, steht vor einigen Hürden. Wenn das Eigenheim oder die Mietwohnung dauerhaft gegen eine mobile Unterkunft getauscht wird, stellt sich zunächst die Frage nach einer Meldeadresse und nach der Gesetzeslage. Auf dem Blog Campofant finden Interessenten zahlreiche Tipps rund um das Leben im Wohnmobil. Auch wenn es kein klar formuliertes Gesetz gibt, welches das dauerhafte Leben im Wohnmobil untersagt, gibt es viele gesetzliche Grauzonen. Gemäß Bundesmeldegesetz § 20 besteht die Möglichkeit, das Wohnmobil oder den Wohnwagen als Wohnsitz anzumelden. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass dieser kaum oder gar nicht bewegt wird. Eine Möglichkeit wäre, die Wohnadresse an einem Dauercampingplatz anzumelden. Auch ist es möglich, das Wohnmobil auf einem eigenen Grundstück anzumelden. Allerdings sind hier die Vorschriften der jeweiligen Gemeinde zu beachten. Welche Möglichkeiten es gibt, Post zu erhalten, wenn man mit dem Wohnmobil auf Reisen ist oder welche Versicherungen benötigt werden, können Interessenten ebenfalls auf dem Blog nachlesen. Ebenso finden sie dort Hinweise zu den jeweiligen Gesetzesvorschriften. Wer dauerhaft in einem Wohnmobil oder Wohnwagen leben möchte, sollte sich im Vorfeld Gedanken über die Art des Wagens machen. Während ein klassisches Wohnmobil viele Annehmlichkeiten bereithält, bietet ein alter LKW viele Ausbaumöglichkeiten. Ein Wohnwagen hat den Vorteil, dass der PKW beispielsweise zum Einkaufen oder für Sightseeing genutzt werden kann. Platzsparender ist ein Kastenwagen oder ein Bus. Dieser bietet allerdings im Inneren weniger Platz und benötigt eine gute Organisation. Auch Informationen zu Themen rund ums Leben im Wohnmobil, wie beispielsweise Schlafplatzsuche, Kochen, Wäsche waschen oder die Wasserversorgung, sind im Blog nachzulesen. Quelle: campofant.com © photodune.net

Wohneigentum: Unterhalts- und Instandhaltungskosten:

Laut einer Umfrage des Meinungsforschungsinstituts YouGov wohnen etwa 29 Prozent der deutschen Bevölkerung in einem eigenen Haus. Die Umfrage wurde vom Immobilienverband Deutschland IVD in Auftrag gegeben. Neben vieler Vorteile und Annehmlichkeiten, die Hauseigentümer haben, weist der IVD darauf hin, dass sich Kaufinteressenten bereits im Vorfeld über die regelmäßig anfallenden Kosten informieren sollten. Denn der Kredit für das Haus ist eine Kostenstelle, aber auch Unterhalts- und Instandhaltungskosten müssen einkalkuliert werden. Mit der Serie „Der Weg ins Eigenheim“ informiert der IVD über die Vorteile sowie die Herausforderungen beim Kauf von Wohneigentum. So wird unter anderem erklärt, mit welchen Unterhaltskosten Hauseigentümer zu rechnen haben oder was unter den Begriff „Instandhaltung“ fällt. Synonym zu den Unterhaltskosten verwenden Hauseigentümer oftmals den Begriff Betriebskosten. Dazu zählen alle Kosten für Dienstleistungen und Ausgaben, wie beispielsweise die Gebühren für die Wasserversorgung oder Abfallentsorgung genauso wie Strom- und Heizkosten oder die Kosten für den Schornsteinfeger und andere. Auch die Grundsteuer zählt zu den Unterhaltskosten. Diese wird nicht monatlich, sondern einmal jährlich entrichtet. Je nach Alter und Zustand der Immobilie müssen künftige Immobilieneigentümer auch mit Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten rechnen. Ob durch Reparaturen, durch eine anstehende Wartung der technischen Anlagen oder der Bausubstanz, Hauseigentümer müssen mit wiederkehrenden Kosten rechnen. Da sich die Höhe dieser Kostenpunkte nicht genau ermitteln lässt, gibt es drei Verfahren, mit denen sich schätzen lassen. Während bei einem Verfahren die möglichen Ausgaben am Alter der Immobilie geschätzt werden, stehen bei der „Petersschen Formel“ die Herstellungskosten als Referenz für die Schätzung. Auch eine pauschale Berechnung für mögliche Aufwendungen ist möglich. Hier ist es üblich, als monatliche Rücklage einen Euro pro Quadratmeter zu berechnen. Quelle: IVD © photodune.net

Architektenhaus: Bauen mit einem Architekten:

Wer sein Eigenheim gemeinsam mit einem Architekten planen und realisieren möchte, profitiert von vielen Vorteilen. Denn ein Architektenhaus überzeugt durch seine Einzigartigkeit und bietet dem Bauherren Planungssicherheit sowie ein hohes Maß an Individualität. So werden beim ersten Entwurf des Architekten alle Wünsche und Vorstellungen des zukünftigen Eigenheimbesitzers hinsichtlich der baurechtlichen Vorgaben, der Beschaffenheit des Baugrunds und des zur Verfügung stehenden Budgets überprüft. Steht der Bauentwurf erst einmal fest, können Bauherren den Architekten ebenfalls damit beauftragen, die Behördenangelegenheiten zu übernehmen. So reicht ein Architekt den Bauplan in der zuständigen Baubehörde ein, holt Angebote von unterschiedlichen Handwerksfirmen ein und vergleicht sie miteinander. Ein Architekt begleitet zudem, auf Wunsch, auch während der Bauphase. Neben der Überwachung und Kontrolle der Bautätigkeiten, kann er Mängel am Bau sofort erkennen und diese umgehend beheben lassen. Ebenso überprüft der Architekt, dass der Zeitplan eingehalten wird. Damit Bauherren ebenfalls Planungssicherheit hinsichtlich der Kosten für die Beauftragung des Architekten haben, gibt es die sogenannte „Honoraranordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)“. Hier finden Bauherren eine Übersicht über die verschiedenen Leistungsphasen, für die sie einen Architekten beauftragen können. Ebenso beinhaltet diese einen Höchst- und Mindestsatz seines Honorars. Dieses dient dazu, sowohl vor Dumpingpreisen als auch vor überzogenen Honoraren zu schützen. Insgesamt gibt es neun Leistungsphasen. Diese werden einzeln gewichtet und in Bezug zum Gesamthonorar gestellt. Während beispielweise eine Grundlagenermittlung lediglich mit 2 Prozent des Gesamthonorars berechnet wird, beträgt die Leistung für die Bauüberwachung 32 Prozent des gesamten Honorars. Quelle: hausberater.de © fotolia.de

Urteil: Kündigung wegen Eigenbedarfs:

Wohnungseigentümer haben die Möglichkeit, ein bestehendes Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Dieses Recht ist in § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB festgeschrieben. Im Kündigungsschreiben muss belegt werden, dass die Eigentümer oder ihre Familienangehörigen sowie die Angehörigen des Haushalts einen konkreten Grund bzw. ein berechtigtes Interesse daran haben, die Wohnung zu übernehmen. Ein Kündigungsschreiben wegen Eigenbedarfs muss zwei wesentliche Punkte beinhalten. Zum einen bedarf die Kündigung Angaben zu der Person, die die Wohnung übernehmen möchte. Zum anderen muss der Grund für das Interesse an der Wohnung so angegeben werden, dass er klar definiert ist und sich von anderen Gründen unterscheidet. Im vorliegenden Fall (VIII ZR 346/19) haben die Eigentümer einer Wohnung Eigenbedarf für ihren Sohn angemeldet. Als Begründung gaben sie an, ihr Sohn benötige mehr Wohnraum – vor allem, um im Homeoffice zu arbeiten. Da die Mieterin die eingereichte Kündigung nicht akzeptierte, erhoben die Vermieter Klage. Diese wurde allerdings vom Amts- und Landgericht von vornherein abgelehnt. Als Grund gaben die Gerichte an, die Kündigung entspräche nicht den formellen Anforderungen, da nicht ausreichend Beweise für den Kündigungsgrund vorlägen. Nach Aussagen der Gerichte hätten beispielsweise Angaben über die aktuelle Wohnsituation des Sohnes mit der Angabe der Zimmeranzahl und Größe gemacht werden müssen, um den Kündigungsgrund zu überprüfen. Die Vermieter reichten daraufhin vor dem BGH eine Nichtzulassungsbeschwerde ein. Doch während des Verfahrens gaben die Parteien die Beendigung des Rechtsstreits an. Da die Nichtzulassungsbeschwerde aller Voraussicht nach zu einer Zulassung der Revision geführt hätte, müssen beide Parteien die entstanden Gerichtskosten zu gleichen Teilen und die jeweiligen Anwaltskosten übernehmen. Quelle: BGH © photodune.net


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