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Nachrichten aus unserem Haus

Nur zehn Prozent der Senioren legen Wert auf Barrierefreiheit

Viel entscheidender für die Zufriedenheit der älteren Bewohner sind gute Einkaufsmöglichkeiten, ein Balkon oder eine Terrasse.

Auch wenn bei älteren Menschen andere Kriterien Vorrang haben: Barrierefreiheit ist aufgrund der demografischen Entwicklung immer wichtiger. Treppen und schwellenfreie Eingänge, bodengleiche Duschen und ein ebener Zugang zum Balkon sind noch viel zu selten Standard in Wohnungen.


Urteil: Schadensersatzanspruch nach Kündigung des Mietverhältnisses:

Im Jahre 2006 wurde eine Gewerbehalle an eine Mieterin übergeben. Sie plante, die Halle als Werkstatt für die Herstellung von Kunststoffprodukten sowie als Lager zu nutzen. Mit der Schließung des Mietvertrags wurde eine monatliche Miete über 100 Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer vereinbart. Zudem wurde eine Nutzungsüberlassung vereinbart. Die Mieterin sollte Umbaumaßnahmen im Wert von etwa 8.500 Euro zur Wertsteigerung der Gewerbehalle durchführen. Zu den vereinbarten Maßnahmen gehörten die Ausbesserung und Versiegelung des Betonfußbodens sowie die Isolierung der Wandverkleidung. Im Jahre 2009 schlossen die beiden Mietparteien einen neuen Mietvertrag; auch diesmal verpflichtete sich die Mieterin zur Durchführung der wertsteigernden Maßnahmen. Im weiteren Verlauf änderte sie allerdings ihre Pläne und führte die vereinbarten Baumaßnahmen an der Gewerbehalle nicht durch. In einem Kündigungsschreiben zu Ende November 2017 verlangte ihre Vermieterin deshalb eine Schadensersatzzahlung in Höhe der berechneten Herstellungskosten (ca. 21.600 Euro) und erhob Klage gegen sie (AZ XII ZR 42/20). Landgericht (LG) und Oberlandesgericht (OLG) lehnten die Klage mit der Begründung ab, es bestünde kein Schadensersatzanspruch gemäß § 281 BGB, da der Primäranspruch auf Durchführung der Umbauarbeiten nach drei Jahren verjährt sei. Die Baumaßnahmen seien nach den geschlossenen Verträgen im Jahre 2006 und 2009 sofort fällig gewesen. Der Bundesgerichtshof (BGH) allerdings hebt das Urteil auf und verweist den Rechtsstreit zurück. Zwar wäre laut BGH gemäß § 271 Abs. 1 BGB die Umbaupflicht zur sofortigen Erfüllung fällig gewesen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Ansprüche der Vermieterin bei der Rückgabe der Mietsache verfallen. Denn vertraglich war geregelt, dass die Mietsache in einem verbesserten Zustand, unter Berücksichtigung der vereinbarten Forderungen, zurückgegeben wird. Quelle: BGH © fotolia.de

Wohnstil: Maritimes Zuhause:

Wer ein Hauch von Urlaub nach Hause holen möchte, kann sein Wohnzimmer oder gleich seine ganze Wohnung im maritimen Stil einrichten und dekorieren. Die dominierenden Farben bei diesem Einrichtungsstil sind Blau und Rot und viel Weiß. Farbnuancen wie wasserblau, wolkenweiß sowie sand- und holzfarben spiegeln die natürliche Umgebung wider und bringen das Naturgefühl direkt nach Hause. Auch Kupfer, Gold, ein klares Gelb sowie ein sattes Grün setzen schöne Akzente im maritimen Wohnzimmer. Bei der Möbelauswahl darf die Wirkung ruhig etwas rauer sein. Möbel, Kommoden und Schränke aus Holz haben besonders dann eine maritime Wirkung, wenn das Holz unbehandelt ist oder einige Gebrauchsspuren im Vintage-Stil aufweist. Auch Gebrauchsspuren im Lack oder kleine Risse, die an Treibholz erinnern, verleihen dem maritimen Wohnzimmer einen ganz besonderen Look. Da wo es passt, können Fischnetze und Taue, Leinen oder Baumwolle eingesetzt werden und den Raum so gestalten, dass er an die maritime Lebensweise erinnert und das Gefühl von Meer, Schiffen, Fischern und Seglern vermittelt. Eine blau gestrichene Wand wirkt genauso beruhigend wie ein blaues Sofa. Wer anstatt der Seefahrer-Atmosphäre und dem Küsten-Look lieber an einen Strandtag erinnert werden möchte, kombiniert die Farben mit zarten Pastelltönen. Ein Schaukelstuhl, eine Blumenvase mit locker arrangierten Blumen, Steine, Hölzer oder Muscheln sind wunderbare Details, die ein perfektes Strandgefühl verleihen und die Küstenatmosphäre ins Wohnzimmer bringen. Quelle: Living at Home/Schöner wohnen © fotolia.de

Wohnen im Alter: Was tun mit zu viel Wohnfläche?:

Sind die Kinder einmal aus dem Haus ausgezogen, steht Eltern oftmals mehr Wohnfläche zur Verfügung, als sie eigentlich benötigen. Laut dem Infodienst der LBS Bausparkasse und Zahlen aus dem TNS-Trendindikator 2020 wünschen sich dennoch etwa 81 Prozent der Immobilieneigentümer in Deutschland, auch im Alter in Ihrer Immobilie wohnen zu bleiben. Auf der Internetseite der LBS finden Interessenten hilfreiche Informationen, welche Möglichkeiten es gibt, die frei gewordenen Wohnfläche gut zu nutzen. Dabei ist ein wichtiger Punkt der Umbau der Immobilie zu einem schwellen- und barrierefreien Zuhause. Mit intelligenten Renovierungsmaßnahmen wird den Eigentümern ermöglicht, bis ins hohe Alter selbstbestimmt und im eigenen Zuhause zu leben. Zum anderen kann im Zuge der Umbaumaßnahmen ein Teil des Hauses zu einer Einliegerwohnung umgebaut werden. Diese kann entweder zu anderen Zwecken genutzt oder vermietet werden. Wer sich entscheidet, die Einliegerwohnung zu vermieten, lebt nicht mehr allein und kann dank der Mieteinnahmen die Rente aufbessern. Erwähnenswert ist, dass für die Maßnahmen zum altersgerechten Umbau einer Immobilie lukrative Fördergelder bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragt werden können. Auch kann unter bestimmten Voraussetzungen die Eigenheimrente (Wohn-Riester) genutzt werden. Bei der Vermietung der Einliegerwohnung gibt es ebenfalls steuerliche Vorteile. Denn die Aufwendungen für vermietete Einliegerwohnung, wie beispielsweise Instandhaltungskosten, Reparaturen oder die Pflege des Gartens, können steuerlich geltend gemacht werden. Quelle: LBS © photodune.net

Vorteile eines Fertigkellers:

Wer ein Haus baut, steht vor der Entscheidung, ob das Haus einen Keller haben soll oder lediglich eine Bodenplatte. Auch wenn ein Haus mit Keller kostenintensiver ist als ein Haus ohne Keller, sollten Bauherren weitere Aspekte in Augenschein nehmen. Vor allen Dingen auf kleinen Grundstücken bietet ein Kellergeschoss zusätzlichen Wohnraum, der nicht im Nachhinein errichtet werden kann. Ebenso bietet ein Keller bei Grundstücken, bei denen die obersten Erdschichten nicht stark belastbar sind, einen stabilen und tragfähigen Untergrund. Zu unterschieden sind zwei Arten von Kellern. So können Bauherren zwischen einem Fertigkeller und einem gemauerten Keller wählen. Während bei der gemauerten Version beispielsweise Ziegel aufeinandergestapelt und mit Beton ausgegossen werden, findet die Fertigung eines Fertigkellers bereits vorher im Werk statt. Der Fertigkeller wird gemäß des für ihn vorgesehenen Platzes sowie der Maße des Fertighauses genau ausgemessen und hergestellt. Bei einem gemauerten Keller kann es während der Bauphase zu Ungenauigkeiten kommen, welche im Nachhinein ein Grund für Baumängel sein könnten. Ein Fertigkeller kann auch aus Beton im Werk errichtet werden und anschließend auf der Baustelle eingesetzt werden. Auch in puncto Kosten sollten Bauherren genauer hinsehen. Grundsätzlich ist ein Fertigkeller teurer als ein gemauerter Keller. Jedoch ist zu beachten, dass in dem Endpreis des Fertigkellers bereits Leistungen berechnet sind, die bei der gemauerten Version noch obendrauf kommen. Dazu gehört beispielsweise die Erstellung von Statik- oder Arbeitsplänen. Zudem können für ein Fertighaus mit Fertigkeller auch Fördergelder für energieeffiziente Neubauten beantragt werden. Neben der passgenauen Fertigstellung und kurzen Bauzeit zeichnet sich ein Fertigkeller durch einen geringen Planungsaufwand sowie seine hohe Energieeffizienz aus. Quelle: hausbauhelden.de © photodune.net

Recycling von Bauabfällen zur Gewinnung von Baumaterialien:

Das Bundeskabinett hat in einer Mantelverordnung im Mai 2021 eine bundesweite Regelung beim Umgang mit mineralischen Bau- und Abbruchabfällen vereinbart. Damit Bauabfälle künftig besser recycelt werden können, sollen deutschlandweit dieselben Regeln und Standards gelten. Bis dato hatte jedes Bundesland eine eigene Regelung, wie Bauabfälle recycelt und von Schadstoffen befreit werden. Zusätzlich wurde vom Bundeskabinett noch eine Klausel hinsichtlich des „Verfüllens von obertägigen Abgrabungen“ aufgenommen, die noch vom Bundesrat verabschiedet werden muss. Hintergrund der Vereinbarungen ist u. a., dass Baumaterialien in Deutschland immer knapper werden und deshalb auch große Preissteigerungen nach sich ziehen. Dies hat zur Folge, dass Bauprojekte aufgrund von Materialknappheit nur schleppend realisiert werden können. Das Recyceln von Bauschutt könnte dabei helfen, aus Bauschutt Baumaterial zu gewinnen, welches für die Realisierung von Bauprojekten genutzt werden könnte. Nach Angaben des Bundesumweltministeriums werden in Deutschland jedes Jahr etwa 250 Millionen Tonnen mineralische Abfälle produziert. Wird Bauabfall, wie beispielsweise Bauschutt, richtig recycelt, können die gewonnenen Ersatzbaustoffe gegen Primärbaustoffe ausgetauscht werden, wie es zum Beispiel beim Dämmen möglich wäre. Neben der Schaffung von zusätzlichen Baumaterialien können zudem natürliche Ressourcen geschont und weniger Flächen für die Rohstoffgewinnung erschlossen werden. Die Regelungen sind in der „Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung“ vereinbart. Quelle: BMU © fotolia.de

Urteil: Vollständigkeitsklausel im Mietvertrag erlaubt Gegenbeweis:

In einem Gewerbemietvertrag von Geschäftsräumen, die als eine Tagespflegeeinrichtung genutzt wurden, wurde unter §14 Sonstiges die Vollständigkeitsklausel „Mündliche Nebenabreden bestehen nicht“ vereinbart. Diese Vollständigkeitsklausel ist der Streitpunkt in einem Gerichtsverfahren zwischen der beklagten Mieterin der Geschäftsräume und dem Vermieter (AZ XII ZR 92/19). Zwischen April 2016 und Mai 2017 zahlte die Mieterin nicht die im Vertrag vereinbarte Miete von 4.592,67 Euro pro Monat sowie einer Betriebskostenvorauszahlung von 1.803,77 Euro, sondern behielt einen Teil der Miete zurück. Insgesamt handelt es sich in dem Gerichtsverfahren u. a. um die Zahlung von Mietrückständen von 42.993,93 Euro. Die beklagte Mieterin behielt während des genannten Zeitraums monatliche Mietzahlungen zurück, da sie der Meinung war, dass der Vermieter sich nicht an zuvor getroffene Abreden hinsichtlich der Renovierung der Geschäftsräume hielt und das Mietobjekt somit Mängel aufwies. Dazu gehörte beispielsweise der Austausch der einfach verglasten Fenster gegen eine Doppelverglasung. Die Mieterin stützt sich auf den im Mietvertrag vereinbarten § 3 zum Zustand der Mieträume, der besagt: „Die Räume werden durch den Vermieter vor Mietbeginn frisch renoviert wie abgesprochen“. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden ist der Auffassung, dass selbst wenn vorher getroffene Nebenabreden stattgefunden hätten, diese keine Auswirkungen auf den Mietvertrag hätten, denn es wurde in § 14 Nr. 1 vereinbart, dass keine mündlichen Abreden zum Vertrag bestünden. Der BGH war allerdings anderer Auffassung und wies die Sache an das Oberlandesgericht zurück. Zum einen sei hinsichtlich § 3 des Mietvertrags der Zusatz „wie abgesprochen“ genauer zu untersuchen. Denn dieser weist darauf hin, dass es mündlich getroffene Vereinbarungen gab. Zudem weist der BGH darauf hin, dass die vereinbarte Vollständigkeitsklausel zwar die Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde bestätigt. Jedoch kann aus der Vollständigkeitsklausel nicht entnommen werden, dass es keine vorher keine mündlichen Abreden gab, die Bestandteil der vertragsanbahnenden Vereinbarungen waren. Zudem schließt die Vollständigkeitsklausel nicht aus, dass der Vertragspartner zur Führung eines Gegenbeweises berechtigt ist. Quelle: BGH © fotolia.de


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