Was Sie als Mieter zu erwarten haben in 2016

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Mehr Regionen mit Mietpreisbremse
Am 1. Juni 2015 trat das „Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten“ – kurz Mietpreisbremse genannt – in Kraft. Dort, wo die  Mietpreisbremse eingeführt wurde, darf bei Neuvermietung der Mietpreis nicht mehr als 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Ausgenommen von der Begrenzung sind erstmals zu vermietende Neubauten und umfassend modernisierte Altbauten. Bisher haben neun Länder das Gesetz in bestimmten Regionen umgesetzt.

Für 2016 jedoch dürfen Mietinteressenten in weiteren Ballungsräumen oder anderen Gebieten, in denen eine starke Nachfrage herrscht, auch mit einer Mietpreisbegrenzung rechnen. Bereits ab 1. Januar wird die Mietpreisbremse in 31 Kommunen des Landes Brandenburg gelten. In Thüringen ist ihre Einführung zu Jahresbeginn in Erfurt und Jena geplant. Ebenfalls vorgesehen ist die Mietpreisobergrenze im Laufe des kommenden Jahres in Niedersachsen, wobei der genaue Zeitpunkt und die betroffenen Kommunen Anfang Dezember 2015 noch nicht feststanden. Derzeit gibt es keine Pläne zur Einführung der Mietpreisbremse in Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen sowie dem Saarland.

Höhere Grundsteuer – höhere Nebenkosten
In vielen Kommunen verschiedener Bundesländer soll 2016 die Grundsteuer steigen, und zwar zum Teil erheblich. In Bremen, Wilhelmshaven oder Bochum beispielsweise sind Erhöhungen von 20 Prozent und mehr geplant. Nicht nur Großstädte, auch viele kleinere Gemeinden insbesondere in Nordrhein-Westfalen, sind betroffen. Die Grundsteuer muss zwar von Hauseigentümern an die Gemeinden gezahlt werden, diese können die Steuer jedoch bei Vermietung auf ihre Betriebskosten umlegen. Wird also die Steuer an ihrem Wohnsitz erhöht, kommen auf Sie als Mieter daher wahrscheinlich höhere Nebenkosten zu.

In der Diskussion: Mieterposition stärken
Vorschläge des Bundesjustizministeriums für eine neue Mietrechtsnovelle soll Mieter in ihrer Position stärken: Sie sehen unter anderem eine Begrenzung der Umlage von Modernisierungskosten per Mieterhöhung auf acht statt bisher elf Prozent vor. Auch soll für die Miethöhe, nach einer Modernisierung für acht Jahre, eine Kappungsgrenze gelten. In diesem Zeitraum soll die Miete um nicht mehr als 50 Prozent und maximal vier Euro pro Quadratmeter steigen dürfen.

Mieterhöhung: maßgeblich soll tatsächliche Wohnungsgröße sein
Im Gespräch ist auch, ob bei Mieterhöhungen künftig immer die tatsächliche Wohnungsgröße maßgeblich sein soll, auch wenn im Mietvertrag eine andere Quadratmeterzahl genannt ist. Bisher war es ein häufiges Ärgernis für Mieter, dass bei relativ geringfügigen Abweichungen nach oben die Wohnungsgrößenangabe im Mietvertrag auch bei Mieterhöhung Berechnungsgrundlage bleiben durfte. Auch Mieter, denen wegen Zahlungsverzug gekündigt wurde, dürfen eventuell auf mehr Rechte hoffen. Allerdings ist in Bezug auf die Mietrechtsreform noch nichts entschieden und daher unklar, welche mieterfreundlichen Regelungen sich tatsächlich durchsetzen. Mit einem Referentenentwurf, der nur die Vorstufe zum eigentlichen Gesetzentwurf darstellt, ist vermutlich im Frühjahr 2016 zu rechnen.