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Nachrichten aus unserem Haus

Nur zehn Prozent der Senioren legen Wert auf Barrierefreiheit

Viel entscheidender für die Zufriedenheit der älteren Bewohner sind gute Einkaufsmöglichkeiten, ein Balkon oder eine Terrasse.

Auch wenn bei älteren Menschen andere Kriterien Vorrang haben: Barrierefreiheit ist aufgrund der demografischen Entwicklung immer wichtiger. Treppen und schwellenfreie Eingänge, bodengleiche Duschen und ein ebener Zugang zum Balkon sind noch viel zu selten Standard in Wohnungen.


Urteil: Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen :

Nach der Durchführung von Modernisierungsarbeiten eines Mehrfamilienhauses in Berlin, möchte die Vermieterin eine Mieterhöhung geltend machen. An der im Jahre 1929 erbauten Immobilie ließ die Vermieterin Dämmungsarbeiten an der Außenfassade sowie der obersten Geschossdecke durchführen, vergrößerte die Balkone um fünf Quadratmeter und veranlasste, dass ein stillgelegter Fahrstuhl wieder in Betrieb genommen wurde. Die Kosten für die Modernisierungsmaßnahmen sollten auf die Mieter umgelegt werden. Einer der Mieter klagte gegen die Mieterhöhung und bezog sich auf die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgeschriebene Härtefallregelung (§ 559 Abs. 4), denn der allein lebende Bezieher von Arbeitslosengeld II kann sich die Miete finanziell nicht leisen (AZ VIII ZR 21/19). Bisher bezahlte er für seine knapp 86 Quadratmeter große Wohnung, in der er bereits seit seinem fünften Lebensjahr wohnt, eine monatliche Kaltmiete von 574,34 Euro zzgl. 90 Euro Heizkostenzuschuss. Diese soll nach den Modernisierungsmaßnahmen um 240 Euro monatlich erhöht werden. Die Höhe des Arbeitslosengeldes des Mieters liegt zu dem Zeitpunkt bei 463,10 Euro. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in diesem Fall die Annahme eines Härtefalls gebilligt und berücksichtigt ebenfalls die Verwurzelung des Mieters, wonach er nicht in eine ihm von Amtswegen zustehende kleinere Wohnung ziehen muss. Das Landgericht Berlin muss allerdings noch prüfen, ob der Mieter sich auch nach § 559 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 BGB auf die Härtefallregelung beziehen kann. Demnach soll geprüft werden, ob sich das Mehrfamilienhaus mit den Modernisierungsmaßnahmen nur in einen „allgemein üblichen Zustand“ versetzt wurde oder ob die Vermieterin zur Modernisierung der Immobilie gezwungen war. Quelle: BGH © fotolia.de

Die Vorteile eines Mehrgenerationenhauses:

Ein Mehrgenerationenhaus zeichnet sich dadurch aus, dass mehre Generationen einer Familie gemeinsam unter einem Dach wohnen, aber jeder seine eigene abgeschlossene Wohnung hat. Meistens handelt es sich bei der Immobilie um ein Zweifamilienhaus, das so konzipiert ist, dass zwei Generationen gemeinsam, aber dennoch privat zusammen leben können. Ob einige Wohnbereiche zur gemeinsamen Nutzung ausgebaut werden oder die Wohneinheiten komplett voneinander getrennt sind, kann individuell entschieden werden. Heutzutage kann ein Mehrgenerationenhaus sowohl als Massivhaus als auch als Fertighaus gebaut werden. Die Vorteile eines Fertighauses sind die verhältnismäßig schnelle Fertigstellung sowie die meist günstigere und besser kalkulierbare Bauweise. Auch wenn die Qualität von Fertighäusern nicht die Qualität von einem Massivbau erreicht, hat sie sich in den letzten Jahren deutlich verbessert. Allerdings ist der Wiederverkaufswert eines Mehrgenerationen-Fertighauses immer geringer als der eines Massivhausbaus. Lebt man in zwei Generationen zusammen, teilt man sich die Bau- und Reparaturkosten sowie die Kosten für das Grundstück. Der soziale und gemeinschaftliche Gedanke hinter einem Mehrgenerationenhaus hat auch viele Vorteile. So können beispielsweise die Eltern auf die Enkelkinder aufpassen und im Alter von ihren Familienangehörigen betreut oder gepflegt werden. Unabhängig von dem emotionalen Wert, spart man bei dieser Wohnform zudem Kosten für ein Pflegeheim oder eine Kinderbetreuung. Quelle: Bauratgeber Deutschland © photodune.net

Studie: Studentisches Wohnen wird immer teurer:

Der Studentenwohnreport 2019 vom Finanzbetrieb MLP in Zusammenarbeit mit dem Institut der deutschen Wirtschaft untersucht die Wohnraumsituation und die Mietpreise im Bereich Studentisches Wohnen in 30 deutschen Universitätsstädten. Die Ergebnisse der Studie weisen nicht nur einen großen Wohnraummangel von Studentenwohnungen auf, sondern auch einen schnelleren Anstieg von Mietpreisen im Vergleich zum Gesamtmarkt. Noch nie waren die Mietpreise für Studentenwohnungen so hoch wie aktuell. Während sich jedes Jahr immer mehr Studenten akkreditieren, stagniert die Anzahl der Wohnheimplätze und des Nettoeinkommens der Studenten. Durchschnittlich 900 Euro verdient ein Student für seinen Lebensunterhalt, während er beispielsweise in München für seine Studentenwohnung knapp 720 Euro Miete zahlen muss. Die Studie zeigt, dass die Mietpreise für eine 1995 erbaute Musterwohnung von etwa 30 Quadratmetern mit normaler Ausstattung innerhalb eines Jahres um 4,6 Prozent gestiegen sind. Im Gesamtdurchschnitt aller deutschen Städte zahlen Studenten 403 Euro für eine Studentenwohnung. Einer der Gründe für die hohen Mietpreise liegt darin, dass nicht nur Studenten auf der Suche nach zentral gelegenen und kleinen Wohnungen sind, sondern auch Pendler, Senioren und Erwerbstätige. Auch die Preise für WG-Zimmer steigen kontinuierlich an. So reicht der im Wintersemester 2019/2020 erhöhte Bafög-Wohnungszuschlag auf den Höchstsatz von 325 Euro im Monat auch nicht aus, um das Studentenleben bestreiten zu können. In zwei Dritteln der untersuchten Städte kann von dem Bafög-Satz noch nicht einmal die Miete einer durchschnittlichen Wohnung bezahlt werden. Quelle: MLP © photodune.net

Tipp: Worauf Sie bei einem Hausanbau achten müssen:

Wer die Wohnfläche seines Hauses erweitern möchte, muss sich zunächst über die rechtlichen Bestimmungen bei den zuständigen Baubehörden erkundigen. Denn sowohl kleine Baumaßnahmen als auch ein großer Umbau haben stets Auswirkungen auf die Bausubstanz und Statik des Hauses. Oftmals muss die vorhandene Substanz mit der neuen Bausubstanz abgestimmt werden. Um Bauschäden, wie Risse oder Fugenbildungen zu vermeiden, sollte ein Architekt oder Fachmann zurate gezogen werden. Zudem kennt sich ein Architekt mit den Regelungen und den Bebauungsplänen der zuständigen Behörde aus. Der Anbau in einem Reihenhaus oder einer Doppelhaushälfte weist weitaus weniger Möglichkeiten auf, als bei einem freistehenden Einfamilienhaus. Dennoch kann mit dem Anbau eines Erkers oder eines Wintergartens zusätzliche Fläche geschaffen werden, die die vorhandenen Räumlichkeiten vergrößert. In einem eigenständigen Gebäude können beispielsweise Wände entfernt und Räume zusammengeführt werden. Eine angebaute Einliegerwohnung kann vermietet oder als Büro genutzt werden und getrennte Zugänge zu der Haupt- und Anbauwohnung bieten die gewünschte Privatsphäre. Bei den Baumaßnahmen eines Anbaus muss vor allen Dingen die Statik stimmen. Für den Übergang des Alt- und Neubaus müssen Wärmebrücken sorgfältig eingebaut werden, damit langfristig keine Bauschäden entstehen und kein Wärmeverlust stattfindet. Zu empfehlen ist außerdem, während des Anbaus auch den Altbau energetisch zu sanieren und das Dach und die Außenwände zu dämmen oder alte Fenster auszutauschen. Auch ein veraltetes Heizsystem sollte modernisiert oder ausgetauscht werden. Quelle: Bau Welt © photodune.net

Austausch der alten Gasheizung gegen einen energieeffizienten Brennwertkessel :

Wer plant, seine alte Gasheizung zu modernisieren, möchte nicht nur einen Beitrag zum Umweltschutz leisten, sondern auch Kosten sparen. Eine Möglichkeit für ein zukunftssicheres Heizsystem, ist der Austausch des alten Heizkessels mit einem modernen Brennwertkessel. Der fossile Brennstoff ist ein Gasgemisch, das zu 99 Prozent aus Methan besteht. In Deutschland gehört Erdgas zu einem der wichtigsten Energieträger für die Beheizung und die Warmwassergewinnung in Wohngebäuden. So kann ein modernes Brennwertgerät im Vergleich zu einem Standardkessel jedes Jahr bis zu 30 Prozent Energie sparen. Allein der Brennwerteffekt bringt eine Energieeinsparung von zehn Prozent mit sich. Beim Einbau eines neuen Brennwertkessels wird in den Schornstein eine Abgasleitung eingebaut. So wird das Mauerwerk durch ein Kunststoff- oder Edelstahlrohr vor Feuchtigkeitsbildung geschützt. Denn ein Brennwertkessel benutzt die Wärme aus den Heizungsabgasen, die im Schornstein Kondenswasser bilden. Ein Anschluss an das Abwassersystem ermöglicht, dass das Kondenswasser abgeleitet wird. Doch auch der CO2-Ausstoß sowie die Abgabe von Feinstaub und Ruß wird bei einem Brennwertkessel minimiert. Bei Neubauimmobilien lohnt es sich zudem, die Erdgasheizung mit einer Solarthermieanlage oder einer Wärmepumpe zu ergänzen. In dieser Kombination wird die Energiebilanz des Hauses gesteigert, denn eine Solaranlage kann so viel Wärme erzeugen, dass sie bis zu 60 Prozent der Energie für die des Warmwassersbereitung produzieren kann. So kann das Trinkwasser im Sommer allein über die Solarenergie gewonnen werden. Diverse Förderprogramme unterstützen den Einbau eines Erdgaskessels sowie Solarthermieanlagen. Quelle: Energieeffizienz online/trurnit Energie Tipp © fotolia.de

Vertretung eines Mitglieds in einer WEG-Versammlung:

In einer Wohnungseigentümerversammlung können sich die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) in der Regel von einer anderen, beliebig ausgewählten Person vertreten lassen. Die WEG einer aus 43 Wohnungen bestehenden Anlage hat in ihrer Teilungserklärung eine Zusatzvereinbarung festgeschrieben, in der die Vertretung lediglich durch den Ehegatten oder die Ehegattin, durch einen anderen Eigentümer aus der Gemeinschaft oder durch den Verwalter stattfinden darf. Der Sinn und Zweck dieser Klausel ist, nur Personen aus dem eigenen Kreis in der WEG-Versammlung zuzulassen und sich somit von gemeinschaftsfremden Einwirkungen freizuhalten. Kommt es zu einer Vertretungssituation, muss der Vertreter zu Beginn der Eigentümerversammlung dem Versammlungsleiter eine Vollmacht vorlegen. Im vorliegenden Fall (AZ V ZR 250/18) ist die Firma T. GmbH Eigentümer von 22 Wohnungen der Anlage. Diese ist eine fast 100-prozentige Tochtergesellschaft einer Managementholding, zu der auch die TA. GmbH gehört. Die TA. GmbH ist bevollmächtigt, das Sondereigentum aller Einheiten zu verwalten. Die anderen 21 Wohnungen gehören verschiedenen Eigentümern. In einer WEG-Versammlung stand das Thema Wiederbestellung des Verwalters an der Tagesordnung. Die T. GmbH sendete zu der WEG-Versammlung eine Mitarbeiterin der TA. GmbH, die eine Vollmacht vorlegte. Diese wurde vom Leiter abgelehnt und die Mitarbeiterin von der Abstimmung über die Wiederbestellung des Verwalters ausgeschlossen. Die Anfechtungsklage der T. GmbH hatte Erfolg, der Ausschluss der Mitarbeiterin wurde als rechtswidrig definiert. Denn laut Urteil ist die erweiterte Vertretungsklausel der Teilungserklärung nicht gefährdet, da es sich bei der Mitarbeiterin nicht um eine gemeinschaftsfremde Person handelt. Vielmehr handelte es sich um eine Mitarbeiterin der TA. GmbH, die von der T. GmbH beauftragt wurde, das Sondereigentum zu verwalten. Quelle: BGH © fotolia.de


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