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Nachrichten aus unserem Haus

Nur zehn Prozent der Senioren legen Wert auf Barrierefreiheit

Viel entscheidender für die Zufriedenheit der älteren Bewohner sind gute Einkaufsmöglichkeiten, ein Balkon oder eine Terrasse.

Auch wenn bei älteren Menschen andere Kriterien Vorrang haben: Barrierefreiheit ist aufgrund der demografischen Entwicklung immer wichtiger. Treppen und schwellenfreie Eingänge, bodengleiche Duschen und ein ebener Zugang zum Balkon sind noch viel zu selten Standard in Wohnungen.


Tipp: Dach aus Schieferplatten und Solarelementen:

Wer sein Dach sanieren möchte, dem bietet eine Fassaden-Sanierung mit dem Schiefersystem eine gute Möglichkeit, Energie- und Heizkosten zu sparen. Baut man zusätzlich noch die passenden Solarelemente zwischen die Schieferplatten ein, wird eigener Ökostrom für den Kleinverbrauch gleich mitproduziert. Ein Schiefersystem bietet nicht nur eine optisch ansprechende, ökologische und ökonomische Fassadenbekleidung, sondern bietet auch ausgezeichnete Dämmeigenschaften. Denn hinter den Schieferplatten befindet sich eine Mineralfaserdämmung, die die Wärme an kalten Tagen im Inneren des Hauses behält und im Sommer guten Hitzeschutz bietet. Die Metallkonstruktion des Schiefersystems dient gleichzeitig als Hinterlüftung. Durch das moderne Stecksystem können einzelne Schieferplatten leicht abgenommen werden. Dies ist besonders dann von großem Vorteil, wenn Reparaturarbeiten an Versorgungsleitungen vorgenommen werden müssen. Im Schadensfall müssen lediglich die Schieferelemente abgenommen werden, wo sich das Leck befindet. Die Schieferplatten gibt es in drei unterschiedlichen Größen und Formaten. Problemlos lassen sich auch Solarelemente in die Konstruktion und das Trägersystem einhängen. Sollte der Bedarf nach Solarelementen größer werden, da mehr Energie für den Eigenverbrauch benötigt wird, lassen sich auch im Nachhinein Schieferstein-Elemente herausnehmen und weitere Solarelemente einsetzen. Auch bei Regen überzeugt das Schiefersystem durch seine Funktionsweise. Drei bis sechs Millimeter breite Stoßfugen sorgen dafür, dass das anfallende Regenwasser an den unterliegenden Stein geleitet wird und das Dach wasserfest bleibt. Quelle: bautipp.net © fotolia.de

Urteil: Räumungsklage des Vermieters unzulässig:

In einem Rechtsstreit (AZ 39 C 114/20) kündigt ein Vermieter einer Mieterin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich und verlangt die Räumung und Herausgabe der Wohnung. In dem Kündigungsschreiben gab der Vermieter gleich mehrere Kündigungsgründe an. So wäre die Mieterin nicht ihrer Sorgfaltspflicht gemäß § 536c Abs. 1 BGB nachgekommen, da sie versäumt hat, Mängel am Mietobjekt zu melden. Zudem habe sie Gegenstände und Trödel im Keller, auf dem Dachgeschoss sowie im Eingangsbereich und Hof unberechtigt gelagert und diese trotz Abmahnung nicht entfernt. Auch habe sie dem Vermieter den Zugang zur Wohnung verwehrt, um Rauchmelder anzubringen. In diesem Punkt ging der Kündigung ein Schreiben voraus, in welchem der Vermieter zwei Termine innerhalb einer Kalenderwoche zum Anbringen der Rauchmelder vorschlug. Da die Mieterin auf das Schreiben und die Terminvorschläge nicht reagierte, verfasste der Prozessbevollmächtigte des Vermieters ein weiteres Schreiben, in dem er die Mieterin abmahnte und mit einer Kündigung drohte. Die Mieterin reagierte mit einem vom Mieterverein verfassten Schreiben und widerlegte die Notwendigkeit der geforderten Maßnahmen bzw. ihr Versäumnis, ihren Mieterpflichten nicht nachgekommen zu sein. Auf die Kündigung des Vermieters sowie die Aufforderung zur Räumung und Herausgabe der Wohnung reagierte sie ebenfalls nicht. Die Räumungsklage des Vermieter vor dem Amtsgericht Gießen hatte keinen Erfolg. Nach Prüfung der Sachlage durch einen Sachverständigen konnten keine Mängel am Mietobjekt festgestellt werden. Die Lagerung von Trödel und Gegenständen sei kein Kündigungsgrund, denn diese stellten weder eine Geruchsbelästigung für die Mitmieter dar noch beschädigten oder gefährdeten sie die Bausubstanz. Hinsichtlich der Installation der Rauchmelder schätze zum einen der Mietverein die Situation unzureichend ein, zum anderen zeigte die Mieterin im Nachhinein ihre Bereitschaft zur Duldung des Anbringens der Rauchmelder. Demnach habe der Vermieter gemäß §§ 546, 985 BGB, keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung seitens der Mieterin. Quelle: AG Gießen © photodune.net

Homeoffice: Überwachung am Arbeitsplatz:

Das Thema Homeoffice ist in aller Munde. Informationen zur Einrichtung des Heimarbeitsplatzes oder Tipps darüber, wie sich der Spagat zwischen privaten Belangen und dem Berufsalltag am besten meistern lässt, gibt es inzwischen zahlreiche. Auch sind Arbeitnehmer darüber informiert, dass für die Jahre 2020 und 2021 eine Homeoffice-Pauschale in der Steuererklärung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgerechnet werden kann. Doch wie können Arbeitgeber die Arbeit ihrer Mitarbeiter im Homeoffice überprüfen und welche Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen sind zulässig? Mit diesem Thema beschäftigt sich die Februar Ausgabe der Stiftung Warentest. In dem Artikel „Überwachung am Arbeitsplatz“ sowie auf der Internetseite finden Arbeitnehmer und Arbeitgeber Informationen darüber, unter welchen Umständen technische Kontrollmethoden eingesetzt werden können und wann diese rechtswidrig sind. Die Stiftung Warentest beschäftigt sich mit diesem Thema, da im Jahre 2020 die Verkaufszahlen von Software zu Überwachungszwecken gestiegen sind. Entscheidend für die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Kontrolle ist, welche Regelungen im Arbeitsvertrag festgehalten wurden und ob ein Arbeitnehmer konkreten Verdacht auf Arbeitszeitbetrug hat. Grundsätzlich gelten für das Arbeiten von Zuhause dieselben Arbeitsregelungen wie im Büro und wie sie im Arbeitsbetrag festgeschrieben wurden. Untersagt der Arbeitgeber die private Nutzung des Internets oder des dienstlichen E-Mail-Postfachs zur privaten Kommunikation, kann dies bei Verdacht überprüft werden. Darüber, in welchen Fällen der Arbeitgeber Einsicht in das E-Mail-Postfach verlangen oder den Browserverlauf überprüfen darf, wie mit der Nachsicht der Zeiterfassung mittels der Überprüfung der Log-in-Daten umzugehen ist, informiert die Stiftung Warentest. Auch erklärt sie die Funktionsweise sowie die Zulässigkeit der sogenannten Keylogger-Software sowie der Überwachung durch Webcam-Aufnahmen. Quelle: Stiftung Warentest © fotolia.de

Trend: Mikro-Living und Mikro-Apartments:

Laut Prognosen von Experten aus der Wohnungswirtschaft werden sich die Angebote aus der Asset-Klasse „Mikro-Apartments“ auch weiterhin auf dem Wohnungsmarkt etablieren und vergrößern. So nennt beispielsweise der Immobilienberater BNP Paribas Real Estate einige Gründe für die vielversprechenden Prognosen. Allem voran bieten Mikro-Apartments durchweg eine stabile Auslastung. Denn auch in der schwierigen Corona-Pandemie haben sich die Auslastungszahlen kaum verändert. Damit unterscheiden sich Mikro-Apartments von den sogenannten Serviced Apartments und Hotels, die durch die Corona-Pandemie unter starken Einbußen der Belegungszahlen leiden. Einer der Gründe für die stabile Belegung der Mikro-Apartments ist laut Experten der Wohnraummangel in Großstädten, insbesondere in zentralen Lagen. Hier ist moderner und effizienter Wohnraum knapp. So bezahlen Bewohner von Mikro-Apartments lieber eine höhere Wohnraummiete und behalten auch bei Abwesenheit ihr Mikro-Apartment, als das Risiko einzugehen, sich auf die langwierige Suche nach einer neuen Wohnung zu begeben, wenn die Beschränkungen der Pandemie wieder aufgehoben werden. Aufgrund des starken Community-Gefühls, welches charakteristisch für diese Asset-Klasse ist, verspüren viele Bewohner den Wunsch danach, zu bleiben und erhöhen die emotionale Bindung an das Mikro-Zuhause. Ein weiterer Grund, warum auch nach der Corona-Pandemie mit einer hohen Nachfrage zu rechnen ist, ist die Zuwanderung aus anderen, insbesondere europäischen, Ländern. Experten vermuten einen Zuzug von Arbeitnehmern aus dem Ausland, zum Beispiel aus dem von der Corona-Pandemie schwergetroffenen Südeuropa oder aufgrund des Brexit mit Arbeitnehmern aus dem angelsächsischen Raum. Da in vielen europäischen Großstädten wie Barcelona, London oder Madrid die Mieten deutlich höher sind als in Deutschland, sind die europäischen Arbeitnehmer bereit, auch mehr Geld für Mieten auszugeben. Zudem wird die Asset-Klasse aufgrund eines niedrigen Risikoprofils auch in Zukunft das Interesse von Investoren wecken. Quelle: BNP © fotolia.de

Tipp: Schlüsselfertige Häuser:

Bauherren, die sich entscheiden, ein Haus „schlüsselfertig“ zu bauen, müssen wichtige Punkte beachten – denn nicht jedes schlüsselfertige Haus ist komplett fertiggestellt und einzugsbereit. Da der Begriff „schlüsselfertig“ nicht geschützt ist, ist besonders darauf Acht zu geben, welche Leistungen das Bauvorhaben beinhaltet und welche Kosten noch dazukommen können. Hierfür sollten Bauherren vor der Vertragsunterzeichnung die Bau- und Leistungsbeschreibung prüfen und sich ggf. weitere Vertragsunterlagen vorzeigen lassen. Empfehlenswert ist, sich genau zu überlegen, inwieweit das Haus fertiggestellt werden soll. Welche Baumaßnahmen gehören dazu und welche Baumaterialien sollen verwendet und eingesetzt werden? Anschließend überprüft man mit dem gewünschten Baupartner, mit welchen Leistungen noch zusätzlich gerechnet werden muss und wie hoch sich die Kosten für diese belaufen. Auch die Qualitätskriterien der Materialien und Produkte sollten vorab geklärt und schriftlich festgehalten werden. Je detaillierter die Baubeschreibung, desto höher die finanzielle Planungssicherheit. Ebenso gilt es, zu dem „schlüsselfertigen Haus“ die Baunebenkosten zu kalkulieren. Dazu gehören beispielsweise Kosten in Bezug auf das Baugrundstück wie die Grunderwerbsteuer und die Kosten für den Eintrag ins Grundbuch. Auch die Maklerprovision, Gebühren für den Notar sowie Gebühren für die Grundschuld zählen zu den Kosten. Wird das Fertighaus auf einem eigenen, bereits vorhandenen Grundstück gebaut, müssen Kosten dazugerechnet werden, die der Vorbereitung der Bauplanung dienen. Dazu gehören beispielweise die Erschließung des Grundstücks, die Vermessung, Erdarbeiten oder die Kosten für ein Bodengutachten. Oftmals sind die Baunebenkosten nicht in dem Angebot des Bauträgers oder Hausherstellers kalkuliert. Weitere Informationen zum Thema bietet der Fachschriften-Verlag. Quelle: hausbauhelden.de © fotolia.de

Urteil: Stellparkplätze im Innenhof zulässig:

In einem Wohngebiet in Sachsen-Anhalt sollte das Gebäude, in welchem sich bis zum Jahre 2016 ein Jugendamt befand, zu einem Wohnhaus umfunktioniert werden. Die dort entstehenden Wohnungen sollten ab 2019 vermietet werden. Zudem sollten im Innenhof des Gebäudekomplexes 26 Autostellplätze entstehen. Für die Baumaßnahmen lag der Eigentümerin eine Baugenehmigung vor. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks erhob gegen die Genehmigung für die Errichtung der Parkplätze Klage und beantragte zudem Eilrechtsschutz. Aus seiner Sicht sei mit einem erhöhten und unzumutbaren Lärmaufkommen zu rechnen. Vor dem Verwaltungsgericht (VwG) Halle hatte die Klage des Eigentümers des Nachbargrundstücks Erfolg (AZ 2 M 71/20). Das VwG stimmte dem Kläger zu, dass die Genehmigung für den Bau der Stellparkplätze rechtswidrig sei. Denn durch die 26 Parkplätze sei mit einer Erhöhung der Lärm- und Abgasentwicklung zu rechnen. Dies verstoße gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Die Grundstückseigentümerin des ehemaligen Jugendamtes erhob gegen den Entscheid des VwG Beschwerde. Im Gegensatz zum VwG entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt, die Genehmigung für die Errichtung der Parkplätze sei rechtmäßig. Zudem sah das OVG keinen Grund für die Einwilligung zum Eilrechtschutz für den Kläger. Das OVG entschied, dass weder ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme vorliegen würde noch sei die Lärm- und Abgasentwicklung unzumutbar. Den Entscheid begründet das OVG damit, dass bereits in der Vergangenheit Fahrzeuge im Innenhof des Gebäudekomplexes abgestellt wurden. Auch befänden sich im gesamten Straßenviertel zahlreiche Stellanlagen, sodass den Anwohner des Wohngebiets die Lärmbelästigung durch ankommende und abfahrende Autos zuzumuten sei. Quelle: OVG Sachsen-Anhalt © fotolia.de


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