Kategorie: Allgemein
Immobilienkauf: Bewusste Entscheidung treffen
Beim Kauf eines Hauses, das bekannte Mängel aufweist, können keine Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden. Ein Mann, der ein Haus mit offensichtlichen Feuchtigkeitsschäden und einer notwendigen Pumpinstallation im Keller kaufte, entdeckte nach dem Kauf weitere erhebliche Schäden am Dach. Trotz des Ausschlusses der Sachmängelhaftung im Kaufvertrag forderte er Schadenersatz, da er arglistige Täuschung vermutete. Das Landgericht Flensburg (Az.: 7 O 261/22) wies seine Klage ab, da der Mann nicht nachweisen konnte, dass die Verkäufer von den Dachschäden wussten. Zudem war ihm die Kellerproblematik bekannt. Die Entscheidung unterstreicht die Wichtigkeit, vor dem Immobilienkauf alle bekannten Mängel sorgfältig zu prüfen und die Risiken abzuwägen. Das Urteil bekräftigt, dass Immobilienkäufer, die über Mängel informiert sind und die Immobilie dennoch kaufen, später keine Ansprüche diesbezüglich geltend machen können. © immonewsfeed
Wasserschaden: Probe zur Ursachenermittlung nehmen
Bei einem Wasserschaden sollte zunächst die Ursache dafür geklärt werden. Schmutzpartikel weisen darauf hin, dass das Wasser aus dem Außenbereich stammt. Tritt klares Wasser aus, kann es sich beispielsweise um eine Leckage handeln oder um Kondenswasser. Sind im Wasser Schaum und Papierreste sowie Fasermaterial zu finden, ist von Schmutzwasser auszugehen. Der Verband Privater Bauherren VPB rät: „In diesem Fall ist sofort erhöhte Vorsicht geboten, denn so ein Wasserschaden geht mit einer Belastung durch Keime und Krankheitserreger einher“. Durch spezielle Kleidung können sich diejenigen schützen, die die Räumlichkeiten betreten müssen. Damit später der Verursacher für den Wasserschaden ermittelt werden kann, sollten Betroffene zwei Proben nehmen. Dazu können sie leere, saubere Marmeladen- oder Einmachgläser verwenden. Sind diese nicht vorhanden, können für die Probenentnahme auch Haushaltstücher oder Kaffeefiltertüten benutzt werden. Nachdem sich diese mit dem Wasser vollgesogen haben, sollten die Betroffenen auch den Schmutz damit aufnehmen. Anschließend wird die Probe in einem Gefrierbeutel luftdicht verpackt. Ebenso sollten Betroffene Fotos des Schadens anfertigen, bevor sie mit dem Aufwischen, Aufräumen und der Reparatur beginnen. Der VPB weist darauf hin, dass keine Dritten mit der Instandsetzung beauftragt werden sollten, falls noch eine Gewährleistungsfrist läuft. Dies könne im schlechtesten Fall zum Verlust sämtlicher Gewährleistungsansprüche führen. © immonewsfeed
CO2-Bepreisung: Studie offenbart mangelnde Information
Nur ein Viertel der Menschen empfindet die aktuelle CO2-Bepreisung im Bereich Verkehr und Wärme als akzeptabel. Zudem fühlen sich rund drei Viertel der Befragten schlecht oder gar nicht über die CO2-Bepreisung informiert. Das geht aus einer Studie des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung hervor. Die Studienautoren halten deshalb bessere Informationen für sinnvoll, um die Akzeptanz der CO2-Bepreisung zu erhöhen. Viele überschätzen ihre finanziellen aktuellen Belastungen durch den C02-Preis laut Studie erheblich. Sie gehen von jährlichen Kosten von 396 Euro im Jahr aus. Dabei liegen diese laut der Studienautoren bei 192 Euro. Die zukünftigen Kosten werden jedoch unterschätzt. Während Experten bei einem durchschnittlichen Preis von 200 Euro pro Tonne CO2 2027 von jährlichen Kosten von durchschnittlich 853 Euro pro Haushalt ausgehen, gehen die Befragten nur von 564 Euro aus. Die Befragten sprechen sich außerdem dafür aus, dass die Einnahmen aus dem CO2-Preis insbesondere an Haushalte mit geringerem Einkommen zurückerstattet werden sollen (17 Prozent). Außerdem wollen sie auch Haushalte entlasten, die besonders von der CO2-Bepreisung betroffen sind (8 Prozent). © immonewsfeed
Verantwortlichkeiten: Bauherren sollten für klare Verhältnisse sorgen
Bauherren sollten die Versorgung mit Strom und Wasser sicherstellen, bevor mit den Bauarbeiten auf ihrem Grundstück angefangen wird. Sind auf dem Grundstück selbst noch keine Anschlüsse vorhanden, können dazu normalerweise Hydranten und Stromkästen in der Nähe genutzt werden. Möchten Bauherren dies, müssen sie jedoch Genehmigungen dafür bei der Kommune sowie beim örtlichen Versorgungsbetrieb beantragen. Zudem müssen Bauherren sich für die Einrichtung der Anschlüsse sowie der verbrauchserfassenden Zähler an Fachfirmen wenden. Vorsichtig sein sollten sie bei entsprechenden Klauseln im Bauvertrag wie: „Baustrom und Bauwasser werden vom Bauherrn in ausreichendem Bedarf kostenlos zur Verfügung gestellt.“ Dann könnte es schnell teuer werden, denn die Baufirma habe kein Interesse daran Strom zu sparen. Darauf weist der Verband Privater Bauherren hin (VPB). Neben der Sicherstellung von Strom und Wasser sollten Bauherren auch darauf achten, dass Baufahrzeuge wie Kräne und Schwerlaster zum Grundstück gelangen können. Außerdem weist der VPB darauf hin, dass eine Baustellentoilette organisiert werden muss. Diese sowie der Bauwagen als Aufenthaltsbereich für die Mitarbeiter und die Entsorgung der Bauabfälle fallen in die Verantwortung des Bauunternehmers. Daher sollten Bauherren keine Klauseln akzeptieren, bei denen sie in diesen Punkten selbst in die Pflicht genommen werden. Sie können sich vor Vertragsunterzeichnung auch von unabhängigen Sachverständigen beraten lassen. © immonewsfeed
CO2-Kosten: Das müssen Vermieter und Mieter beachten
Seit 2023 ist es für Vermieter verpflichtend, sich an den CO2-Kosten für die Beheizung und Warmwasserbereitung ihrer vermieteten Immobilien zu beteiligen. Diese gesetzliche Neuerung zielt darauf ab, Eigentümer zu ermutigen, in energiesparende Maßnahmen zu investieren. Im Kohlenstoffdioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) wird die Tatsache bedacht, dass die Eigenschaften der Heizsysteme und die bauliche Beschaffenheit der Gebäude wesentlich den Energieverbrauch und damit die CO2-Emissionen beeinflussen. Die Aufteilung der CO2-Kosten erfolgt nach einem festgelegten Stufenmodell, das sich an der Höhe des jährlichen CO2-Ausstoßes pro Quadratmeter Wohnfläche orientiert. Für Gebäude mit sehr hohem Emissionswert müssen die die Vermieter bis zu 95 Prozent der CO2-Kosten übernehmen. Dies soll einen finanziellen Anreiz schaffen, in moderne und effiziente Heiztechnologien zu investieren, um langfristig Energiekosten zu sparen und die Umweltbelastung zu minimieren. Vermieter müssen den Mietern transparent die Aufteilung der CO2-Kosten darlegen und ihren eigenen Anteil direkt abziehen. Für Mieter besteht die Möglichkeit, sich über Online-Tools und Beratungsstellen wie die Verbraucherzentrale oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu informieren und berechnen zu lassen, welcher Anteil der Kosten vom Vermieter getragen werden muss. © immonewsfeed
Altbauwohnungen: Präzisierung des Mangelbegriffs durch BGH
Den Mangelbegriff beim Kauf von Altbauwohnungen hat kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung konkretisiert (V ZR 79/23). Dabei hat er festgestellt, dass Wohnungen trocken und bewohnbar sein müssen, um als mängelfrei zu gelten. Dies gilt selbst für Souterrainwohnungen in Altbauten in Flussnähe. Im vorliegenden Fall wurden Souterrainwohnungen verkauft, die feuchte Außenwände aufwiesen. Dies wurde im Kaufvertrag erwähnt. Es wurde vereinbart, dass die Käufer die Sanierung selbst übernehmen sollten. Allerdings rechneten die Käufer nicht mit dem Aufwand und mussten so viel länger als vorgesehen in ihrer Mietwohnung bleiben. Die Mietkosten wollten sie sich daher vom Verkäufer ersetzen lassen. Trotz der Kenntnis der Feuchtigkeitsprobleme entschied der BGH zugunsten der Käufer. Eine Wohnung müsse generell trocken sein, um als bewohnbar zu gelten. Der BGH stellte klar, dass ein vereinbarter Haftungsausschluss im Kaufvertrag die Verkäuferseite grundsätzlich von der Haftung für Mängel befreit, es sei denn, es liegt ein arglistiges Verschweigen vor. In diesem Fall sei dies nicht auszuschließen. Im Exposé wurde zwar auf den Mangel aufmerksam gemacht, offenbar jedoch nicht auf das Ausmaß dieses. Der Fall wurde zur weiteren Prüfung zurück an das Oberlandesgericht verwiesen. Dieses muss nun feststellen, ob in diesem speziellen Fall Arglist vorlag und die Käufer möglicherweise Anspruch auf Schadenersatz haben. © immonewsfeed