Aktuelles

Nachrichten aus unserem Haus

Nur zehn Prozent der Senioren legen Wert auf Barrierefreiheit

Viel entscheidender für die Zufriedenheit der älteren Bewohner sind gute Einkaufsmöglichkeiten, ein Balkon oder eine Terrasse.

Auch wenn bei älteren Menschen andere Kriterien Vorrang haben: Barrierefreiheit ist aufgrund der demografischen Entwicklung immer wichtiger. Treppen und schwellenfreie Eingänge, bodengleiche Duschen und ein ebener Zugang zum Balkon sind noch viel zu selten Standard in Wohnungen.


Urteil: Unerlaubtes Werben kann Umzugsunternehmen eine Viertelmillion kosten

Lassen Umzugsunternehmen unerlaubt Werbematerial in Briefkästen werfen oder vor Häusern ablegen, könnte es teuer für sie werden. Das Amtsgericht München drohte einem entsprechenden Umzugsunternehmen bei Wiederholung nun ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR an, ersatzweise eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (AZ: 142 C 12408/21). Im vorliegenden Fall waren sämtliche Briefkästen eines Mehrfamilienhauses mit Hinweis „Bitte keine Werbung einwerfen“ versehen. Dennoch fand der Kläger zwei Flyer. Diese waren zwar nicht eingeworfen, jedoch auf andere Weise in die Briefkastenanlage geklemmt worden. Der Hinweis des Umzugsunternehmen, dass auch Dritte die Werbung eingeworfen haben könnten, zog beim zuständigen Richter nicht. Das Umzugsunternehmen wies auch darauf hin, dass es die beauftragten Austräger angewiesen habe, Werbung nur auf erlaubte Weise zu verteilen. Auch das überzeugte den Richter nicht, denn die Beklagte müsse durch entsprechende Maßnahmen – wie zum Beispiel eine Vertragsstrafenvereinbarung – sicherstellen, dass sich die Austräger tatsächlich daran halten. Quelle: AZ: 142 C 12408/21/justiz.bayern.de © Fotolia

Kabelfernsehen: Abschaffung des Nebenkostenprivilegs

Haben Vermieter Sammelverträge mit Kabelanbietern geschlossen, sollten sie eine mögliche Kündigung prüfen. Darauf weist das Portal mietercheck.de hin. Grund dafür ist die Abschaffung des sogenannten Nebenkostenprivilegs für Kabelgebühren. Ein entsprechendes Gesetz dazu trat zwar bereits am 1. Dezember 2021 in Kraft, jedoch gilt noch eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2024. Die Verbraucherzentrale weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in Eigentümergemeinschaften besondere Regelungen gelten. Es besteht zwar ein Sonderkündigungsrecht für Sammelverträge zum 31. Juni 2024, es könne aber auch vorkommen, dass sich eine Eigentümergemeinschaft gegen eine Kündigung entscheidet. Ist dies der Fall, müssen die Wohnungseigentümer die Gebühren zwar weiterhin bezahlen, sie dürfen sie jedoch nicht mehr auf ihre Mieter umlegen. Durch das Nebenkostenprivileg für Kabelgebühren mussten Mieter früher bei Sammelverträgen ihres Vermieters für die Kabelgebühren aufkommen, auch wenn sie diese Empfangsart gar nicht genutzt haben. Seit der Gesetzesnovelle können sie die Empfangsart frei wählen, „ohne doppelt für ihren Fernsehempfang zu zahlen“, wie die Verbraucherzentrale schreibt und auf Alternativen ausweichen oder selbst einen Vertrag mit einem Kabelanbieter abschließen. Quellen: verbraucherzentrale.de/mietercheck.de © wavepoint

Einschätzung: dbresearch analysiert Häusermarkt

In seinem Kommentar „Der Häusermarkt könnte die EZB in eine Zwickmühle bringen“ beurteilt der Analyst Jochen Möbert von Deutsche Bank Research die aktuelle Lage an Wohnungsmärkten. Er meint: „Bleibt die Inflation hoch, könnten weitere Zinserhöhungen zu Verwerfungen auf den Wohnungsmärkten führen.“ Häusermärkte könnten seiner Meinung nach weitere Zinserhöhungen nur schwer verkraften und sogar „eine ausgewachsene Zinskrise“ wäre bei weiteren massiven Zinserhöhungen möglich. Allerdings hält der Autor an der Einschätzung fest, dass es sich bei den steigenden Hauspreise in Deutschland um keine Immobilienpreisblase handelt. Zudem rechnet der Autor damit, dass Faktoren wie „negative reale Kurzfristzinsen, ein historischer Inflationsschutz durch Wohneigentum, eine erhebliche Angebotsverknappung und steigendes Mietwachstum“ zu einer Stabilisierung der Preise führen können. Quelle und weitere Informationen: dbresearch.de/13. März 2023 © Fotolia

Bauen: Kreative Lösungen können gefördert werden

Einzelpersonen, Unternehmen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Forschungsverbünde aus der Bauforschung können sich noch bis zum 1. Juni 2023 für die Forschungsförderung „Zukunft Bau“ des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) und des Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) bewerben. Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Bauwesen, in der Architektur sowie in der Bau- und Wohnungswirtschaft. Sie müssen allerdings einen Gebäudebezug haben und Lösungen für die aktuellen und künftigen Herausforderungen im Baubereich darstellen. Wer mitmachen möchte, muss eine Projektskizze anfertigen und einen entsprechenden Antrag einreichen. Mehr über die Teilnahmevoraussetzungen erfahren Interessenten in den Förderrichtlinien auf der Seite zukunftbau.de/foerderung/antragstellung. Ihren Antrag können sie später unter antragstellung.zukunftbau.de/benutzer/login einreichen. Quelle: bmwsb.bund.de/zukunftbau.de © Photodune

Hotline: dena berät Anlagenbetreiber

Wer Fragen zum Berechnungstool zur Selbstveranlagung der Anlagenbetreiber nach §29 Strompreisbremsegesetz (StromPBG) hat, kann sich nun von Experten der Deutschen Energie Agentur (dena) beraten lassen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat dort die Einrichtung einer entsprechenden Hotline beauftragt. Abschöpfungsrelevanten Anlagenbetreiber erhalten im April einen Brief von den Übertragungsnetzbetreibern. In diesem werden sie zu einer Registrierung in den jeweiligen Portalen der Übertragungsnetzbetreiber aufgefordert. Ihre Daten können sie voraussichtlich ab Juni melden. Die Daten für den ersten Abschöpfungszeitraum (1. Dezember 2022 bis 31. März 2023) müssen sie spätestens bis zum 31. Juli an den Übertragungsnetzbetreiber übermitteln. Abschöpfungsrelevante Anlagenbetreiber mit Fragen erreichen die kostenlose Hotline montags bis freitags von 8 bis 20 Uhr unter der Rufnummer 0800-78 88 900. Quellen: bmwk.de © Fotolia

Massivholzmöbel: So können sie gereinigt werden

Beim Frühjahrsputzen sollten auch die Möbeloberflächen gereinigt werden. Besonders im Hinblick auf die Reinigung von Massivholzmöbeln sind allerdings ein paar Dinge zu beachten. Darauf weist die Initiative Pro Massivholz hin. „Gerade bei Massivholzflächen sollte man auf aggressive Putzmittel verzichten und Wasser nur sparsam einsetzen“, so Andreas Ruf, Geschäftsführer der Initiative Pro Massivholz (IPM). Für die Reinigung sollte ein weiches Baumwolltuch zum Einsatz kommen. Dieses sollte vorab mit Wasser nass gemacht werden, allerdings nur, bis es nebelfeucht ist. Die Massivholzfläche kann dann mit diesem in Richtung des Faserverlaufes gereinigt werden. Bei stärkeren Verschmutzungen kann auch ein weicher Haushalts- oder Tafelschwamm – in Kombination mit Neutralseife – verwendet werden. Von der Benutzung eines Spülschwammes rät die IPM ab – die kratzige Oberfläche könnte Schäden an den Massivholzmöbeln verursachen. Laut IPM bedarf es nach der Reinigung von Öl- oder Wachsoberflächen einer Nachbehandlung: Die Oberfläche sollte erneut mit einem geeigneten Öl oder Wachs versiegelt werden. Laut IPM ist Massivholz wohl dennoch eher pflegeleicht. Es besitzt eine antistatische Wirkung und soll Schmutz und Staub daher nicht so sehr anziehen wie andere Materialien. Quelle: moebelindustrie.de © Fotolia


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