Aktuelles

Nachrichten aus unserem Haus

Nur zehn Prozent der Senioren legen Wert auf Barrierefreiheit

Viel entscheidender für die Zufriedenheit der älteren Bewohner sind gute Einkaufsmöglichkeiten, ein Balkon oder eine Terrasse.

Auch wenn bei älteren Menschen andere Kriterien Vorrang haben: Barrierefreiheit ist aufgrund der demografischen Entwicklung immer wichtiger. Treppen und schwellenfreie Eingänge, bodengleiche Duschen und ein ebener Zugang zum Balkon sind noch viel zu selten Standard in Wohnungen.


Urteil: Mietminderung bei hohen Temperaturen im Sommer?:

Im Sommer verbringen die meisten Menschen ihre Zeit gerne draußen. Doch was passiert, wenn die Temperaturen in der eigenen Wohnung so hoch sind, dass es drinnen nicht auszuhalten ist? Die Mieterin einer knapp 70 Quadratmeter großen Dachgeschosswohnung in Hamburg hielt eine Mietminderung von 20 Prozent für angemessen, als die Temperaturen in ihrer Obergeschosswohnung tagsüber mehr als 30 und nachts mehr als 25 Grad betrugen. Die Vermieterin klagte daraufhin und forderte die einbehaltene Miete zurück. Die Beklagte hingegen verlangt die Anbringung eines Wärmeschutzes. Auch wenn es keine gesetzliche Regelung dafür gibt, wie hoch die Temperaturen in einer Mietwohnung sein dürfen, wies das Amtsgericht Hamburg die Klage (AZ 164 C 6049/04) ab. Eine Mietminderung von 20 Prozent sei in diesem Fall deshalb zulässig, weil der Wärmeschutz beim Errichten des 1998 gebauten, mehrgeschossigen Gebäudes im Bereich Wärmeschutz nicht dem Stand der Technik entsprach und somit einen Sachmangel darstellte. Die Vermieterin sei zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Welche Maßnahme sie dafür wählt, sei allerdings ihr überlassen. Möglich wäre zum Beispiel das Anbringen von Außenjalousien, eine Veränderung der Vordächer oder der Verglasung. Auch wenn ein Mieter einer Dachgeschosswohnung mit einer überdurchschnittlichen Aufheizung seiner Wohnung rechnen muss, als ein Mieter einer Geschosswohnung, sind dieser Grenzen gesetzt. Im vorliegenden Fall beeinträchtigte der fehlende Wärmeschutz die Wohnqualität und beeinträchtigte die Gebrauchstauglichkeit. Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine hochpreisige Neubauwohnung mit einer qualitativ guten Ausstattung, sodass ein Wärmeschutz ohnehin vorliegen müsste. In den der Klägerin gehörenden Wohnungen im zweiten und dritten Obergeschoss waren Jalousien zum Wärmeschutz angebaut. Quelle: AG Hamburg © photodune.net

Staatliche Förderprogramme für Digitalisierung in der Immobilienbranche:

Laut einer Umfrage des Verbundes zertifizierter Immobilienverwalter (VZI) und der Hochschule Rosenheim nutzen nur 40 Prozent der befragten Immobilienverwaltungen staatliche Fördermöglichkeiten für ihren Digitalisierungsprozess. Rund einem Drittel der Unternehmen sind die  Förderprogramme sogar gänzlich unbekannt. Viele Verbände, unter anderem der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV), sieht in der Digitalisierung der Geschäftsprozesse in der Branche großen Nachholbedarf. Deshlab informierte dieser kürzlich mit der „Sonderpublikation Wohnungswirtschaft Digital“ seine Mitglieder über die angebotenen Fördermöglichkeiten und die Transformation zu digitalen Arbeitsprozessen. Aufgrund der Vielzahl von unterschiedlichen Programmen in den einzelnen Bundesländern, ist es ratsam, sich beim der Antragstellung von einem professionellen Beratungsunternehmen begleiten zu lassen. Bei einigen Förderprogrammen ist die Mitwirkung eines zertifizierten Beraters sogar Voraussetzung.  Doch der Einsatz lohnt sich, denn mit den Förderprogrammen werden Geschäftsprozesse vereinfacht und es kann zusätzlich viel Geld gepart werden. Auch wenn die Förderung auf einen Maximalbetrag beschränkt ist, werden zwischen 30 und 80 Prozent der Kosten vom Staat übernommen. „Go Digital“, das Förderprogramm des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) beispielsweise, begleitet Firmen bei der Digitalisierung ihres Arbeitsalltags mit den Modulen „Digitalisierte Geschäftsprozesse“, „Digitale Markterschließung“ und „IT-Sicherheit“. Weitere Förderprogramme bietet die Förderbank KfW und die jeweiligen Bundesländer. Quelle: BMWi / DDIV ©

Politik: Genügend Wohnraum in strukturschwachen Regionen:

Im Juli 2019 sollen die ersten Ergebnisse der von der Bundesregierung ins Leben gerufenen Kommission „Gleichwertige Lebensverhältnisse“ präsentiert werden. Unter der Leitung des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer (CSU), sowie der Familienministerin Franziska Giffey (SPD) und der Landwirtschaftsministerin Julia Klöckner (CDU) haben im Vorjahr sechs Facharbeitsgruppen mit ihrer Arbeit begonnen. Gemeinsam mit Vertretern der Länder und der kommunalen Spitzenverbände, des Städtetags und Landkreistags sollten Handlungsempfehlungen für die Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse in strukturschwachen Regionen entwickelt werden, um auf den demografischen Wandel in Deutschland reagieren zu können. Nach einem Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) sei unklar, ob der Abschlussbericht tatsächlich in diesem Monat vorgelegt werden kann. Grund dafür seien Unstimmigkeiten zwischen den Kommissionsmitgliedern. Das Bundesinnenministerium hingegen bestätigt, dass die Arbeit der Kommission im Zeitplan ist und die Ergebnisse in zwei Phasen präsentiert werden sollen. Am 10. Juli möchte Horst Seehofer die Sicht der Ministerien darlegen. Nach der Sommerpause sollen in einer zweiten Phase gemeinsam mit den Kommunen und Ländern konkrete Maßnahmen präsentiert werden. Erst im Juni 2019 äußerte Horst Seehofer in einem Interview mit der FAZ, dass es in Deutschland genügend leerstehende Wohnungen gibt. Diese befinden sich allerdings nicht in Städten, sondern dort, wo Menschen aufgrund des schwachen Arbeitsmarktes und der schlechten Entwicklungschancen nicht leben möchten. Durch die Entwicklung einer mutigen Strukturpolitik muss diesem Zustand dringend Abhilfe geleistet werden. Deshalb plädiert Seehofer beispielsweise dafür, neue Dienstleistungsbetriebe und Behörden zu gründen und bestehende in die einwohnerarmen Regionen zu verlegen. Auch privatwirtschaftliche Unternehmen sollen zu diesem Schritt mobilisiert werden und in strukturschwache Regionen investieren.  Quelle: BMI/ FAZ / IZ © photodune.net

Renovierung und Schönheitsreparaturen vor Mieterwechsel :

Wenn Eigentümer sich auf die Suche nach einem passenden Mieter für ihre Wohnung begeben, sollten sie die Immobilie vor der Vermarktung in einen guten Zustand bringen. Bei einem Mieterwechsel stellt sich vielen Eigentümern die Frage nach der Sanierung oder Renovierung der Wohnung. Doch nicht immer stehen die finanziellen Mittel dazu zur Verfügung. Wer eine Wohnung grundsanieren möchte, muss oftmals mit Kosten von 1000 Euro pro Quadratmeter und mehr rechnen. Auf der anderen Seite kann eine modernisierte Wohnung oftmals zu einem höheren Mietpreis vermietet werden. Deshalb ist es ratsam, vor der Sanierung oder Renovierung eine Kalkulation hinsichtlich des aktuellen Mietspiegels zu erstellen und abzuwägen, welche Unternehmungen sich wirklich lohnen und welche optischen Schönheitsreparaturen ausreichen, um der Wohnung zum neuen Glanz zu verhelfen. Manchmal reichen schon kleine Renovierungsmaßnahmen aus, um im ortsüblichen Mietspiegel in eine höhere Ausstattungskategorie zu rutschen, wie zum Beispiel das Anbringen eines zweiten Waschbeckens. Es muss nicht immer die kostenintensive Komplettsanierung sein, wenn es um die Verbesserung des Zustands und der Optik einer Immobilie geht. In Altbauwohnung zum Beispiel können alte Nachtspeicheröfen gegen eine Naturstein- oder Infrarot-Heizung ausgetauscht werden. Eine in die Jahre gekommene Elektrik kann nach Bedarf ergänzt oder erweitert werden und Maler- und Lackierarbeiten zum Auffrischen der Wohnung können eigenständig ausgeführt werden. Der Einbau von Klick-Laminat anstatt von Parkett, die Reinigung von grau verfärbten Fugen und Fliesen mit Haushaltsmitteln wie Essigreiniger helfen ebenfalls, die Kosten zu senken. Auch bei Fenster und Fensterrahmen reichen oft kleine Arbeiten aus, um Fehler oder Risse im Lack auszubessern. Quelle: Immowelt AG © fotolia.de

EU-Richtlinie: Fernablesung der Heizkosten:

Um die Energieeffizienz in der Wohnungswirtschaft weiterhin voranzubringen, wurden im vergangenen Jahr drei europäische Richtlinien verabschiedet, die bis zum 25. Oktober 2020 in den jeweiligen Ländern zu nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften umgesetzt werden sollen. Einer der drei Punkte des EU-Legislativpakets „Saubere Energie für alle Europäer“ beinhaltet die Installation von fernablesbaren Heizkostenverteilern und Zählern sowie unterjähriger Verbrauchsinformationen. Die Fernablesung hat zum Ziel, dass der Endverbraucher durch die Transparenz des Energieverbrauchs energieeffizienter haushalten und gleichzeitig Kosten sparen kann. Aktuell ist die Heizkostenverordnung in dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) festgeschrieben. Nach der Novellierung des Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird dieses als Ermächtigungsgrundlage für die Heizkostenverordnung dienen. Die Richtlinie besagt, dass die Wärme-, Kälte- und Trinkwasserversorgung durch Fernablesung ermöglicht werden soll. Dies hat den Vorteil, dass der Zugang zu Wohnungen nicht mehr vonnöten sein wird, sondern durch Walk-by oder Drive-by Technologien ermöglicht wird. Ob dabei die Einrohrheizungen nachgerüstet werden sollen oder direkt komplett durch fernablesbare Zähler ersetzt werden sollen, wird im Rahmen der Novelle festgelegt. Zusätzlich besagt die neue Richtlinie, dass ab dem 25.10.2020 zweimal im Jahr auf Verlangen des Endkunden eine Abrechnung des Energieverbrauchs auszustellen ist. Ebenso kann sich der Endkunde für die Abrechnung auf elektronischem Weg entschieden. Diese würde dann vierteljährlich erfolgen. Wenn ein Fernablesegeräte installiert ist, wird die Abrechnung ab dem 01.01.2022 monatlich versandt. Ausgeschlossen ist die Zeit außerhalb der Heizperiode. Quelle: BMWi © photodune.net

Grundsteuer: Reform erfordert Grundgesetz-Änderung:

Die langjährige Diskussion um die Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts ist auf den Weg gebracht. Am 27. Juni 2019 ist der von der großen Koalition gestellte Antrag zur Änderung der Grundsteuer im Bundestag besprochen und an die zuständigen Ausschüsse weitergegeben worden. Um Änderungen an der Grundsteuer durchzusetzen bedarf es allerdings einer Änderung im Grundgesetz und dafür braucht die große Koalition die Stimmen der Opposition. Bis Ende 2019 muss dem Bundesverfassungsgericht eine endgültige Regelung der Grundsteuer vorliegen. Ist dies nicht der Fall, würde die Grundsteuer ab 2020 wegfallen und den Kommunen damit eine der wichtigsten Einnahmequellen.In dem vom Bundesfinanzminister Olaf Scholz bevorzugten „wertabhängigen Modell“ würde die Grundsteuer anhand des Bodenwertes, des Alters der Immobilie und der Mieteinnahmen berechnet werden. Die Verbände der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft plädieren allerdings zum großen Teil für das Flächenmodell, in dem die Höhe der Grundsteuer über die Größe des Grundstücks berechnet wird; unabhängig von der Lage und dem Wert der Immobilie. Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. ist der Meinung, die Bodenwerte müssen aus der Berechnung der Grundsteuer rausgenommen werden. Auch der Immobilienverband hofft, dass sich möglichst viele Länder für das Flächenmodell entscheiden.Auch wenn der Bundesfinanzminister eine bundeseinheitliche Regelung anstrebt, sollen die Bundesländer durch eine Öffnungsklausel von der Gesetzgebung abweichen und eigene Grundsteuergesetze erlassen dürfen. Somit ist unklar, wieviel die Steuer in den einzelnen Bundesländern kosten wird, denn die einzelnen Kommunen dürfen die Höhe über Hebesätze festlegen. Um die Bebauung von Grundstücken voranzutreiben, soll in einer weiteren Anhörung am 11. September der Entwurf einer Gesetzesänderung zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung besprochen werden. Die Koalitionsfraktionen schlagen vor, dass Städte und Gemeinden künftig einen erhöhten Steuersatz auf baureife, jedoch noch unbebaute Grundstücke erheben dürfen. Quelle: Bundestag / IVD © photodune.net


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