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Nachrichten aus unserem Haus

Nur zehn Prozent der Senioren legen Wert auf Barrierefreiheit

Viel entscheidender für die Zufriedenheit der älteren Bewohner sind gute Einkaufsmöglichkeiten, ein Balkon oder eine Terrasse.

Auch wenn bei älteren Menschen andere Kriterien Vorrang haben: Barrierefreiheit ist aufgrund der demografischen Entwicklung immer wichtiger. Treppen und schwellenfreie Eingänge, bodengleiche Duschen und ein ebener Zugang zum Balkon sind noch viel zu selten Standard in Wohnungen.


Urteil: Umlage der Gartenpflegekosten auf Mieter unzulässig:

In einer Wohnanlage in Berlin-Buch mietete ein Ehepaar im November 2014 eine Wohnung. In dem Wohnquartier befinden sich Grünanlage, Sozialeinrichtungen, Sportanlage sowie Kinderspielplätze. Die Anlage ist für die Öffentlichkeit zugänglich, die Eigentümer und Mieter der Wohnanlage haben, laut Hausordnung, dieselben Nutzungsrechte wie Besucher. Die Eigentümerin und Vermieterin der Wohnung des Ehepaares legte die entstandenen Kosten für die Pflege der Grün- und Gemeinschaftsflächen der Wohnanlagen in der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter um. In der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2016 wurden den Mietern hierfür knapp 410 Euro berechnet. Im Folgejahr 2017 waren es über 120 Euro. Die Mieter weigerten sich, diese Kosten zu zahlen. Daraufhin erhob die Vermieterin Klage, da sie die Forderung als zulässig empfand (AZ 65 S 132/19). Sowohl das Amtsgericht Pankow/Weißensee als auch das Landgericht Berlin hielten die Umlage der Gartenpflegekosten auf die Nebenkosten der Mieter für unzulässig und wiesen die Klage sowie die Berufung ab. Denn in diesem Fall erlauben die bauplanerischen Bestimmungen des Wohnquartiers die Nutzung der Anlage durch die Öffentlichkeit. Eine Widmung einer Wohnanlage an die Öffentlichkeit besagt, dass jedermann die Flächen nutzen kann, unabhängig davon, ob er Eigentümer oder Mieter einer Wohnung ist. Demnach können die Gartenpflegekosten nicht auf die Mieter umgelegt werden, da der Bezug zur Mietsache fehlt. Quelle: LG Berlin © photodune.net

Tipps: So gestalten Sie einen kleinen Balkon:

Auch wenn der Balkon der Wohnung nur wenige Quadratmeter misst, kann er sich bei der richtigen Gestaltung und Organisation schnell zu einem beliebten Platz entwickeln. Denn nur, weil der Balkon klein ist, heißt es nicht, dass man sich hier nicht entspannen, grillen und essen kann. Wichtig ist zunächst, sich darüber Gedanken zu machen, zu welchem Zweck der Balkon genutzt werden soll. Denn im Vergleich zu einem großen Balkon, den man in unterschiedliche Bereiche einteilen kann, sollte bei einem kleinen Balkon ein klarer Schwerpunkt gesetzt werden. Es stellt sich die Frage, ob der der Balkon überwiegend als Gemüse- und Obstgarten genutzt werden oder eine gemütliche Freizeitoase zum Sonnen und Entspannen bieten soll. Äußerst beliebt ist es zudem, den Balkon zu einem Koch-, Grill- und Essbereich zu gestalten. Wer sich für Letzteres entscheidet, kann einen platzsparenden Balkongrill auf dem Geländer befestigen. Ein klappbarer kleiner Esstisch, ein sogenannter halber Tisch oder ein ebenfalls am Geländer befestigter Hängetisch finden auch auf kleinen Balkons ausreichend Platz. Mit Balkonstühlen oder einer Sitzbank hat man gleich die passende Sitzgelegenheit und der Balkon verwandelt sich so schnell in eine kleine Miniküche. Ein Eckregal für den Außenbereich sowie Balkontruhen bieten Stauraum für das Grillzubehör und bieten gleichzeitig eine Sitzfläche. Wer aus seinem Balkon eher eine kleine Chill-out-Ecke machen und zum Kaffeetrinken einladen möchte, stellt einen kleinen Beistelltisch auf diesen und legt gemütliche niedrige Sitzkissen, sogenannte Poufs, aus. Diese gibt es in unterschiedlichen Materialien wie Filz, Leder oder Strick. Auf einem Deckchair, einer zusammenklappbaren Strandliege, lässt es sich wunderbar Entspannen. Ausreichend Sonnenschutz mit geringem Platzverbrauch bieten halbrunde Schirmständer mit halbrunden Sonnenschirmen, Sonnensegel und Markisen. Quelle: bauen.de © photodune.net

Studie: Preisentwicklungen Wohneigentum und Mieten:

Laut der diesjährigen Ausgabe des Postbank-Wohnatlas 2021 ist auch in den nächsten Jahren mit einem Preisanstieg bei Wohneigentum zu rechnen. Für die Analysen des Postbank-Wohnatlas haben Experten des Hamburgischen WeltWirtschaftsInstituts (HWWI) die Immobilienmärkte in 401 Landkreisen und kreisfreien Städten in Deutschland untersucht. In einem Teil des Wohnatlas stellen die Experten des HWWI die Preisentwicklung im Bereich der Kaufimmobilien mit der Entwicklung von Mietpreisen in Vergleich. Um die Kauf- und Mietpreise miteinander zu vergleichen, spielt der sogenannte Vervielfältiger eine wichtige Rolle. Dieser Wert zeigt an, wie viele Jahresnettokaltmieten aufgebracht werden müssen, um eine vergleichbare Eigentumswohnung käuflich zu erwerben. Laut Studienergebnissen lag der durchschnittliche Vervielfältiger unter Berücksichtigung der regionalen Immobilienmärkte 2020 im bundesweiten Durchschnitt bei einem Wert von 25,7. Im Vorjahr lag der Vervielfältiger noch bei 24,0. Des Weiteren zeigen die Analysen, dass sich die Entwicklungen der Immobilienkaufpreise im Vergleich zu den Mietpreisen immer dynamischer entwickeln. Während sich der Vervielfältiger seit dem Jahr 2017 um den Wert 1 und damit um etwa eine Jahresmiete erhöht hat, lag er im Vergleich der Jahre 2019 zu 2020 bereits bei 1,7. Zu diesem Thema finden Interessenten im Postbank-Wohnatlas eine Zusammenstellung der regionale Preisentwicklungen von Kaufimmobilien im Vergleich zu den Entwicklungen der Mietpreise. Je nach Region sind unterschiedliche Verhältnismäßigkeiten zu beobachten. Während der niedrigste Vervielfältiger mit nur 12 Jahresnettokaltmieten in Sachsen-Anhalt im Landkreis Mansfeld-Südharz liegt, beträgt er im Landkreis Nordfriesland an der Nordsee den Wert 75. Zu diesem Landkreis gehören die Inseln Sylt, Föhr und Amrum. Quelle: Postbank © photodune.net

Schallschutz: Mindestanforderungen und Richtlinien:

Wenn es darum geht, ein Gebäude vor Beschallung zu schützen, sind in Deutschland die Vorschriften aus den Landesbauverordnungen einzuhalten. In diesen ist beschrieben, welche technischen Standards und welchen Mindestschallschutz Gebäude aufweisen müssen. Dabei müssen Geräusche, die von baulichen Anlagen ausgehen, so eingedämmt werden, dass sie keine unzumutbaren Belästigungen darstellen oder andere Nachteile hervorrufen. Zusätzlich zu den festgelegten Mindestanforderungen in den Landesbauverordnungen gibt es eine Reihe weiterer Regeln, Baubestimmungen und öffentlicher Bekanntmachungen der obersten Bauaufsichtsbehörde, die eingehalten werden müssen. Dazu gehören die Vorschriften aus der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) und Bereichen aus der Norm DIN 4109. Im Bereich von Wohnimmobilien (Ein- und Mehrfamilienhäuser, Doppel- und Reihenhäuser sowie Etagenwohnungen) beschäftigt sich die VDI-Richtlinie 4100 mit dem erhöhten Schallschutz. Hier werden drei Schallschutzstufen (SSt) kategorisiert und beschrieben, die auf der Einordnung eines subjektiv empfundenen Schallschutzes basieren. Im privatrechtlichen Bereich wird oftmals die SSt II vereinbart. Während die SSt I den Anforderungen der Norm DIN 4109 entspricht, ist die Einhaltung der Vorschriften aus der SSt III oftmals zu aufwendig. Denn bei der Planung des Schallschutzes müssen auch andere Rahmenbedingungen berücksichtigt und eingehalten werden, wie beispielsweise die Eigenschaften des Baugrundstücks, lokale rechtliche Vorgaben sowie die Einhaltung des Budgets und Zeitplans. Quelle: Baunetzwissen © photodune.net

Test: LED-Lampen:

Um für unterschiedliche Anlässe die passende Beleuchtung zu finden und einen geringen Energieverbrauch zu erzielen, hat die Stiftung Warentest LED-Lampen getestet. Moderne Sparlampen zeichnen sich durch eine gute Ökobilanz aus und weisen eine lange Lebensdauer auf. Auf der Internetseite der Stiftung Warentest finden Verbraucher zudem hilfreiche Informationen zu den unterschiedlichen Modellen und Bauformen von LED-Lampen. Ob mit einem großen oder kleinen Schraubgewinde, einem Stecksockel mit dicken oder dünnen Stiften, für jeden Lampenschirm oder Strahler gibt es die passende LED-Glühbirne. Die Testergebnisse besagen, dass auch kleine, günstige Lämpchen mit 230 oder 12 Volt, Deckenfluter oder Röhren beste Ergebnisse erzielen können. Von 113 getesteten LED-Lampen erzielten 78 Prozent das Qualitätsurteil „Gut“ oder „Sehr gut“. Zudem zeigen die Testergebnisse, dass teure Produkte und bekannte Herstellernamen nicht zwingend mit einer hohen Qualität gleichgesetzt werden können. Allerdings erreichte im Schnitt jede zehnte Lampe ein schlechtes Urteil, da sie bereits zu Beginn der Nutzung schlechter brannte als von den Herstellern angegeben und dem Dauertest von eine Brenndauer von 1.500 Stunden nicht standhielt. Auch Flimmereffekte führten zu einer schlechten Bewertung. Der Einkaufsratgeber der Stiftung Warentest wurde im April 2021 aktualisiert. Auf der Internetseite finden Interessenten zudem hilfreiche Informationen zur neuen LED-Technik, zu den Farbtemperaturen und -nuancen und zu anderen Themen. Quelle: Stiftung Warentest © photodune.net

Urteil: Schadensersatzanspruch nach Kündigung des Mietverhältnisses:

Im Jahre 2006 wurde eine Gewerbehalle an eine Mieterin übergeben. Sie plante, die Halle als Werkstatt für die Herstellung von Kunststoffprodukten sowie als Lager zu nutzen. Mit der Schließung des Mietvertrags wurde eine monatliche Miete über 100 Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer vereinbart. Zudem wurde eine Nutzungsüberlassung vereinbart. Die Mieterin sollte Umbaumaßnahmen im Wert von etwa 8.500 Euro zur Wertsteigerung der Gewerbehalle durchführen. Zu den vereinbarten Maßnahmen gehörten die Ausbesserung und Versiegelung des Betonfußbodens sowie die Isolierung der Wandverkleidung. Im Jahre 2009 schlossen die beiden Mietparteien einen neuen Mietvertrag; auch diesmal verpflichtete sich die Mieterin zur Durchführung der wertsteigernden Maßnahmen. Im weiteren Verlauf änderte sie allerdings ihre Pläne und führte die vereinbarten Baumaßnahmen an der Gewerbehalle nicht durch. In einem Kündigungsschreiben zu Ende November 2017 verlangte ihre Vermieterin deshalb eine Schadensersatzzahlung in Höhe der berechneten Herstellungskosten (ca. 21.600 Euro) und erhob Klage gegen sie (AZ XII ZR 42/20). Landgericht (LG) und Oberlandesgericht (OLG) lehnten die Klage mit der Begründung ab, es bestünde kein Schadensersatzanspruch gemäß § 281 BGB, da der Primäranspruch auf Durchführung der Umbauarbeiten nach drei Jahren verjährt sei. Die Baumaßnahmen seien nach den geschlossenen Verträgen im Jahre 2006 und 2009 sofort fällig gewesen. Der Bundesgerichtshof (BGH) allerdings hebt das Urteil auf und verweist den Rechtsstreit zurück. Zwar wäre laut BGH gemäß § 271 Abs. 1 BGB die Umbaupflicht zur sofortigen Erfüllung fällig gewesen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Ansprüche der Vermieterin bei der Rückgabe der Mietsache verfallen. Denn vertraglich war geregelt, dass die Mietsache in einem verbesserten Zustand, unter Berücksichtigung der vereinbarten Forderungen, zurückgegeben wird. Quelle: BGH © fotolia.de


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