Aktuelles

Nachrichten aus unserem Haus

Nur zehn Prozent der Senioren legen Wert auf Barrierefreiheit

Viel entscheidender für die Zufriedenheit der älteren Bewohner sind gute Einkaufsmöglichkeiten, ein Balkon oder eine Terrasse.

Auch wenn bei älteren Menschen andere Kriterien Vorrang haben: Barrierefreiheit ist aufgrund der demografischen Entwicklung immer wichtiger. Treppen und schwellenfreie Eingänge, bodengleiche Duschen und ein ebener Zugang zum Balkon sind noch viel zu selten Standard in Wohnungen.


Urteil: Sachverständigengutachten soll über Eigenbedarfskündigung entscheiden:

Einem Mieter in Berlin wurde das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt. Der im Jahre 1949 geborene Mieter lebte seit 1986 in der knapp 85 Quadratmeter großen Mietwohnung. Im Jahre 2012 erwarb ein neuer Eigentümer die Wohnung im Rahmen einer Zwangsversteigerung. Als Grund für die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs zum 30. Juni 2017 gab der Eigentümer an, seine Tochter wolle zum Wintersemester 2017/2018 ein Studium in Berlin aufnehmen und die Wohnung beziehen. Das Kündigungsschreiben wurde dem Mieter anwaltlich im September 2016 zugestellt. Dieser widersprach der Kündigung des Mietverhältnisses und begründete, es lägen Härtegründe vor, die es ihm nicht möglich machen, aus der Mietwohnung auszuziehen. Nach Prüfung des Sachverhalts, lehnten sowohl Amtsgericht (AG) als auch Landgericht (LG) die Räumungsklage und Aufforderung zur Herausgabe der Wohnung ab. Das Mietverhältnis solle gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 und § 574a Abs. 1 Satz 1 BGB unter denselben Voraussetzungen auf unbestimmte Zeit verlängert werden (AZ VIII ZR 6/19). Auch wenn das LG, anders als das AG, der Meinung war, die Kündigung wegen Eigenbedarfs entspräche den formellen und materiellen Gründen, greife dennoch der Härteeinwand des Beklagten. Ärztliche Atteste bescheinigten den schlechten gesundheitlichen Zustand des Beklagten, von dem ungewiss sei, wann sich dieser verbessere. Zudem lebe der Beklagte seit etwa 30 Jahren in der Wohnung und sei demnach stark in das soziale Umfeld eingebunden. Es bestünde die Gefahr, sein Gesundheitszustand könne sich nach einem Auszug verschlechtern. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Revision des Klägers statt und verweist den Fall zur Überprüfung an eine andere Kammer des LG. Denn die vorliegenden ärztlichen Atteste seien nicht ausreichend. Vielmehr müsse ein gerichtlich angeordnetes Sachverständigengutachten Auskunft über die Art, den Umfang und die Auswirkungen des Zustands des Mieters geben. Quelle: BGH © fotolia.de

Trend: Moderne Holzdecken:

Während eine Holzdecke in den 60er und 70er Jahren im Trend lag, wurde sie in den Folgejahren verschrien. Heutzutage gewinnen moderne Holzdecken immer mehr an Ansehen, nicht nur weil sie die CO2-Bilanz des Gebäudes verbessern. Eine moderne Holzdecke sieht heutzutage optisch schick aus, vor allen Dingen dann, wenn sie in Räumen mit großen Fensterfronten und viel Tageslicht eingesetzt wird. Ebenso weisen Holzdecken im Vergleich zu Betondecken oder Decken aus Metall weitere Vorteile auf. Eine moderne Decke aus Holz bietet ein gesundes Wohnklima, da sie die Feuchte im Raum reguliert. Zudem wirkt sie besonders staubabweisend und ist pflegeleicht. Aus bautechnischer Sicht weist eine Holzdecke ein gutes Verhältnis zwischen ihrem Eigengewicht und der Tragfähigkeit auf. Beim Einbau sind weder Gerüste noch Stützen notwendig, sondern sie zeichnet sich durch eine schnelle und trockene Bauweise aus. Da moderne Holzdecken mehrschichtig aufgebaut sind, entsprechen sie vielen Bauvorgaben, beispielweise des Schall- und Wärmeschutzes oder der Tragfähigkeit. Holzdecken gibt es in unterschiedlichen Varianten. Während eine Holzbalkendecke besonders preisgünstig ist und sich individuell und flexibel anpassen lässt, eignet sich eine Holzkastendecke besonders gut im Bereich des Geschossbaus. Denn eine Holzkastendecke bietet einen sehr guten Schall- und Brandschutz. Ein besonders gutes Raumklima wird durch den Einbau einer Brettstapeldecke erreicht. Eine Holz-Beton-Verbunddecke verbindet die Vorzüge der Baustoffe Holz und Beton miteinander. Quelle: oekologisch-bauen.info © photodune.net

Analyse: gif-Mietspiegelreport 2021 :

Die Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung (gif) wertet in diesem Jahr bereits zum dritten Mal Mietspiegel und deren Dokumentation in Deutschland aus. Nach Angaben der Daten aus Januar 2021 ist zu beobachten, dass von den 200 größten deutschen Städten nur 124 einen Mietspiegel haben. In der letzten Auswertung des gif waren es noch 164 Städte mit Mietspiegel. So lag in 74 der größten Städte in Deutschland entweder gar kein Mietspiegel vor oder er ist zum Januar 2021 abgelaufen. In 65 der 200 untersuchten Städte (und somit bei 32 Prozent der Städte) gilt die Mietpreisbremse. Somit haben 135 der Städte keine Mietpreisbremse, was einen Anteil von 68 Prozent ausmacht. Der Anteil von Städten mit einem qualifizierten Mitspiegel (in denen keine Mietpreisbremse gilt) stieg im Vergleich zur vorherigen Auswertung leicht von 73 auf 76 Städte und somit von 37 auf 38 Prozent. Der Anteil von Städten mit einem einfachen Mitspiegel ist von 91 auf 48 gefallen und somit von 46 auf 24 Prozent. 19 der Städte mit einem angespannten Wohnungsmarkt, in denen keine Mietpreisbremse gilt, haben auch keinen Mietspiegel. Die Untersuchungen des gif zeigen zudem, dass die Anzahl der Regressionsmietspiegel von 49 auf 55 gestiegen ist. Ebenso ist zu beobachten, dass für die Erstellung von neuen Mietspiegeln zunehmend kommerzielle Unternehmen von den Kommunen beauftragt werden. Der prozentuale Anteil stieg hier von 40 auf 55 Prozent. Nach wie vor ist zu sagen, dass die einzelnen Mietspiegel der jeweiligen Städte sehr heterogen erstellt und dokumentiert werden. Ein Vergleich ist daher nur schwer möglich. Experten fordern deshalb einen bundesweite einheitlich geltenden Sachkundenachweis sowie klare Kriterien für die Vergabe von Mietspiegeln. Quelle: gif © fotolia.de

Info: Flucht- und Rettungswege:

Welchen baurechtlichen Bestimmungen Flucht- und Rettungswege entsprechen müssen, legen die Bauordnungen vor. In diesen werden die allgemeinen Begriffe Flucht- und Rettungsweg zusammengefasst. Gemeint sind im allgemeine Wege, die zur Eigenrettung oder zur Rettung von anderen Menschen oder Tieren verhelfen sollen. Zu den Flucht- und Rettungswegen zählen u. a. Flure und Treppen sowie andere Ausgänge ins Freie. Im Baurecht werden zwei voneinander unabhängige bauaufsichtliche Rettungswege gefordert. Diese Forderung beruht auf der Annahme, dass bei einem Brand oder einer anderen Rettungsaktion ein Rettungsweg ausfallen kann. Auf einen zweiten bauaufsichtlichen Rettungsweg kann nur dann verzichtet werden, wenn sich im Gebäude ein Sicherheitstreppenraum befindet. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass technische oder bauliche Maßnahmen das Eindringen von Feuer und Rauch verhindern. Auf der Internetseite des Fachportals „Baunetz Wissen“ finden Interessenten neben der Definition des Begriffs „Flucht- und Rettungsweg“ auch wichtige Angaben zu der Dimensionierung von Flucht- und Rettungswegen (auch in Sonderbauten). Ebenso stellt „Baunetz Wissen“ Informationen zum Thema hinsichtlich der Bestimmungen für Flure, Treppenhäuser, Fenster sowie Zugängen und Zu- und Durchfahrten zu Grundstücken zur Verfügung. Quelle: Baunetz Wissen © fotolia.de

Energieberatung: So sparen sie Energie im Haushalt:

Die Energieberatung der Verbraucherzentrale informiert und berät seit 1978 über das Thema Energie und den Energieverbrauch in Deutschland. Eines der Hauptziele ist, private Verbraucher dabei zu unterstützen und darüber zu informieren, wie sie im Haushalt und im Alltag Energie sparen und die Umwelt nachhaltig schützen können. Denn vor allem im Haushalt ist der Energieverbrauch enorm hoch: So sagen die Experten, dass rund ein Viertel des Jahresenergieverbrauchs aus Privathaushalten stammt. Auch wenn die Energiestandards in Neubauten sowie die Sanierung von Altbauten einen wesentlichen Beitrag zur Senkung der Energie leisten, ist es wichtig, dass Verbraucher ihr Verhalten beobachten und ändern. Ob durch den Gebrauch von Haushaltsgeräten in der Küche oder durch den Einsatz von Technik in der Freizeit sowie im Homeoffice, die Energienutzung ist enorm. In dem kostenlosen „Basis-Check“ können Verbraucher überprüfen, wie hoch ihr Strom- und Wärmeverbrauch tatsächlich ist und welche Haushaltsgeräte die meiste Energie verbrauchen. Verbraucher bekommen Tipps, wie sie mit einfachen Verhaltensweisen Energie einsparen und die Kosten senken können. Ebenso finden Interessenten zahlreiche Informationen zu vielen anderen Themen rund ums Thema Energiesparen. So erhalten sie Tipps, was im Homeoffice zu beachten ist, welches Einsparpotential ein „Smart-Home-System“ mit sich bringt uns was es zum Thema Energieausweis zu wissen gibt. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale bietet zudem zahlreiche Beratungsangebote, eine Übersicht über die Beratungsstellen in der Nähe sowie ein Glossar zum „Energiewissen“ an. Ebenso können sich Interessenten über Fördermöglichkeiten informieren und Kontakt zu einem Energieberater finden. Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. © fotolia.de

Urteil: Einseitige Kündigung in Wohngemeinschaft nicht ohne Weiteres möglich:

In Frankfurt am Main kam es zu einem Rechtsstreit zwischen zwei Frauen, die gemeinsam eine Wohnung in Form einer Wohngemeinschaft bewohnten (AZ 2-11 T 117/20). Im Januar 2017 schlossen die beiden Mieterinnen einen gemeinsamen Mietvertrag ab, in welchem sie beide als Hauptmieterinnen verzeichnet waren. Im März 2020 äußerte eine der Mieterinnen den Wunsch, aus dem Mietvertrag auszutreten, um gemeinsam mit ihrem Freund zusammenzuziehen. Die andere Mieterin war mit dem Auszug grundsätzlich einverstanden. Sie bat allerdings darum, die Kündigung und somit das Ende des Mietvertrags erst zum 31. Dezember 2020 auszusprechen. Somit hätte sie ausreichend Zeit, eine andere Wohnung zu suchen. Ebenso war sie bereit, für die Miete ab Juli 2020 allein aufzukommen. Diese Vereinbarung reichte ihrer Mitbewohnerin allerdings nicht aus. Vielmehr verlangte sie, eine sofortige Kündigung auszusprechen und beklagte ihre Mitbewohnerin auf Erteilung der Zustimmung zur Kündigung. Während das Amtsgericht Frankfurt am Main der Klage der Mieterin zustimmte, war das Landgericht (LG) anderer Meinung. Da eine Wohngemeinschaft gemäß § 741 BGB keine Bruchteilgemeinschaft darstelle, bestünde kein Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrags. Laut LG entspricht es nicht der Interessenslage einer Wohngemeinschaft, eine einseitige Kündigung auszusprechen ohne wesentliche Voraussetzungen zu erfüllen. Vielmehr sieht das LG eine Wohngemeinschaft als eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Demnach würde ein Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung dann bestehen, wenn sich eine der Parteien langfristig weigert, eine einvernehmliche Einigung zu finden und die Kündigung nachdrücklich ausschließt. Dies sei hier allerdings nicht der Fall. Quelle: LG FFM © photodune.net


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