Autor: Astrid Stein
Urteil: Länder müssen ausländische Konkurrenz im Bausektor hinnehmen
Ein Überprüfungsmechanismus für ausländische Investitionen, der den Erwerb von als strategisch eingestuften regionalen Unternehmen durch ausländische Gruppen untersagt, ist nicht mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Zu dieser Auffassung kam kürzlich der Europäische Gerichtshof (EuGH, C-106/22). Im Fall vorliegenden Fall wollte die ungarischen Betonbauelemente-Herstellerin Xella Magyarország wissen, ob das ungarische Ministerium für Innovation und Technologie, ihr den Kauf der Rohstoffabbau-Firma Janes és Társa untersagen darf. Der Minister hielt dies für notwendig. Er fürchtete, dass die Übernahme von Janes és Társa durch Xella Magyarország die langfristige Versorgungssicherheit für den Bausektor gefährden würde. Das Unternehmen Janes és Társa, das einer Dachgesellschaft mit Sitz in Bermuda, baut Kies, Sand und Ton ab. Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nicht durch das angeführte Ziel, die regionale Versorgung des Bausektors sicherzustellen, gerechtfertigt werden kann. Das Gericht erklärte, dass die Versorgungssicherheit für den Bausektor auf lokaler Ebene nicht als ein „Grundinteresse der Gesellschaft“ im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs angesehen werden kann. Es stellte auch fest, dass die Übernahme nicht zu einer „tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs führen würde. Der vorliegende Fall ist kompliziert, da beispielsweise Xella Magyarország im Eigentum einer deutschen Gesellschaft steht. Über Dachgesellschaften und Besitzverhältnisse sind jedoch noch weitere Länder an der Betonbauelemente-Herstellerin beteiligt. Quelle und weitere Informationen: curia.europa.eu/C-106/22 © Fotolia
Deko: Der „Celestial Look“
Der „Celestial Look“ ermöglicht es, den Himmel in die eigenen vier Wände zu holen. Der Look zeichnet sich durch Sternenkarten, Darstellungen von Nachthimmeln und astrologischen Symbolen aus. Diese Elemente können sowohl dezente Akzente setzen als auch als markante Hingucker dienen, und lassen sich laut des Portals „brigitte.de“ auf vielfältige Weisen in das Wohnambiente integrieren. Für den himmlischen Look können etwa ein mit einer Sternenkarte beklebter Beistelltisch oder ein in nächtliches Blau getauchtes Möbelstück, verziert mit Darstellungen von Himmelskörpern, zum Einsatz kommen. Spiegel und Uhren, insbesondere in Gold oder Silber, fügen sich gut in diesen Stil ein und bringen einen funkelnden Glanz in den Raum. Bilder, Teppiche oder andere Dekorationen mit Himmelsmotiven können den individuellen Wohnstil abrunden und für eine Wohlfühlatmosphäre sorgen. Vorhänge mit Sternzeichen-Designs oder Motiven von Sonne und Mond können einen einzigartigen Blickfang darstellen, ohne erdrückend zu wirken. Lampendesigns, die den Nachthimmel imitieren, tragen ebenso zur Gestaltung des Looks bei. Eine Option für eine weniger dauerhafte Veränderung könnten Überwürfe oder Kissen in passenden Designs sein. Wer mutig ist, kann sich sogar an Nachtblau als Wandfarbe versuchen und diese beispielsweise mit Mond, Sternen und Wolken versehen. Quelle: brigitte.de © Photodune
Wohnen: Eigenheimbesitz für Zufriedenheit entscheidend
Die Zufriedenheit mit der Wohnsituation hängt maßgeblich vom Eigenheimbesitz ab. Das ist das Ergebnis einer Umfrage im Auftrag von immoverkauf24 und ImmoScout24. So geht aus der Umfrage, dass Eigenheimbesitzer im Vergleich zu Mietern glücklicher mit ihrem Zuhause sind. In diesem Zusammenhang spielt das Geschlecht ebenfalls eine Rolle: Frauen, die in einem Eigenheim leben, fühlen sich besonders zufrieden. Unter den Befragten empfinden 38 Prozent ihre derzeitige Wohnsituation als befriedigend. Die größten Belastungen sind hohe Nebenkosten (22 Prozent), hohe Mieten (15 Prozent), Platzmangel (14 Prozent), Lärm (13 Prozent) und Schwierigkeiten mit den Nachbarn (11 Prozent). Cinja Kinnemann, Geschäftsführerin von immoverkauf24, kommentiert: „Ein Großteil der Deutschen ist derzeit unzufrieden mit ihrer aktuellen Wohnsituation. Insbesondere die gestiegenen Kosten für Heizung und Warmwasser bereiten den Menschen große Sorgen“. Doch während nur 37 Prozent der Mieter zufrieden sind, steigt dieser Anteil auf 43 Prozent unter den Eigenheimbesitzer. Von den Frauen, die ein Eigenheim besitzen, ist fast die Hälfte (49 Prozent) zufrieden, bei den Männern sind es hingegen nur 38 Prozent. Trotzdem sind auch Eigenheimbesitzer nicht frei von Sorgen: Die Kosten für Heizung, Dämmung und andere klimabezogene Investitionen stellen die häufigsten Belastungen dar, insbesondere für Männer. Quelle und weitere Informationen: immobilienscout24.de © Fotolia
Hausbau: Die verborgenen Kosten
Beim Hausbau können zusätzliche Kosten anfallen. Das schildert ein Paar auf der Seite „wirbaueneinhaus.info“. Das Paar war 2022 ursprünglich mit einer Kostenprognose von rund 730.000 Euro gestartet. Die tatsächlichen Ausgaben stiegen später jedoch um fast 54.000 Euro. Sie entstanden aufgrund diverser falsch kalkulierter oder unerwarteter Kosten. So erhöhten sich die Grundschuldgebühren auf rund 1.100 Euro erhöhten. Die Bauherren hatten nicht bedacht, dass die Gebühren sich nach der Höhe der eingetragenen Grundschuld richten. Darüber hinaus mussten sie Antragsgebühren von rund 2.800 Euro begleichen, die ursprünglich nicht berücksichtigt wurden. Für die Garage kam es zu Mehrkosten von rund 2.500 Euro und für zusätzliche Ausstattungsmerkmale aufgrund individueller Wünsche und baulicher Notwendigkeiten zu Mehrkosten von rund 13.500 Euro. Eine besonders hohe und unerwartete Kostensteigerung von rund 36.000 Euro verursachten Erdarbeiten aufgrund einer Hanglage und einer umfangreichen Anbaufläche. Die Hanglage erforderte den Einbau eines teuren Hebesystems und zusätzliche Erdarbeiten für die Garage, das Carport und die Terrasse. Immerhin bei den Vermessungsarbeiten konnte das Paar rund 1.500 Euro sparen. Das Paar möchte mit der Offenlegung der Zahlen künftigen Bauherren helfen.Quelle: wirbaueneinhaus.info © Photodune
Nachhaltigkeit: Energiegewinnung aus Abwasser
Zum Heizen und Kühlen kommt im Haus der Bayerischen Geschichte in Regensburg ein sogenanntes ThermWin-System der Firma Huber SE zum Einsatz, das Energie aus Abwasser zurückgewinnt. Das ThermWin-System funktioniert unter anderem mittels eines speziell entwickelten Abwasserwärmetauschers in Verbindung mit einer Wärmepumpe. Die Effizienz des Systems wird durch eine vollautomatische Selbstreinigung gesteigert, die eine dauerhaft hohe und konstante Wärmeübertragungsleistung sicherstellt. Neben der erfolgreichen Implementierung in Deutschland wird das ThermWin-Verfahren auch international eingesetzt. Im Klinikum rechts der Isar in München wird mithilfe der Technologie das zulaufende Trinkwasser erhitzt und so der Einsatz von Elektrizität reduziert. In Kanada wird das Toronto Western Hospital in Kanada durch 16 Abwasserwärmetauscher mit Energie versorgt. Quelle und weitere Informationen: nn.de © Photodune
Recht: Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung bei sichtbaren Unebenheiten
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat kürzlich entschieden, dass Gaststättenbesitzer nicht für erkennbare Unebenheiten auf ihren Terrassenflächen verantwortlich gemacht werden können. Im vorliegenden Fall war ein Gast nach dem Verlassen der Toilette auf einer natursteinbelegten Terrasse gestolpert und verletzte sich dabei. Er klagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Doch der Gaststättenbesitzer muss nicht für die Verletzungen haften. Das OLG argumentierte, dass die Gäste ihre Bewegungen den sichtbaren Gegebenheiten anpassen sollten und nicht davon ausgehen können, dass eine rustikal wirkende Terrasse völlig eben sein sollte. Außerdem sei es dem Kläger nicht gelungen, konkret darzulegen, warum er gefallen war und die Schuld beim Eigentümer der Gaststätte lag. Insofern konnten dem Eigentümer der Gaststätte keine Schadensersatzansprüche auferlegt werden. Die Entscheidung des OLG macht deutlich, dass Gastwirte zwar Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen und Gefahren abwehren müssen, auf die sich die Nutzer nicht einstellen können. Sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet, eine völlig gefahrlose Umgebung zu gewährleisten. In diesem speziellen Fall war das Erscheinungsbild der Terrasse offensichtlich genug, um die Nutzer auf mögliche Unebenheiten hinzuweisen. Quelle: ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de © Photodune