Autor: Astrid Stein
Blog: „Wohnen und Finanzieren“
Zu Themen wie Bauen, Kaufen, Sanieren und Finanzieren erhalten Interessenten auf dem Blog „Wohnen und Finanzieren“ Informationen. Der Blog richtet sich an Bauherren und Käufer mit Immobilienvorhaben. Sie werden durch regelmäßig aktualisierte Artikel, Ratschläge und Fallstudien auf dem Laufenden gehalten. Das Hauptziel des Blogs ist es, den Bauherren und Käufern eine klare Orientierung in der vielschichtigen Welt der Immobilien zu bieten. Sie erhalten Antworten auf häufige Fragen und komplexe Themen werden einfach erklärt. Das umfasst beispielsweise die Funktionsweise von Baufinanzierungen, Zinsbindungsfristen und Strategien, um eine Finanzierungslösung für individuelle Anforderungen zu finden. Zudem erhalten Interessenten Ratschläge zu Themen wie Bauvorbereitungen, Immobilienkauf, Renovierungsmethoden und Finanzierungsmöglichkeiten, um ein umfassendes Verständnis für alle Aspekte des Wohnens zu bekommen. Der Blog wird von einem Team mit Erfahrung auf den Gebieten Immobilien, Bau, Finanzen und Sanierung betrieben. Quellen: openpr.de/wohnen-und-finanzieren.de © Photodune
Energiesparen: Diese Änderungen gelten 2024
Ab 2024 treten Änderungen im Bereich des Energiesparens in Kraft. Darauf weist die Energieberatung der Verbraucherzentrale hin. Eine wesentliche Neuerung ist die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Ab dem 1. Januar 2024 müssen Neubauten in Neubaugebieten Heizsysteme installieren, die mindestens zu 65 Prozent auf erneuerbare Energien zurückgreifen. Für bestehende Gebäude außerhalb von Neubaugebieten oder bei einem Heizungsaustausch gelten gestaffelte Fristen bekommen die Einwohner etwas mehr Zeit – in Großstädten bis zum 30. Juni 2026 und in kleineren Gemeinden bis zum 30. Juni 2028. Die Pflicht greift allerdings schneller, wenn der Ausbau eines Wärme- oder Wasserstoffnetzes vor Ort bereits beschlossen worden ist. Die Neuerungen im GEG beinhalten verschiedene Optionen für die Nutzung erneuerbarer Energien: Elektrisch angetriebene Wärmepumpen, Biomasseheizungen, Fernwärme, Gas- oder Ölheizungen mit einem Anteil von mindestens 65 Prozent Biomethan oder Bio-Öl sowie Kombinationen aus Gas-, Öl- oder Biomasseheizungen mit Wärmepumpen oder Solarthermieanlagen. Reine Öl- oder Gasheizungen dürfen 2024 noch eingebaut werden, müssen jedoch ab 2029 einen gewissen Anteil der Heizwärme aus Biomasse oder Wasserstoff erzeugen, der bis 2040 auf 60 Prozent ansteigt. Die Förderungen für Heizungsaustausche und Sanierungen werden erhöht, einschließlich eines „Speedbonus“ für schnell umgesetzte Projekte und spezieller Boni für einkommensschwache Haushalte. Ab März 2024 gelten auch höhere Effizienzanforderungen für Haushaltsgeräte wie Kühlschränke und Waschmaschinen. Weitere Änderungen umfassen unter anderem die steigenden CO2-Preise, die zu höheren Kosten für Heizöl und Erdgas führen. Eine Erhöhung um 10 Euro pro Tonne CO2 erhöht den Erdgaspreis um etwa 0,2 Cent pro kWh. Weitere Änderungen finden Interessenten auf: verbraucherzentrale-energieberatung.de.Quelle: verbraucherzentrale-energieberatung.de © Photodune
Grundbuch: Keine Löschung von Zwangseintragungen
Grundstückseigentümer haben nach der Löschung rechtmäßiger Zwangseintragungen keinen Anspruch auf eine Umschreibung der Grundbuch-Eintragungen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH, AZ: V ZB 17/22) entschieden. Im vorliegenden Fall hatte eine Eigentümerin vom Grundbuchamt gefordert, neue Wohnungsgrundbuchblätter anzulegen, aus denen die gelöschten Eintragungen nicht mehr ersichtlich wären. Da die gelöschten Eintragungen im Grundbuch lediglich markiert, aber nicht entfernt werden, sind sie immer noch ersichtlich. Dagegen wollte die Eigentümerin vorgehen. Der BGH urteilte jedoch, dass weder aus der Grundbuchverfügung noch aus Datenschutzregelungen ein Umschreibungsanspruch abzuleiten ist. Die geforderte Umschreibung würde die Übersichtlichkeit und Funktionsfähigkeit des Grundbuchs nicht wesentlich verbessern. Zudem ist eine Entfernung der Eintragungen aus dem Grundbuch nicht vorgesehen und es sei nicht praktikabel, bei jeder gelöschten Zwangseintragung ein neues Grundbuchblatt anzulegen und das alte zu schließen. Bestehe ein berechtigtes Interesse, könne zudem auch in ein geschlossenes Grundbuchblatt Einsicht genommen werden. Die Entscheidung betont das öffentliche Interesse an der Zuverlässigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs. Der BGH erkannte an, dass die Verweigerung der Umschreibung die informationelle Selbstbestimmung der Eigentümerin berührt, sah aber darin keine Grundrechtsverletzung. Die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Grundbuchsystems und die zuverlässige Dokumentation der Rechtsverhältnisse an Grundstücken rechtfertigten diese Entscheidung.Quelle: bundesgerichtshof.de/AZ: V ZB 17/22 © Fotolia
Küchentrends 2024: Modern, natürlich und nachhaltig
Die Küchen des Jahres 2024 bieten eine Vielzahl an optischen, haptischen sowie funktionalen Neuerungen. Laut Arbeitsgemeinschaft Die Moderne Küche (AMK) zeichnen sich diese Küchen durch ihre Kombination aus natürlichen und technischen Elementen, Flexibilität und Stabilität sowie Nachhaltigkeit und Innovation aus. Sie bieten eine harmonische Mischung aus Authentizität und High-Tech, die sowohl für ästhetische Anziehung als auch für funktionale Vielfalt steht. Im Trend liegen echte und nachgebildete Materialien wie Holz, kombiniert mit neuen Farbpaletten, Oberflächen und Lichtdesigns. Besondere Aufmerksamkeit erhalten vertikale Rillen- und Lamellen-Designs, die neben ihrer Optik auch haptische Erlebnisse bieten. Ebenso gefragt sind seidenmatte Oberflächen mit Antifingerprint-Eigenschaften, die zugleich robust und nachhaltig sind. Die Farbpalette für 2024 umfasst sowohl dezente als auch kräftigere Farbtöne, von Pastelltönen bis zu erdigen Farben und angesagten Metallic-Oberflächen in Bronze. Diese Farbvielfalt ermöglicht individuelle Gestaltungsmöglichkeiten, abhängig vom persönlichen Geschmack und Einrichtungsstil. Zu den technischen Highlights gehören blendfreie Beleuchtungskonzepte und illuminierte Design-Regalsysteme, die den Wohncharakter der Küchen betonen. Hinzu kommen hochwertige Innenausstattungen und innovative Einbaugeräte mit smarten Funktionen und KI-Einsatz. Diese tragen nicht nur zum Komfort bei, sondern sind auch unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten attraktiv. Quelle und weitere Informationen: amk.de © Photodune
Immobilienkauf: Trotz sinkender Preise teurer als Mieten
Obwohl die Immobilienpreise im zweiten Quartal 2023 einen historischen Rückgang von 9,9 Prozent im Vergleich zum Vorjahr verzeichneten, bleibt der Kauf einer Immobilie finanziell unerschwinglicher als die Miete. Selbst bei einem weiteren Anstieg der Mieten um 20 Prozent sei der Immobilienkauf aufgrund der hohen Kreditzinsen eine weniger attraktive Option als die Miete. Das geht aus einer Studie der Kreditversicherungsgruppe Allianz Trade hervor.Der Wohnungsmarkt werde zunehmend von steigenden Mieten und realen Lohnverlusten geprägt. Die derzeitige Inflation und der Anstieg der Zinsen haben Bauprojekte stark verteuert, was zu einem deutlichen Rückgang der Baugenehmigungen führe. Eine fast ein Drittel geringere Anzahl an Baugenehmigungen für Wohnungen im August 2023 im Vergleich zum Vorjahr spiegele die zunehmende Wohnungsknappheit wider. Die schlechte Auftragslage betreffe vor allem mittelständischer Subunternehmer. Sie können die Preise für ihre Produkte oder Dienstleistungen nicht so stark erhöhen oder senken wie große Unternehmen (sogenannte Preissetzungsmacht) und geraten durch mangelnde Aufträge unter Druck. Aus der Studie geht auch hervor, dass die Insolvenzen im deutschen Bau- und Immobiliensektor bis August 2023 im Vergleich zum Vorjahr um 20 Prozent gestiegen sind. Das mache einen Anteil von 21 Prozent aller Insolvenzen in Deutschland aus. Dieser Trend zeichne sich durch einen Rückgang an Baugenehmigungen und zahlreiche Baustopps aufgrund hoher Zinsen und Materialkosten ab.Quelle und weitere Informationen: allianz-trade.de © Photodune
Baugesetzbuch: Neue Regelungen zur Vereinfachung von Bebauungsplänen
Wichtige Änderungen im Baugesetzbuch (BauGB), die wesentlich zur Rechtsklarheit bei der Aufstellung von Bebauungsplänen im Außenbereich beitragen, hat der Deutsche Bundestag beschlossen. Im Mittelpunkt steht die Einführung des Paragrafen 215a des Baugesetzbuches (BauGB), einer „Reparaturvorschrift“, die den bisherigen § 13b BauGB ersetzt. Dieser Schritt folgt auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das den § 13b für rechtswidrig erklärte. Diese Entscheidung hatte in vielen Gemeinden zu Unsicherheit geführt, insbesondere in Bezug auf laufende und fehlerhafte Planverfahren. Mit der neuen Vorschrift des § 215a BauGB müssen Gemeinden nun eine umweltrechtliche Vorprüfung durchführen. Diese Vorprüfung dient der Feststellung möglicher erheblicher Umweltauswirkungen. Nur wenn solche Anhaltspunkte vorliegen, ist eine vollständige Umweltprüfung erforderlich. Die anderen Erleichterungen des vereinfachten Verfahrens, wie der Verzicht auf frühe öffentliche Beteiligung, bleiben bestehen. Ziel dieser Neuregelung ist es, den Mehraufwand für betroffene Gemeinden unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben möglichst gering zu halten. Die Gesetzesänderung wird voraussichtlich am 1. Januar 2024 in Kraft treten, jedoch können sich die Gemeinden bereits im Vorfeld an den neuen Regelungen orientieren. Der § 215a BauGB löst den bisherigen § 13b BauGB ab, der aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und einer Vereinbarung im Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode klarstellend aufgehoben wird. Diese Anpassung stellt einen wichtigen Schritt zur Vereinfachung und Rechtsklarheit im Bereich der Bebauungspläne im Außenbereich dar. Quelle und weitere Informationen: bmwsb.bund.de © Photodune