Autor: Astrid Stein
Energiewende: BMWK informiert
Anlagen von Bürgerenergiegesellschaften erhalten ohne Ausschreibungsverfahren eine Vergütung für die Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz. Darüber hinaus können Zuschüsse von bis zu 200.000 Euro für die Planung von Windenergieanlagen in Anspruch genommen werden. Darauf weist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) in der Broschüre „Erneuerbare Energien für Ihr Zuhause. Nutzen Sie Sonne, Wind oder Erdwärme – jeder Beitrag zählt!“ hin. Mit Photovoltaik-Module auf dem Balkon oder dem Dach oder der Nutzung von Wärmepumpen könnten Eigentümer zur Energiewende beitragen. Das BMWK empfiehlt vorab, eine Energieberatung der Verbraucherzentralen in Anspruch zu nehmen. Dort können Fragen geklärt und Fördermöglichkeiten besprochen werden. Mieter könnten etwas für den Klimaschutz tun, indem sie einen Ökostromtarif wählen. Dabei sollten sie darauf achten, dass dieser entweder mit „Grüner Strom“ oder „ok-power“ gelabelt ist. Weitere Informationen zur Energiewende erhalten Interessenten auf energiewechsel.de. Quelle: energiewechsel.de © Photodune
Urteil: Immobilie eines Dritten bleibt im Zuge von Vereinsverbot unberührt
Gehört eine Immobilie einem Dritten und wird sie zur Förderung verfassungswidriger Bestrebungen eines Vereins verwendet, kann sie nur bei nachweislich vorsätzlichem Handeln des Dritten beschlagnahmt und eingezogen werden. Insbesondere muss der Dritte die Absicht haben, durch die Überlassung seiner Immobilie an den Verein dessen verbotene Aktivitäten zu unterstützen. Das entschied kürzlich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 6 C 5.21). Im Fokus des Falles stand eine Klägerin, deren Grundstück beim Verbot eines Vereins vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, beschlagnahmt und zugunsten des Freistaats Bayern eingezogen wurde. Die Klägerin wehrte sich gegen diese Maßnahme. Sie war der Meinung, sie habe das Grundstück ohne Wissen über die Vereinseigenschaft und die verfassungswidrigen Absichten des „Freien Netzes Süd“ überlassen. Das Bundesverwaltungsgericht kam ebenfalls zur Auffassung, dass der Klägerin dieses Wissen fehlte, und wies daher die Revision des Freistaats Bayern zurück. Bei vorsätzlichem Handeln hätte sie von der verbotswürdigen Tätigkeit des Vereins wissen und den Mitgliedern dennoch die Immobilie überlassen haben. Da dies nicht der Fall gewesen sei, urteilte das Bundesverwaltungsgerichts zugunsten der Klägerin. Quelle: bverwg.de/AZ: BVerwG 6 C 5.21 © Photodune
Gärtnern: Schritte zu mehr Nachhaltigkeit
Ein nachhaltiger Garten ist keine Herkulesaufgabe. So gibt es laut des Portals „brigitte.de“ einfache Strategien, mit denen Gartenliebhaber ihre persönliche grüne Oase umweltbewusst gestalten können. Einer dieser Strategien ist es, das Wasser bewusst zu nutzen. Anstatt aufwendig gereinigtes Leitungswasser zu verschwenden, könne die Nutzung von Regenwasser aus einer Regentonne eine nachhaltige Alternative darstellen. Diese Methode kann besonders in trockenen Zeiten eine effiziente Lösung für die Gartenbewässerung sein. Des Weiteren sollten Gartenliebhaber torffreie Blumenerde verwenden. Grund dafür ist, dass die Gewinnung von Torf das Ökosystem stark belastet und erhebliche Mengen CO2 freisetzt. Torffreie Blumenerde stelle somit eine umweltfreundlichere Alternative dar. Eine weitere empfehlenswerte Methode für einen nachhaltigen Garten ist der Einsatz heimischer Pflanzen. Sie sind in der Regel widerstandsfähiger gegen Trockenheit und Krankheiten als exotische Pflanzen. Darüber hinaus stärken sie die lokale Biodiversität. Wer beim Pflanzenkauf auf biologischen Anbau setzt und das Prinzip der Mischkultur im Gemüsegarten anwendet, fördert die Pflanzengesundheit und hält Schädlinge fern. Zudem sollten Gartenliebhaber die Fruchtfolge beachten, um den Boden optimal zu nutzen und die Fruchtbarkeit zu erhalten. Wildbienen, Vögel und Regenwürmer sind natürliche Schädlingsbekämpfer und tragen zur Artenvielfalt bei. Daher sollten sie nach Möglichkeit angelockt werden, zum Beispiel mit einer Wildblumenwiese oder Nistkästen. Auch bei der Möbelwahl können Gartenbesitzer im Hinblick auf dem Umweltschutz etwas tun, wenn sie auf solche aus heimischen Hölzern setzen und Kunststoffprodukte vermeiden. Quelle und weitere Tipps: brigitte.de © Photodune
Online-Eigentümerversammlungen: wiE übt Kritik
Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) kritisiert erneut die Pläne des Bundesjustizministeriums (BMJ), Online-Eigentümerversammlungen mit einer 3/4-Mehrheit durchführen zu lassen. Dies untergrabe die Eigentümerrechte. Das BMJ habe trotz Gegenwind einen Entwurf vorgelegt, der solche rein digitalen Versammlungen erleichtern soll. Die geplanten Änderungen sehen vor, dass Online-Versammlungen ohne die Zustimmung aller Beteiligten ermöglicht werden können. Dadurch würden laut WiE Verwaltungen und die Wohnungswirtschaft bevorzugt und Eigentümer ausgeschlossen, die keinen Internetzugang haben oder die nötige Technik nicht besitzen. Außerdem biete eine rein digitale Versammlung nicht die Möglichkeit für einen persönlichen Austausch, der bei physischen Versammlungen möglich ist. Außerdem fürchtet der WiE, dass Online-Versammlungen zum Standard werden könnten. Grund für die Befürchtung ist, dass die Einführung reiner Online-Veranstaltungen auf drei Jahre festgelegt werden kann. „Offenbar finden nur die Interessen der Verwalterverbände und der Wohnungswirtschaft beim BMJ Gehör“, kritisiert WiE-Vorständin Gabriele Heinrich. Quelle und weitere Informationen: wohnen-im-eigentum.de © Photodune
Reparaturrecht: vzbv fordert umfassendere Regelungen
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat auf den Gesetzentwurf der Europäischen Kommission zur Umsetzung eines Reparaturrechts reagiert und lehnt dessen derzeitige Ausgestaltung ab. Der Entwurf, der eine Verpflichtung der Hersteller zur Reparatur vorsieht, würde auch eine Einschränkung des Wahlrechts der Verbraucher im Falle eines defekten Produkts vorsehen. Laut der europäischen Vorschläge würde eine Reparaturpflicht nur für wenige, bereits durch EU-Ökodesign regulierte Produkte gelten. Der vzbv hält diese Regelung für unzureichend und argumentiert, dass damit der Mehrwert für Verbraucher begrenzt ist. Die Notwendigkeit einer umfassenderen Regelung wird durch die Tatsache untermauert, dass hohe Reparaturkosten ein Hauptgrund dafür sind, dass Verbraucher Produkte nicht reparieren lassen. Der beim vzbv fordert ein effektives Recht auf Reparatur, das den Wettbewerb um langlebige und leicht zu reparierende Produkte fördert. Er schlägt außerdem eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist vor, die an die Lebensdauer der Produkte gekoppelt sein sollte und befürwortet außerdem die Einführung eines bundesweiten Systems zur finanziellen Förderung von Reparaturen. Quelle und weitere Informationen: vzbv.de © Photodune
Hausnotrufsystem: Keine Steuervorteile
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass die Steuervergünstigung gemäß § 35a des Einkommensteuergesetzes nicht für ein Hausnotrufsystem ohne direkte Soforthilfe gilt (AZ: VI R7/21). Im vorliegenden Fall ging es um ein Hausnotrufsystem, das lediglich eine 24-Stunden-Verbindung zu einem Servicezentrum bietet. Die Klägerin hatte in ihrer Wohnung ein entsprechendes Hausnotrufsystem installiert. Das Finanzamt lehnte eine Anerkennung der Ausgaben als haushaltsnahe Dienstleistung jedoch ab. Das Finanzgericht gab einer Klage statt. Schließlich landete der Fall vorm BFH. Laut BFH kann die Steuerminderung gemäß § 35a EStG nur für Leistungen beansprucht werden, die direkt im Haushalt des Steuerzahlers erbracht werden. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die Klägerin im Wesentlichen für die Rufbereitschaft und Notfallmeldung durch das Hausnotrufsystem zahlte.Die Dienstleistungen, einschließlich der Benachrichtigung von Dritten zur Hilfe vor Ort, wurden jedoch außerhalb derWohnung der Klägerin erbracht und sind daher nicht ihrem Haushalt zuzuordnen. Dieses Urteil unterscheidet sich von einer früheren Entscheidung des BFH bezüglich eines Notrufsystems in einem Seniorenheim über einen sogenannten Piepser, durch den die Notfall-Soforthilfe direkt von einer Pflegekraft geleistet wurde. Quelle und weitere Informationen: bundesfinanzhof.de © Fotolia